Der Bau- und Planungsausschuss des Marktes Mering hat in seiner Sitzung am 15.06.2020 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Holzgartenweg“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung, bei der Verwaltungsgemeinschaft Mering, Kirchplatz 4, 86415 Mering, 1. Stock. Zimmer 103, während der allgemeinen Dienstzeiten, das ist in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am Montag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und am Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr oder auf der Internetseite unter www.mering.de einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Aufgrund der Pandemielage und des ausgerufenen Katastrophenfalles gibt es vorübergehend keine allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Mering. Bitte nehmen Sie deshalb vorab zunächst ausschließlich telefonisch vormittags, Mo. - Fr. von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, oder jederzeit elektronisch (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bzw. auf dem Postweg mit uns Verbindung auf.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
BPlan Nr. 17, Holzgartenweg, 5. Änderung - Bekanntmachung -Inkrafttreten
BPlan Nr. 17, Holzgartenweg, 5. Änderung - Planzeichnung mit Satzung
BPlan Nr. 17, Holzgartenweg, 5. Änderung - Begründung 15.06.2020