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Sachverhalt:

Ein Alt-Anlieger beantragt ein absolutes Haltverbot in der Kreuzeckstraße.

 

 

Um den Antragstext nicht durch Umformulierungen ungewollt und entgegen des Ansinnens des Antragstellers in irgendeiner Form zu verändern, folgt der Antrag wortgemäß:

 

Antrag auf „Neu-Errichtung“ eines absoluten Haltverbotes“

auf der Ostseite der 95 m langen Sackstrasse/Kreuzeckstrasse

von Haus Nr. 5a- Flur-Nr. 1870/4, und 1870/5

von Haus Nr. 5   - Flur-Nr. 1870/2,

bis 7 m Haus Nr. 3- Flur-Nr. 1871/2

 

Begründung:

 

Aufgrund bekannter gefährlicher, prekärer, eklatanter Horror-Missstands-Ist-Situation und Ist-Zustand in der 95 m langen Sackstraße Kreuzeckstraße (insbesondere wegen der auf der Westseite nur ca. 3 m breiten Einfahrts- und Ausfahrts-Straßen-Fahrspur fehlender Parkmöglichkeiten, Durchfahrts- sowie Wendemöglichkeiten) sind mehrere „völlig genervte Anwohner der (Anmerkung der Straßenverkehrsbehörde: Folgender mit -/- markierter Firmenname wurde aus Datenschutzgründen entfernt) … -Häuser Frühlingstraße Nrn. 18 bis 18k und Kreuzeckstraße Nr. 8, die ausweichend, in der und um die Sackstraße Kreuzeckstraße“ in der Watzmannstraße/Frühlingstraße/Wendelsteinstraße und Münchener-Straße ihre Pkw's parken müssen, auf mich zugekommen, ob ich Ihnen auf meinem Grundstück - Kreuzeckstraße 6- Flur-Nr. 1870 eine „Parkmöglichkeit“ erlauben könnte/würde.

 

Dem komme ich nach und platziere bzw. weise aus auf meinem Grundstück die Stellplätze Nrn. 1 bis 4 - siehe Anlage I - grün gekennzeichnet -, welche im Ist-Zustand bzw. als Alt-Bestand bereits gepflastert sind.

 

Da die Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten zu den Stellplätzen Nrn. 1 bis 4 bei einer Pkw-Beparkung auf der gegenüberliegenden Ostseite mit nur ca. 3 m Straßenbreite der

Kreuzeckstraße äußerst beengt sind, Wendemöglichkeiten - ohne Privatgrundstücke dafür zu benutzen, in der ca. 3 m Restbreite der Kreuzeckstraße unmöglich, quasi nicht vorhanden sind und zudem die Parkplätze auf der Ostseite der Kreuzeckstraße durch „geparkte, z.T. Dauergeparkte Pkw's“, welche alle auf den DN100-Hauptwasser - Unterflur-Absperrarmaturen für die Wohnhäuser Nrn. 3, 5, 5a, 4, 6 und 8 sowie auf einem Unterflur DN100-Hauptwasserhydranten stehen, welche im Alarm-, Not-, Stör-, Feuerfalle nicht bedient werden können, verstellt sind. - siehe Anlage I - rot gekennzeichnet-.

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem bereits eingereichten Bauplan LRA AIC-FDB;

AZ:A1… (Anmerkung der Straßenverkehrsbehörde: Das vollständige Aktenzeichen wurde aus Datenschutzgründen entfernt) anstelle - lt. Anlage I Stellplatz Nr. 4 - ergänzend vier Stück weitere Stellplätze platziert werden, somit zur Kreuzeckstraße hin künftig insgesamt 7 Stück Stellplätze vorhanden sein werden, bzw. sind; was der Stellplatzsatzung des M.M. entspricht.

-siehe Anlage II grün gekennzeichnet-

 

Deswegen stellt der Antragsteller folgenden Antrag:

„Neu-Errichtung eines absoluten Haltverbotes“ auf der bis zur Watzmannstraße völlig zugeparkten Ostseite der 95 m langen Sackstraße/Kreuzeckstraße - welche aktuell auf der Westseite mit einer nur ca. 3 m breiten Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen-Fahrspur, ohne Gehweg, ohne Durchfahrts- und ohne Wendemöglichkeit ausgebaut ist,

- von Haus Nr. 5a- Flur-Nr. 1870/4 und 1870/5

- von Haus Nr. 5   - Flur-Nr. 1870/2,

- und bis Haus Nr. 3- Flur-Nr. 1871/2

 

Zu Haus Nr. 3 ist zudem zu berücksichtigen, dass

a)ein Lichtmast für die Straßenbeleuchtung des M.M.

b)ein Haupt-Stromverteilerkasten der E-On

c)ein Holzmast für 220V-Stromversorgung der E-ON:

in Flur-Nr. 1870/3 in die Kreuzeckstraße hineinragend, installiert sind, und daher als Einfahrradius zu den Stellplätzen Nrn. 1 bis 3 ein zusätzlich weiteres Hindernis darstellen, und deswegen dort ein ca. 7 m langes absolutes Haltverbot zwingend nötig ist.

 

-siehe Anlage I und II - gekennzeichnet als Lit. A -

 

Der Antragsteller wies als Ergänzung seines Antrages mündlich zur Niederschrift ausdrücklich darauf hin, dass durch das beantragte absolute Haltverbot 2 Stellplätze auf der Kreuzeckstraße entfallen, jedoch durch den Antragsteller  auf 4 Stellplätze erweitert werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der StVO zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat zur Situation in der Kreuzeckstraße bereits am 24.09.2014 ausführlich Stellung genommen.

 

Bei einer für diesen Antrag neuerliche gestellten Anfrage verweist die Polizeiinspektion auf die frühere Stellungnahme und die damit verbundenen Inhalte.

 

Zusammengefasst ergibt dies folgende Stellungnahme:

 

Aus polizeilicher Sicht ist  ein absolutes Haltverbot weder erforderlich noch rechtens, da für deren Notwendigkeit keine Gründe vorliegen. Ortsstraßen sind grundsätzlich dafür da, dass man auf Ihnen fährt und parkt.

 

Das Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) kommt in Betracht, wenn der fließende Verkehr oder der Fußgängerverkehr nach den örtlichen Gegebenheiten durch abgestellte Fahrzeuge gefährdet wird und die allgemeinen Haltverbote nicht ausreichend erscheinen.

 

Außerdem kommt das Zeichen 283 in Betracht, wenn der fließende Verkehr nach den örtlichen Gegebenheiten durch abgestellte Fahrzeuge behindert wird und kein überwiegendes Interesse des ruhenden Verkehrs besteht.

 

Diese Voraussetzungen sieht die Polizei aber als nicht gegeben an. 

 

Die  Straßenverkehrsbehörde schließt sich dieser Einschätzung in allen Punkten an.

 

Auch die Feuerwehr wurde gebeten zu der Situation der Hydranten und Absperrarmaturen Stellung zu nehmen. 

 

Aus deren Sicht ergibt sich ebenfalls kein Handlungsbedarf in Form eines absoluten Haltverbotes.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Antrag auf Ausweisung eines absoluten Haltverbotes in der Kreuzeckstraße wird

abgelehnt, da die erforderlichen Voraussetzungen hierfür als nicht gegeben angesehen werden können.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

10 : 0

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