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Sachverhalt:

In der Marktgemeinderatssitzung vom 17.12.2015 wurde folgender Beschluss verabschiedet:

 

>>Der Marktgemeinderat beschließt eine streckenbezogene Temporeduzierung auf 30 km/h auf der Hauptstraße im Ortszentrum (Augsburger Str./Münchner Str.) zwischen Jägerberg und Bahnhofstraße.

 

Als besondere Streckenerfordernisse, welche die Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigt, verweist der Marktgemeinderat auf die hohe Anzahl an Fußgängern sowie die Radfahrer, welche diesen Streckenabschnitt nutzen. Ferner überqueren auf diesem Straßenabschnitt viele Menschen die Straße, weil sich dort z.B. öffentliche Einrichtungen, Geschäfte, Ärzte, Apotheken, Bücherei u.v.m. befinden. Des Weiteren gibt es durch das angrenzende Alten- und Pflegeheim St. Agnes sowie die angrenzenden Ärzte und Apotheken und die Luitpoldschule viele besonders schutzbedürftige Personen.

 

Der Marktgemeinderat verweist mit diesem Beschluss auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach es nicht erst zu Unfällen kommen muss, sondern bereits häufig auftretende

geschwindigkeitsbedingte gefährliche Verkehrssituationen für eine solche Anordnung ausreichen.<<

 

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, diesen Beschluss aufzuheben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Von Seiten der für die Anordnung zuständigen Straßenverkehrsbehörde wurde der Beschluss mit Bitte um Vorprüfung an das Landratsamt Aichach-Friedberg weitergeleitet.

 

Die Straßenverkehrsbehörde sah sich dazu veranlasst, da sie ihrerseits Zweifel an der Vereinbarkeit des Beschlusses mit den rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung erkannt haben will.

 

Aus dem beigefügten Antwortschreiben des Landratsamtes geht hervor, dass auch diese Fachaufsichtsbehörde einer geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahme im Bereich

Augsburger und Münchener Straße nicht zustimmt und die rechtlichen Voraussetzungen für nicht erfüllt ansieht. 

 

Eine Umsetzung mittels verkehrsrechtlicher Anordnung kann zum aktuellen Zeitpunkt zwar dennoch erfolgen.

 

 

Allerdings behält sich das Landratsamt in diesem Fall eine rechtsaufsichtliche Überprüfung vor.

 

Dies könnte in letzter Konsequenz zur Aufhebung der Anordnung und zum vollständigen Rückbau der durchgeführten Beschilderung führen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 20166: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Beschluss vom 17.12.2015 wird aufgehoben.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, den ursprünglichen Beschluss nicht zur Anordnung zu bringen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   7 : 17

 

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