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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 08.02.2015 stellte Herr 3. Bgm. Heinrich den folgenden Antrag zur Behandlung im Hauptausschuß:

 

„Dem Gemeinderat wird empfohlen, den bisherigen Regiebetrieb Wasserwerk (innerhalb der Haushaltsplanung der Gemeinde) ab dem Haushaltsjahr 2015 als selbständigen Eigenbetrieb gemäß Art. 88 Gemeindeordnung (GO) außerhalb der Haushaltsplanung entsprechend den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EBV) zu führen.“

 

Die Begründung für diesen Antrag ist dem beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

Mit Email-Nachricht vom 26.03.2015 teilte Herr 3. Bgm. Heinrich den Herren Nerlich und Gillich folgendes mit:

 

„Sehr geehrte Herren,

wie in den letzten Hauptausschußsitzungen berichtet, erfordert die Ausgliederung eine nicht unerhebliche Vorlaufzeit, insbesondere wegen der Vollständigkeit der Vermögensnachweise, daher möchte ich meinen Antrag vom 08.02.2015 für das Haushaltsjahr 2015 zurückziehen, aber gleichzeitig für das Haushaltsjahr 2016 stellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Heinrich“

 

Mit Email-Nachricht vom 19.01.2016 erinnerte Herr 3. Bgm. Heinrich an die Bearbeitung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Wasserwerk Mering wird als Regiebetrieb im Haushalt des Marktes geführt. Zur Erfüllung der steuerlichen Belange entwickelt ein Steuerberater jährlich den kaufmännischen Abschluß und die erforderlichen Steuererklärungen. Das verursacht einen jährlichen Aufwand von rund 1.800 EUR netto.

 

Grundsätzlich ist die Gemeinde frei in ihrer Entscheidung, in welcher Form sie wirtschaftliche Unternehmen führt. Hier steht im Vergleich die bisherige Form als Regiebetrieb gegenüber der Führung als Eigenbetrieb. Weitere Formen sind Unternehmen des öffentlichen oder des privaten Rechts.

 

Die Ausgliederung des Wasserwerks als Eigenbetrieb hat folgende Auswirkungen, die im Art. 88 GO beschrieben werden:

 

(1) Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.

(2) Für Eigenbetriebe bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuß.

(3) 1Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs.2Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse übertragen.3Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmer.4Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen.

(4) 1Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht.2Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 32 und 55.3Im Fall des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamten und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden.

(5) 1Die Art. 61, 62, 67, 69 bis 72, 73 Abs. 1, Art. 74, 75, 77, 100 Abs. 4 und Art. 101 gelten entsprechend.2Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt.

(6) 1Die Gemeinde kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist.2Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.“

 

Welche Folgen hat der Betrieb des Wasserwerks als Eigenbetrieb?

 

Der Umfang der Betriebsführung ergibt sich aus der Eigenbetriebsverordnung (EBV).

 

 

Es muß also eine Werkleitung und ein Werkausschuß gebildet werden, die beide mit recht weitreichenden Kompetenzen ausgestattet sind (Vertretungsbefugnis nach außen, Funktion als Dienstvorgesetzte bzw. Dienstaufsicht usw.).

 

 

Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebssatzung zu erlassen, das Vermögen ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten, die sinnvollerweise nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt wird; möglich ist auch die Buchführung in Form der Kameralistik. Um eine aussagekräftige Datengrundlage für einen kaufmännisch geführten Betrieb zu liefern, wäre die kaufmännische Buchführung zweckmäßiger (die extern durch einen Steuerberater erledigt werden sollte), zumal auch eine Kostenrechnung geführt werden muß. Verantwortlich dafür ist der Werkleiter. Ergänzend zum Haushaltsplan sind ein Wirtschaftsplan, ein Erfolgsplan und ein Vermögensplan aufzustellen. Neben einem Stellenplan ist weiter ein fünfjähriger Finanzplan aufzustellen.

 

Der Werkleiter hat den Ersten Bürgermeister und den Werkausschuß in mindestens in zwei Zwischenberichten pro Jahr über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplans zu unterrichten. Dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresabschluß ist schließlich durch einen Externen zu prüfen.

 

Der Aufwand zur Führung eines Eigenbetriebs stellt sich als sehr umfangreich dar. Aus Sicht der Verwaltung rechtfertigt der daraus zu ziehende Nutzen den Aufwand nicht.

 

Greift das Argument, daß Schulden, sowie Zins und Tilgung im kameralen Haushalt dem Bereich des Wasserwerks nicht zugeordnet werden können?

 

In der Begründung zum Antrag wird angeführt, daß die Kommunalaufsicht des Landratsamts die Kreditaufnahmen für Investitionen kostendeckender Bereiche wie Wasserwerk und Abwasserbeseitigung nicht differenziert und dem gesamten Haushalt zurechnet.

 

Mit dem Wegfall der Unterscheidung zwischen rentierlicher und nichtrentierlicher Verschuldung im Zuge der Haushaltsreform am 01.01.1974 fiel die objektbezogene Darstellung von Krediten weg. Bis dahin waren Schulden bei den Einzelplänen zu veranschlagen. Durch diese Zuordnung konnte beurteilt werden, ob für den Schuldendienst in vollem Umfang oder doch zum großen Teil spezielle Einnahmen zur Verfügung standen („rentierliche“ Schulden) oder ob sie zu Lasten der allgemeinen Haushaltsmittel gingen („unrentierliche“ Verschuldung).

 

Das heute gültige Gesamtdeckungsprinzip kennt diese Unterscheidung nicht mehr.

 

Allerdings können Kreditaufnahmen entweder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des zuständigen Gremiums oder auch nachträglich aufgrund der Fremdfinanzierungsquote des Vermögenshaushalts zugeordnet werden.

 

Für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit kommt der Unterscheidung zwischen rentierlichen und nichtrentierlichen Schulden keine praktische Bedeutung zu, weil hier von der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt ausgegangen wird (Quelle: Mitteilungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands 2/2002 RdNr. 12).

 

Gibt es Alternativen?

 

Art. 88 Abs. 6 GO läßt der Gemeinde einen großen Spielraum für die wirtschaftliche Betätigung. Die Form, die den geringsten Verwaltungsaufwand bedeutet, hat der Markt Mering bislang in Form des Regiebetriebs angewendet. Die Auswirkungen des Betriebs des Wasserwerks als Eigenbetrieb sind dargestellt. Eine weitere Möglichkeit sind Rechtsformen als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts.

 

Welcher Weg ist richtig?

 

Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform zum Betrieb des Wasserwerks ist weitreichend; es sollte eine differenzierte Abwägung der Möglichkeiten erfolgen. Zielführend scheint es, ein Gutachten einzuholen, das die Chancen und Risiken sowie die Kosten darstellt. Aus Sicht der Verwaltung wäre dafür ein Wirtschaftsberater wie die Kanzlei Sonntag & Partner (Augsburg) oder PwC (München) geeignet.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

X

ja, offen ist jedoch die Höhe, die von der Wahl der Rechtsform abhängt.

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

für das Gutachten wären im Haushaltsentwurf 2016 bei HHSt. 8150-6550 entsprechende Mittel einzustellen.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat ist sich der Thematik bewusst und sieht, dass in Zukunft ein Problem entstehen könnte. Derzeit wird jedoch kein vordringlicher Handlungsbedarf gesehen.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 1

 

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