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Sachverhalt:

Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Staatl. Abfallrecht, Bodenschutzrecht vom 21.01.2016:

Aus unserer Sicht sind weitere Erkundungen hinsichtlich der früheren Nutzung der Flur-Nr. 2161 erforderlich. Wir verweisen hierzu auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan.

 

 

Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Staatl. Abfallrecht, Bodenschutzrecht zum Bebauungsplan Nr. 65 „Bei der Wertstoffsammelstelle“ vom 21.01.2016:

Laut Mitteilung des Marktgemeinderates (Abwägung zu TOP 6.5) soll sich die rekultivierte Bauschuttdeponie ausschließlich in der bereits hergestellten Ausgleichsfläche befinden. Nach den von Marktbaumeister Lichtenstern mit Schreiben vom 15.12.2015 vorgelegten Unterlagen und Plänen geht der Deponieumgriff jedoch über diese Fläche hinaus (Bereich der Sondergebiete SO 1.2 und SO 1.3). Inwieweit die Abdichtung und Rekultivierung der Fläche ordnungsgemäß erfolgte und woher das verwendete Material stammte ist nicht mehr nachvollziehbar.

 

Zudem erfolgten nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth im nördlichen an die Deponiefläche angrenzenden Teilbreich der Flur-Nr. 2161 früher Kiesausbeuten, die nach Unterlagen der Fachbehörde von 1977 z.T. mit Haus- und Industriemüll verfüllt wurden. Für diese Fläche besteht daher Altlastenverdacht.

Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten auf der überplanten Fläche ergibt sich aus § 1 Abs. 5 und 6 BauGB die Pflicht der Gemeinde diesen Anhaltspunkten ggf. durch gezielte Untersuchungen nachzugehen, das dies ansonsten Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Bauleitplanung nach sich ziehen kann (s. hierzu auch den Mustererlass der Fachkommission Städtebau zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesonere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren vom 26. September 2001).

Altlastenuntersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung sind auf Kosten der Gemeinde durchzuführen (s.4.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVmV).

 

Auf konkrete Bodenuntersuchungen kann u.E. nur verzichtet werden, sofern der Altlastenverdacht durch eine fundierte Historische Erkundung nach dem LfU-Merkblatt Altlasten 3 „Historische Erkundung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen“ (<http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/boden/vollzug/doc/lfu_alt3.pdf>;) ausgeschlossen werden kann und die Fachbehörden dem zustimmen.

Die Beauftragung eines Sachverständigen nach § 18 BbodSchG (<http://www.resymesa.de/mesymesa/ModulstelleStart.aspx?M=6>;) wird empfohlen. Die Historische Erkundung ist dem Landratsamt (SG 43) vorzulegen.

 

Sollte sich der Verdacht bestätigen oder aber zumindest nicht ausgeräumt werden können, sind Untersuchungen in Anlehnung an § 3 Abs. 3 BBodSchV (orientierende Untersuchungen) durchzuführen. Die im Einzelnen erforderlichen Untersuchungen sind ggf. vom beauftragten Sachverständigen aufgrund der Ergebnisse der Historichen Erkundung (insbesondere auch der Auswertung von Luftbildern) festzulegen. Der Auftrag an den Sachverständigen sollte neben Aussagen zu Lage und Ausdehnung der Verunreinigung auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Auswirkungen der Bodenbelastungen auf die beabsichtigten Nutzungen enthalten.

 

Im Übrigen sollte die Historische Erkundung auch genutzt werden, um den Umgriff der ehemaligen Deponie und die danach erfolgten Abdichtungs- und Rekultivierungsmaßnahmen zu ermitteln sowie eine Bewertung hinsichtlich deren Wirksamkeit in Bezug auf die betroffenen Wirkungspfade vorzunehmen. Zu den diesbezüglichen abfallrechtlichen Nachsorgepflichten werden wir noch gesondert auf die Gemeinde zukommen.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth in o.g. Angelegenheit.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering verweist auf die fachliche Würdigung zum Wasserwirtschaftsamt Donauwörth.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat verweist auf den Beschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth.

 

 

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Abstimmungsergebnis:    24 : 0

 

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