Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller möchte an seine Bestandsgarage, welche in sein Reihenmittelhaus integriert ist, einen Carport in Form einer Alu-Glaskonstruktion anbauen. Der Carport hat eine Grundfläche von 6,00 x 3,60 m sowie eine Höhe von 3,50 m (hausseitig) sowie 2,41 m (straßenseitig).
II.Fiktionsfrist
Eingang:20.04.2016
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:20.06.2016
Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:06.06.2016
III.Nachbarbeteiligung
Es liegen zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Beide Nachbarn haben zugestimmt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 „Alter Sportplatz“. Der geplante Carport überschreitet die westliche Baugrenze (also zur Straße hin) um 3 m.
In § 6 Abs. 2 des Bebauungsplanes ist jedoch festgelegt, daß Garagen (der Carport ist eine offene Garage) außerhalb der bebaubaren Fläche nur auf eigens hierfür festgesetzten Flächen zulässig sind. Eine solche eigens festgelegte Fläche ist in diesem Bereich nicht vorhanden.
Das Vorhaben benötigt somit eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da die Baugrenze überschritten wird. Eine solche Befreiung kann im vorliegenden Fall gewährt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung vom Bebauungsplan städtebaulich vertretbar ist.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 2016: €Einmalig 2016: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: