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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte an seine Bestandsgarage, welche in sein Reihenmittelhaus integriert ist, einen Carport in Form einer Alu-Glaskonstruktion anbauen. Der Carport hat eine Grundfläche von 6,00 x 3,60 m sowie eine Höhe von 3,50 m (hausseitig) sowie 2,41 m (straßenseitig).

 

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:20.04.2016

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:20.06.2016

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:06.06.2016

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es liegen zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Beide Nachbarn haben zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 „Alter Sportplatz“. Der geplante Carport überschreitet die westliche Baugrenze (also zur Straße hin) um 3 m.

In § 6 Abs. 2 des Bebauungsplanes ist jedoch festgelegt, daß Garagen (der Carport ist eine offene Garage) außerhalb der bebaubaren Fläche nur auf eigens hierfür festgesetzten Flächen zulässig sind. Eine solche eigens festgelegte Fläche ist in diesem Bereich nicht vorhanden.

Das Vorhaben benötigt somit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da die Baugrenze überschritten wird. Eine solche Befreiung kann im vorliegenden Fall gewährt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuß erteilt eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 12 „Am alten Sportplatz“ bezüglich der Überschreitung der westlichen Baugrenze um 3 m und erteilt darüber hinaus sein Einvernehmen zum Bauvorhaben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

12 : 0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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