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Sachverhalt:

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.01.2016 wurde unter der TOP Nr. Ö 11 ein Antrag auf Anbringung einer Grenzmarkierung sowie einer Fahrbahnbegrenzung in der Reifersbrunner Straße beantragt.

Beschlossen wurde ein Geschäftsordnungsantrag auf Zurückstellung des Antrages und erneute Behandlung nach Befragung der Anwohner.

 

Daraufhin wurde vom Antragsteller der ursprüngliche Antrag zurückgenommen und ein neuerlicher, vollständig abgeänderter Antrag gestellt.

 

Dieser Antrag hat nun zum Inhalt, dass oberhalb der Ortsstraße mit der FlurNr. 155/47 (bei HsNr. 18) bis zum Beginn der Feuerwehrzufahrt (an der Freifläche vor HsNr. 18e) ein Parkbereich mit Zeichen 314-10 (Parkplatz Anfang) bzw. 314-20 (Parkplatz Ende) ausgewiesen wird.

 

Der Antragsteller begründet dies damit, dass so auf das gesetzliche Haltverbot im 5 Meter Bereich hingewiesen würde und zudem Ordnungswidrigkeiten für Parkende im 5 Meter Bereich Vermieden würden, da sehr oft direkt bis an die Einmündung geparkt würde.

 

Anmerkung der Straßenverkehrsbehörde:

Der Bereich unterhalb (auf Höhe der Garagen gegenüber der HsNr. 18) wurde bereits mittels Anordnung, die keinen Beschluß des Bau- und Umweltausschusses von Rechtswegen erforderlich machte (da hier nur eine bestehende falsche Position einer Ausschilderung auf eine

rechtlich einwandfreie Position versetzt wird), korrigiert. Damit soll vermieden werden, dass

ein Verkehrszeichen durch eine bislang falsche Positionierung den Anschein erweckt, man dürfe bis unmittelbar an die Einmündungsgrenze parken.

Da die erforderliche Anordnung bereits erstellt wurde, hat der Antragsteller darauf verzichtet, die Versetzung dieses Verkehrszeichens ebenfalls zu beantragen.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Straßenverkehrsbehörde erachtet folgende Information als wichtig:

 

Zur Situation vor Ort ist zunächst deutlich zu machen, dass der „Weg“ (FlNr. 155/47)  der von HsNr. 18 zu HsNr. 6 verläuft tatsächlich als Ortsstraße gewidmet ist. Somit gilt an dessen Einmündung in die Reifersbrunner Straße eigentlich die Vorschrift, einen Abstand von mind. 5 Metern einzuhalten, da innerhalb des 5 Meter Bereiches ein gesetzliches Haltverbot vorliegt.

 

Tatsächlich wird die Ortsstraße von Fahrzeugführern aber wegen der unüblichen Optik

definitiv nicht als eine Ortsstraße wahrgenommen. Vielmehr hat man den Eindruck, es handele sich um eine Grundstücksein- bzw. ausfahrt oder eine private Straße.

Bei dieser Annahme unterliegt man in der Folge dem Irrtum, dass man unmittelbar bis an die jeweilige Grenze parken dürfe.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat die Situation vor Ort geprüft und dazu Stellung genommen.

 

In der Reifersbrunner Straße besteht eine Tempo 30 Zone. In einer Zone ist das Parken grundsätzlich erlaubt, außer es wird durch Verkehrszeichen oder Markierungen eingeschränkt. Führt man diesen Gedanken sinngemäß weiter, müsste man im gesamten Zonenbereich der Reifersbrunner Straße Parkbeschilderungen anbringen, die aber gem. der Straßenverkehrsordnung überflüssig sind, da das Parken ja überall, außer in den Beschränkungen erlaubt ist.

 

Weiterhin geht die Polizei davon aus, dass auch durch die zusätzliche Ausweisung des neu beantragten Parkbereiches der Fahrzeugführer die Situation keineswegs neu einschätzt oder bewertet wird und dadurch ebenso wenig das gesetzliche Haltverbot (5 Meter Bereich) erkannt wird. Die Optik der Ortsstraße bliebe weiterhin die einer Grundstücksein- und ausfahrt.

 

Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde schließt man sich dieser Einschätzung an.

Zudem geht man davon aus, dass der Anwohnerverkehr vermutlich überwiegend über die direkte Verbindung zwischen Garagen und Reifersbrunner Straße abgewickelt wird (und hier darf man bis an die jeweiligen Grenzen parken).

Die Ortsstraße an den Wohneinheiten vorbei wird für Zwecke der Ausfahrt vermutlich eher untergeordnet genutzt werden.

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Antrag auf Ausweisung eines Parkbereiches mit Zeichen 314 (Parken) in der Reifersbrunner Straße zwischen HsNr. 18 und an der Freifläche vorderhalb HsNr. 18e wird abgelehnt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

12 : 0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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