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Sachverhalt:

Gemäß den vorgelegten Planunterlagen befindet sich die rekultivierte Bauschuttdeponie innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausschließlich in der bereits hergestellten Ausgleichsfläche (diese war Auflage des Rekultivierungsbescheides).

 

Diese Aussage bzw. Darstellung widerspricht dem Deponieumgriff gemäß den im Schr. des Marktes Mering v. 15.12.15 (Gz. AL5/Bra) an das LRA AIV vorgelegten Unterlagen. Wir verweisen hierzu auf die im o.g. Schreiben beigefügten Lagepläne, insbesondere Lageplan v. 9.12.15 mit Darstellung der alten und neuen Deponieflächen.

 

Der Deponiekörper betrifft nach diesen Unterlagen auch die Sondergebiete SO1.2 (Zweckbestimmung Grüngutsammelstelle) und SO1.3 (Zweckbestimmung Lagerflächen für Aushubmaterial). Inwieweit die erforderliche Abdichtung und Rekultivierung der Bauschuttdeponie gemäß Bescheid des LRA AIC Nr. 60-176-16/2 v. 18.2.98 erfolgte bzw. in welcher Form die Fläche abgedeckt und rekultiviert wurde, erscheint unklar. Auch die Herkunft bzw. Beschaffenheit des für die Abdichtung und Rekultivierung verwendeten Bodenmateriales (Fl.Nr. und Gemarkung sowie vorherige Nutzung ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

 

Ungeachtet dessen besteht auch für die nördlich an die Deponiefläche angrenzenden Teil-flächen des GS Fl.Nr. 2161 aufgrund der früher erfolgten Kiesausbeutungen mit Wiederver-füllung ein grundsätzlicher Altlastenverdacht. So wurden z.B. bei einer Ortseinsicht des WWA DON am 3.8.1977 auf dem ausgebeuteten Kiesgrundstück der ehemaligen Fl.Nr. 2479 Gkg. Mering auf der Sohle der ausgebeuteten Fläche umfangreiche Ablagerungen von Haus- und Industriemüll festgestellt und eine Einstellung der Ablagerungen und schadlose Beseitigung der abgelagerten Stoffe gefordert.

 

Aufgrund der unklaren Ausdehnung und Rekultivierung der Bauschuttdeponie sowie der wei-teren Altlastenverdachtsflächen besteht aus Sicht des WWA weiterer Erkundungsbedarf. Angesichts der bisherigen Kenntnisse ist von einem hohen Gefährdungspotential für das anstehende Grundwasser auszugehen und deshalb eine Orientierende Untersuchung ge-mäß den Vorgaben des Bodenschutzrechtes aus unserer Sicht unumgänglich.

 

Als ersten Schritt halten wir für das gesamte Grundstück Fl.Nr. 2161 eine Historische Re-cherche (HR) gemäß LfU-Merkblatt Altlasten 3 durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG i.V. mit der VSU Boden und Altlasten für erforderlich. Diese sollte auch eine Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser sowie ein nach-vollziehbares Konzept für eine Orientierende Untersuchung (Lageplan, Festlegung der Un-tersuchungspunkte, der Entnahmetiefen, des zu untersuchenden Schadstoffspektrums, ggf. Hinweise auf Kampfmittel) beinhalten. Das Untersuchungskonzept sollte dann mit dem WWA und LRA abgestimmt werden. Im Rahmen der HR ist der genaue Umgriff der Bauschuttde-ponie zu ermitteln und eine Bewertung der erfolgten Abdichtung und Rekultivierung hinsicht-lich der Bescheidsvorgaben bzw. Grundwasserschutz vorzunehmen. Die Ergebnisse der bisherigen bereits auffälligen Grundwasseruntersuchungen im Rahmen der Überwachung der Bauschuttdeponie sind in die gutachterliche Bewertung mit einzubeziehen.

 

Da wir von einem ganzheitlichen Altlastenverdacht ausgehen müssen und eine Versickerung von Niederschlagswasser in diesen Bereichen nicht statthaft ist, wird dies zu diesem Zeit-punkt nicht weiter bewertet.

 

Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen noch folgende wasserwirtschaftliche Bedenken:

Da die Gesamtheit der Unterlagen auf eine deutlich größere Ausdehnung der ehemaligen Deponie schließen lässt als die südliche Rekultivierungsfläche vermuten lässt und darüber hinaus noch davon ausgegangen werden muss, dass der ehemalige Kiesabbau auch über Deponiebereiche hinaus mit Abfällen verfüllt worden ist, halten wir vor einer bauleitplaneri-schen Entwicklung o.g. Untersuchungen für erforderlich.

Die uns vorliegenden Unterlagen stellen wir für die Recherchen selbstverständlich zur Verfü-gung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zwischenzeitlich wurde vom Markt Mering unter Mitarbeit des Büros OPLA eine vorläufig historische Erkundung gestartet, die Ergebnisse und räumlichen Abgrenzungen der Abgrabungs- und Auffüllungsbescheide der letzten Jahrzehnte wurden ausgewertet und in eine eigenständige Planzeichnung übertragen.

Dabei ergab sich, dass die räumlichen Abgrenzungen aller vorliegenden Bescheide auf der Bebauungsplanebene die überbaubaren Grundstücksflächen von SO 2.2 (Bauvorhaben OMC) und des SO 2.1 (Baubestand der gemütlichen 25er) nicht berühren.

Berührt wird das SO 1.3 mit der Zweckbestimmung Lagerflächen für Aushubmaterial, aber nachdem die Herstellung der Fläche einer eigenständigen Genehmigung unterliegt, (und die Fläche ohnehin abgedichtet werden muss) ist auch dieses Sondergebiet von den wasserwirtschaftlichen Anregungen auf der FNP Ebene nicht direkt betroffen.

Unabhängig der historischen Recherche liegt dem Markt Mering eine Rammkernsondierung vor, die beim Bau des DAV Mering erstellt wurde. Daraus ergibt sich kein Nachweis eines Altlastverdachts.

Weiterhin wurde vom OMC im Rahmen der Baugrundüberprüfung ca. 8 m nördlich des bestehenden Betriebsgebäudes Bauhof, innerhalb des SO 2.2 Schürfen vollzogen, die ebenfalls keinen Nachweis von möglichen Altlasten ergaben.

Damit bestätigt sich einerseits zumindest in dem Bereich SO 2.3 und SO 2.2 sowie im SO 1.4 die Abgrenzung der historischen Recherche, andererseits geben die zwei Bodenaufschlüsse deutliche Hinweise, dass diese Flächen mit hoher Wahrscheinlichkeit Altlastenfrei sind.

Im Übrigen stellt die Flächennutzungsplanänderung hier nur die Grundzüge der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung dar. Eine Differenzierung der Sondergebiete erfolgt im Bebauungsplan Nr. 65 „Bei der Wertstoffsammelstelle“.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Anregungen des WWA werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die ersten Ergebnisse der vorläufigen historischen Recherche entkräften die Befürchtungen des WWA. Zudem belegen die vorhandenen Bodenaufschlüsse, dass zumindest in den Bereichen SO 2.3, SO 1.4 und SO 2.2 der Verdacht auf Altlasten nicht bestätigt werden konnte.

Darüber hinaus hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Mering am 12.04.2016 die Beauftragung von historischen Erkundungen im betreffenden Bereich beschlossen.

Die Ergebnisse dieser Erkundungen werden im Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 65 „Bei der Wertstoffsammelstelle“ entsprechend berücksichtigt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   24 : 0

 

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