Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Das vorgenannte Bauvorhaben wurde bereits mehrfach in der Bau- und Umweltausschusssitzung behandelt, da grundsätzlich strittig war, ob die Erschließung als gesichert betrachtet werden kann. Die rechtliche Beurteilung des eingetragenen Geh- und Fahrtrechtes konnte nicht eindeutig ausgelegt werden, bzw. musste durch das Landratsamt revidiert werden.
Dokumentiert ist die differierende Rechtsauffassung durch die als Anlage beigefügten Schreiben des Landratsamtes.
Die Gemeinde Mering wird mit Schreiben vom 20.05.2016 erneut gebeten über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
II. Fiktionsfrist
Eingang: | .2016 |
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: | entfällt. .2016 |
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung: | .2016 |
III. Nachbarbeteiligung
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die gesicherte Erschließung kann im vorliegenden Falle gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nachgewiesen werden, wenn die erforderliche schuldrechtliche verpflichtende Erklärung durch den Bauherrn vorgelegt wird. Das LRA geht davon aus, dass dies bis zum Abschluss der baurechtlichen Genehmigung erfolgen wird. (siehe Schreiben LRA vom 20.05.2016 - Seite 2 - Absatz 3).
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Erschließung als gesichert anzusehen ist, fügt sich das Vorhaben gemäß § 34 BauGB ein.