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Sachverhalt:

Der Markt Mering unterhält zur Unterbringung von Obdachlosen, oder durch Zwangsräumung von Obdachlosigkeit bedrohten Personen, eine Obdachlosenunterkunft in einer Containeranlage. Nach Art 21 Gemeindeordnung (GO) handelt es sich hierbei um eine öffentliche Einrichtung. Bisher wurden die Betroffenen mittels Verwaltungsakt (VA) durch Einweisungsbescheid eingewiesen. In diesem Bescheid wurde ein kalkulierter Betrag als monatliche Nutzungsentschädigung ausgewiesen. Da das Betreiben der gemeindlichen Unterkunft ohne Satzungsgrundlage nicht gesetzeskonform ist, ist auch das Erheben einer Nutzungsgebühr hierfür rechtswidrig.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Durch die im Zusammenhang mit einer Unterbringung in den Containern erfolgte Klage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg, wurde per Beschluss folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Bei der vom Markt Mering betriebenen Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung gemäß Art. 21 GO. Durch die Einweisung der Betroffenen in diese Unterkunft wurde ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Ein Entgelt kann aber nur auf der Grundlage einer den kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen entsprechenden besonderen Abgabesatzung verlangt werden. Denn die mit den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) verfolgten Gesetzeszwecke würden verfehlt, wenn die Gemeinde als Betreiber der Einrichtung auf den Erlass einer (wirksamen) Abgabesatzung verzichten und stattdessen die ihr entstandenen Aufwendungen unmittelbar auf die Benutzer umlegen könnte. Da der Markt Mering eine Gebührensatzung für die Benutzung der von ihm betriebenen Obdachlosenunterkunft nicht erlassen hat, konnte er folglich wegen des Satzungsvorbehalts in Art. 2 KAG von den Betroffenen kein Benutzungsentgelt verlangen und zwar weder in analoger Anwendung der §§ 812 ff BGB oder auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bzw. einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses.

 

Aussage dieser Urteilsbegründung ist: der Markt Mering betreibt die Containeranlage in einer  Mischform zwischen privatrechtlicher Unterkunftsvermietung und öffentlich-rechtlichem Nutzungsverhältnis durch Einweisung. Dies entbehrt jeglicher Gesetzesgrundlage und ist rechtswidrig. Insbesondere könnte der Markt Mering auch kein Benutzungsentgelt verlangen und hätte auch keine gesetzliche Handhabe, eine Entschädigung oder Miete jedweder Art, einzutreiben.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2015: €Einmalig 2015: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Einnahmen und/oder Ausgaben sind nicht, auch nicht im Jahresrhythmus, zukunftssicher oder annähernd stimmig seriös zu kalkulieren. Der Unterhalt und die Verbräuche werden nicht nur von einer Belegung bestimmt. Auch wenn die Container unbewohnt sind, muss in der kalten Jahreszeit frostsicher beheizt werden. Die minimalste oder maximalste Belegung wird einzig und allein durch unvorhersehbare, plötzlich eintretende Geschehnisse bestimmt.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt für die Unterbringung von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen die „Satzung über die Obdachlosenunterkunft des Markt Mering -OUS“, der Satzungstext ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  20 : 0

 

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