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Sachverhalt:

Rechtliche Grundlagen für die Auflösung und Abwicklung des Schulverbandes Mering sind folgende Vorschriften des KommZG:

 

ART. 46

AUFLÖSUNG

(1) 1 Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. 2  Art. 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. 2 Sind die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen, so hat das die Aufsichtsbehörde dem Pflichtverband gegenüber schriftlich zu erklären. 3 Der Fortbestand des Zweckverbands als Freiverband wird dadurch nicht berührt. 4 Der Zweckverband hat die Erklärung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenden Verbandsversammlung bekanntzugeben.5 Innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt erklären.

(3) 1 Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. 2 Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.

 

ART. 47

ABWICKLUNG

(1) 1 Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. 2 Das gilt auch, wenn er nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 aufgelöst ist, aber eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist. 3 Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.

(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.

(3) 1 Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. 2 Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. 3 Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.

(4) 1 Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. 2 Im übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.

(5) 1 Die Verbandssatzung kann für die Abwicklung etwas anderes vorschreiben. 2 Die Abwicklung eines Zweckverbands mit überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben soll die Verbandssatzung dem Handelsrecht anpassen.

(6) 1 Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. 2 Die Verbandssatzung kann vorschreiben, daß mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden hat; die Verbandssatzung eines Pflichtverbands muß Bestimmungen über die Auseinandersetzung enthalten.

Die Verbandsversammlung fasste in der Sitzung vom 06.10.2014 dazu folgenden Beschluß:

 

Die Verbandsversammlung beschließt, im Haushalt 2014 die zur Auflösung des Verbandes notwendige Vermögensauseinandersetzung durchzuführen.

 

Das unbewegliche und bewegliche Verbandsvermögen ist zu verwerten, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Das liquide Vermögen wird an die Mitgliedsgemeinden auf Grundlage des Verbandsumlageschlüssels ausgeschüttet, der in den Haushaltssatzungen 2013 und 2014 zur Anwendung kam, nach dem der Markt Mering 183/242 und die Gemeinde Ried 59/242 Anteil hat.

 

Für den Schulverband anfallende Ausgaben im Jahr 2015 (z. B. für Sitzungsgelder, andere laufende Aufwendungen), werden vom Markt Mering getragen und ebenfalls nach dem Umlageschlüssel der Haushaltssatzung 2014 mit der Gemeinde Ried verrechnet, so daß der Schulverband im Jahr 2015 keinen eigenen Haushaltsplan mehr aufstellen muß.

 

Die Verbandsversammlung führt die örtliche Rechnungsprüfung im Jahr 2015 durch; sie beabsichtigt, die Auflösung des Schulverbands im Jahr 2015 zum 31.12.2015 zu beschließen, da der alleinige Zweck des Verbandes, die Mittelschule Mering zu betreiben, mit Wirkung vom 01.08.2013 mit Auflösung der Mittelschule Mering weggefallen ist.

 

Abstimmungsergebnis 3 : 0“

 

Die Mittelschule Mering wurde mit Beschluß der Schulverbandsversammlung vom 19.03.2013 mit Wirkung zum Ende des Schuljahres 2012/2013 aufgelöst.

 

Die Vermögensauseinandersetzung war Gegenstand des Haushaltsjahres 2014 und ist abgeschlossen, die ausstehende Rechnungsprüfung der Jahre 2013 und 2014 wurde durchgeführt. Die Feststellung und Entlastung der Jahresrechnungen 2013 und 2014 ist Gegenstand dieser Verbandsversammlung. Der Verband kann folglich, wie beabsichtigt, zum 31.12.2015 aufgelöst werden.

 

 

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Verbandsversammlung beschließt, den Schulverband Mering mit Wirkung zum 31.12.2015 aufzulösen.

 

Für den Schulverband künftig anfallende Ausgaben (z. B. überörtliche Rechnungsprüfung), werden vom Markt Mering getragen und nach dem Umlageschlüssel der Haushaltssatzung 2014 des Schulverbandes Mering mit der Gemeinde Ried verrechnet.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: 5:0

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