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Sachverhalt:

 

 

3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 8 „Sportplatz"

-Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Sachverhalt:

Nachdem das alte Burschenheim, westlich des Rathauses, wegen nächtlichem verhaltensbezogenen Lärms aufgegeben werden musste, wurde im Sportplatzgelände mit einem Bauwagen ein Provisorium geschaffen. Da sich dieser Standort etabliert hat und keine Konflikte geschaffen wurden, bestand der Wunsch nach einer festen Bleibe. So ist es Ziel und Zweck der Änderung, die planungsrechtliche Grundlage für die Unterbringung eines Gebäudes für die Jugend zu schaffen, um damit die sozialen Belange der Bevölkerung insbesondere den Bedürfnissen der jungen Menschen gerecht zu werden.

Hierzu wird nun ein „Sonstiges Sondergebiet" (ca. 0,108 ha) festgesetzt.

 

Im Zuge der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 8 „Sportplatz" wurde das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt. So fand die Beteiligung der Öffentliche Auslegung Öffentlichkeit gem. § 3 Satz 2 BauGB in der Zeit vom 27.02.2015 bis 13.03.2015 und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbeteiligung und sonstiger Träger öffentlicher Belangen gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB fand mit dem Entwurf i.d.F. vom 07.12.2015 in der Zeit vom 29.12.2015 bis 02.02.2016 statt.

 

Dabei wurden 8 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt liegen Stellungnahmen von 3 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vor. Von Bürgern, der Öffentlichkeit, wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Die Stellungnahmen werden gegliedert und in folgende Kriterien unterteilt:

A.Keine Stellungnahme eingegangen

B.Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken

C.Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen oder auf Ebene der Vorhabenzulassung

D.Stellungnahmen, die einer näheren Behandlung bedürfen

E.Anregung der Öffentlichkeit

 

 

AVon folgenden behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind keine Stellungnahme eingegangen

 

1.Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 30 - Brandschutzdienststelle

3.Bay. Landesamt f. Denkmalpflege, Abt. Bau- u. Kunstdenkmalpflege

4.Bay. Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten

5.BUND für Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Aichach-Friedberg

6.VG Mering, Straßen- und Wegerecht - Herr Küppersbusch

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden keine Stellungnahmen eingegangen sind.

Es wird unterstellt, dass mit der Planung Einverständnis besteht.

 

Abstimmungsergebnis:  11:0

 

 

BVon folgenden behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange Und Nachbargemeinden sind Stellungnahmen eingegangen, die keine Anregungen und bedenken aufweisen:

 

1.Kreisheimatpflegerin, Bau- und Bodendenkmäler, Frau Kühnlein-Vollmar, E-Mail 04.01.2016 (12:41)

aus Sicht der Heimatpflege bestehen gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände.

 

2. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 14.01.2016

zu o. g Änderung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht.

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

 

3. Landratsamt Aichach-Friedberg, Teil des Schreibens vom 27.01.2016

Seitens des Bodenschutzrechts, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Bauordnung, des Kreisbaumeisters und des Wasserrechts werden keine Anregungen vorgebracht.

Weitere Anregungen zur Form und Inhalt werden nicht vorgebracht.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Änderung des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingegangen sind, die keine Anregungen und Bedenken beinhalten bzw. die mit der Planung Einverständnis erklären. Die Änderung des Bebauungsplanes bleibt unverändert.

 

 

Abstimmungsergebnis:  11:0

 

 

CVon folgenden behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind StellungnahmeN eingegangen, die Anregungen und HINweisen aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhaben­zulassung (Bauordnungsrechtliches Verfahren, Erschliessungsplanung, ETC.) zu berücksichtigen sind:

 

1.Landratsamt Aichach-Friedberg- SG 33 - Gesundheitsamt, Schreiben vom 04.01.2016

zu den vorgelegten Plänen in der Fassung vom 07 12.2015 bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Es wird davon ausgegangen, dass mit der 3 Änderung des Bebauungsplanes vorbereitete Vorhaben des Jugendheims, grundsätzlich keine abwassertechnische Neubehandlung erforderlich ist.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Änderung des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Die Änderung des Bebauungsplanes bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:  11:0

 

 

D.Von folgenden behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die einer näheren Behandlung bedürfen:

 

1.Landratsamt Aichach-Friedberg, Teil des Schreibens vom 27.01.2016

Sie haben uns mit Schreiben vom 18.12.2015 als Behörde beteiligt. Dazu dürfen wir Ihnen mitteilen, dass auf die bisherigen Stellungnahmen des Immissionsschutzes vom 09.07.2007 ff. verwiesen wird. Alle bisherigen Stellungnahmen bleiben aufrecht erhalten und sind zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Für die Stellungnahme des SG Immissionsschutz wurde in den vorhandenen Unteralgen der lediglich das Formblatt mit Datum vom 10.07.2007 gefunden. Dieses lautet wie folgt:

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können. (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

Einwendungen

In der vorliegenden Änderung soll der bestehende Bebauungsplan nach Süden ausgeweitet werden. Im Osten des neu überplanten Bereiches ist ein zusätzlicher Trainingsplatz vorgesehen. Im Norden soll am Rande ein Skaterplatz entstehen, außerdem sind Änderungen an der bestehenden Anlage vorgesehen (zusätzliche Parkflächen, Tribüne etc.). Außerdem ist im südöstlichen Bereich eine Ausstellungsfläche mit Parkplatz für den Verein „Schlepperfeunde Schmiechen e.V." geplant der unabhängig von der Sportanlage betrieben wird. Im westlichen Bereich des BPL sind vor allem Ausgleichsflächen geplant.

Sportanlage:

Die Beurteilung erfolgt nach 18. Bundesimmissionsschutzverordnung Sportanlagen­lärmschutzverordnung-. Als Immissionsrichtwerte sind hier für allgemeine Wohngebiete in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BlmSchV tags außerhalb der Ruhezeiten/tags innerhalb der Ruhezeiten/nachts 55/50/40 dB(A) festgelegt. Als worst-case-Betrachtung wurde eine Vollnutzung aller vorhandenen Sportanlagen (Hauptfeld mit Zuschauer, Trainingsfeld, Tennis, Skateranlage) und des Parkplatzes (100 Fahrzeugbewegungen pro Stunde) in der Ruhezeit (sonntags 13.00 bis 15.00 Uhr) zugrunde gelegt. Am nächsten Wohnhaus im WA (BPL Nr. 2, Flur-Nr. 295/16) ergibt sich dann ein Beurteilungspegel von ca. 49 dB(A). Der zulässige Immissionsrichtwert nach 50 dB(A) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV wird also eingehalten. Außerhalb der Ruhezeiten ergeben sich dann sowieso keine Überschreitungen. Bei einem Betrieb zur Nachtzeit (nach 22.00 Uhr) würde durch jede einzelne Anlage der Nachtimmissionsrichtwert am nächsten Wohnhaus überschritten, insoweit ist eine Nutzung hier nicht möglich. Bezüglich der Eisstockschützen [sic] ergibt alleine für diese Nutzung eine Überschreitung wenn mehr als 2 Bahnen (Lwa4 Bahnendpunkte.-" 112dB(A)) in der Ruhezeit und in der Nachtzeit genutzt werden. Daher ist in diesen Zeiträumen eine Nutzung nicht möglich.

Ausstellungsnutzung:.

Die Beurteilung erfolgt nach TA Lärm. Nach einer überschlägigen Berechnung des Uz ergeben sich am nächsten Wohnhaus keine Überschreitungen wenn ein immissions- wirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel von 65/50 dB(A)/m2 durch diese Nutzung inkl. Parkplatz und Gebäude nicht überschritten wird. Als Bezugsimmissionsorte sind die Wohnhäuser Flur-Nr. 295/16 und 295/17 des Bebauungsplanes Nr. 2 festzulegen.

Rechtsgrundlage:

DIN 18005 Beiblatt 1, 18. BImSchV, TA-Lärm

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen]

Im Bebauungsplan ist folgendes zu ergänzen:

11. Immissionsschutz:

Sportanlagen:

Eine Nutzung der Sportanlagen: Hauptspielfeld, Trainingsfeld, Tennisplätze, Skateranlag, ist nur tagsüber zulässig. Eine Nutzung des Eisstockschützenbahn ist nur tagsüber außerhalb der Ruhezeiten zulässig. Die Festlegung der Zeiten (tags außerhalb der Ruhezeiten, tags innerhalb der Ruhezeiten und nachts) erfolgt nach der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (Sportanlagenlärmschutz­verordnung).

Kulturfläche:

Bereich der Kulturfläche wird ein immissionswirksamen, flächenbezogenen Schalleistungspegel von tagsüber/nachts 65/50 dB(A)/m² festgelegt. Die sich daraus ergebende Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten im Wohngebiet dürfen durch die Nutzung auf der Fläche nicht überschritten werden. Die Berechnung der Immissionsrichtwertanteile erfolgt nach der VDI 2714 „Schallausbreitung im Freien unter alleiniger Berücksichtigung des Abstand- und Raumwinkelmaßes.

Als Bezugsimmissionsorte sind die Ostfassaden der nächsten Wohnhäuser im Wohngebiet Bebauungsplan Nr. 2 (Flur-Nr. 295/16 und 295/17) heranzuziehen.

Außerdem ist der Planzeichnung folgendes zu ergänzen:

Der Bereich für die kulturelle Nutzung inkl. Gebäude und Parkfläche ist durch eine Perlschnur abzugrenzen.

Hier ist festzulegen Lw" = tagsüber/nachts 65/50 dB(A)/m²

In der Legende ist zu erläutern:.

Lw" = maximal zulässiger immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel

Als Immissionsorte sind Punkte (3 m Abstand zum Ostrand) in den Flachen Flur-Nr. 295/16 und 295/17 festzulegen.

In der Gemeinderatssitzung vom 03.09.2007 wurde dies wie folgt behandelt:

Vom Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz wird vorgetragen: Im Bebauungsplan ist folgendes zu ergänzen: Immissionsschutz: Sportanlagen:

Eine Nutzung der Sportanlagen: Hauptspielfeld, Trainingsfeld, Tennisplätze, Skateranlage, ist nur tagsüber zulässig. Eine Nutzung der Eisstockschützenbahn ist nur tagsüber außerhalb der Ruhezeiten zulässig. Die Festlegung der Zeiten (tags außerhalb der Ruhezeiten, tags innerhalb der Ruhezeiten und nachts) erfolgt nach der 18 Bundesimmissionsschutzverordnung (Sportanlagenlärmschutzverordnung) Kulturfläche:

In dem Bereich der Kulturfläche wird ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel von tagsüber/nachts 65/50 dB(A)/m2 festgelegt. Die sich daraus ergebende Immissionsrichtwertanteile an den Immissionsorten im Wohngebiet dürfen durch die Nutzung auf der Fläche nicht überschritten werden. Die Berechnung der Immissionsrichtwertanteile erfolgt nach der VDI 2714 „Schallausbreitung im Freien" unter alleiniger Berücksichtigung des Abstands- und Raumwinkelmaßes.

Als Bezugsimmissionsorte sind die Ostfassaden der nächsten Wohnhäuser im Wohngebiet Bebauungsplan Nr. 2 (Fl. Nr. 295/16 und 295/17) heranzuziehen. Außerdem ist in der Planzeichnung folgendes zu ergänzen:

Der Bereich für die kulturelle Nutzung inkl. Gebäude und Parkfläche ist durch eine Perlschnur abzugrenzen.

Hier ist festzulegen LW"= tagsüber/nachts 65/50 dB(A)m2 In der Legende ist zu erläutern:

LW"=maximal zulässiger immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel Als Immissionsorte sind Punkte (3 m Abstand zum Ostrand) in den Flächen Fl. Nr. 295/16 und 295/17 festzulegen.

Und hierzu einstimmig folgender Beschluss gefasst:

Die Gemeinde wird durch entsprechende Nutzungsregelungen die Einhaltung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen innerhalb des Bebauungsplangebietes sicherstellen.

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Erkenntnisse die eine Neubewertung der Sachlage erfordern, sind nicht erkennbar. Insbesondere da der Planumgriff der Änderung die von der Immissionsschutz angeführten Flächen nicht betrifft, bzw. mit der 3. Änderung weder die Sportanlagen (wie Tennisplätze, Hautspielfeld und Trainingsplätze) noch der Teil des Sondergebietes „Kultur" überplant werden. Lediglich die Sommerstock/Eisstockbahn wird durch die Errichtung des Jugendheimes betroffen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Änderung des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Änderung des Bebauungsplanes bleibt unverändert.

 

Abstimmungsergebnis:  11:0

 

 

E.Anregung dURCH die Offenltichkeit

 

keine

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen sind bzw. vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis:  11:0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 8 „Sportplatz"

-Satungsbeschluss

 

1.Der Gemeinderat beschließt die 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8 „Sportplatz" und seine Begründung i.d.F. vom 07.12.2015 als Satzung.

 

2.Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 8 „Sportplatz" bekannt zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:  11:0

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

11:0

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