Sachverhalt:
Ein Meringer Bürger beantragt die Aufbringung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) auf der Fahrbahn im Bereich der Einmündung der Pestalozzistraße in die „Stichstraße“
Pestalozzistraße (Hausnummern 13-23).
Er begründet dies folgendermaßen:
Im Bereich der Ein- und Ausfahrt aus der Stichstraße käme es laufend zu gefährlichen
Situationen.
Auf Grund von sehr nah an der Einfahrt und gegenüber parkenden Autos, Kleinlastkraft-
wagen, Vans etc. sei zum einen der Radius für eine Einfahrt zum Teil zu gering (mehrfaches Rangieren oder Rückwärtsfahren sei die Folge) und zum anderen sei der Blick auf
herannahende Fahrzeuge, Fahrräder etc. nicht möglich.
Des Weiteren würde hierdurch die Zufahrt für Rettungskräfte massiv behindert.
Erwähnt wird eine ausführlich in seinem Antragsschreiben beschriebene Gefahrensituation, herbeigeführt durch ein rückwärtsfahrendes Transportfahrzeug in Verbindung mit zwei
kleinen Schulkindern.
Neben täglichen Gefahrensituationen würde es wohl bei Einsätzen von Rettungsfahrzeugen zu massiven Behinderungen und daraus resultierendem Zeitverzug kommen. Leib und
Leben der Anwohner sei dann in Gefahr.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Im Vorfeld wurde die Verkehrsüberwachung angewiesen, die Situation zu prüfen und ggf. Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Dies führte aber aus Sicht des Antragstellers zu keinem
erhofften Ergebnis. Dies ergibt sich aber aus der Natur der Sache, da in Bereichen, in denen vorübergehend verstärkt überprüft wird, nur kurzzeitig mit einer Änderung des Verhaltens von Fahrzeugführern gerechnet werden kann.
Die Stichstraße zu den HsNr. 13-23 ist als Ortsstraße gewidmet. Daher gilt laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beiden Seiten ein 5 Meter Bereich, innerhalb dessen nicht geparkt werden darf. Dies wird als „gesetzliches“ Parkverbot bezeichnet.
Dieses gesetzliche Parkverbot ist für Fahrzeugführer als solches aber nicht zu erkennen, da man optisch viel eher von einer Grundstücksein- und ausfahrt ausgeht, so dass oftmals bis an die Schnittpunkte der Einfahrt heran geparkt wird (so wie es bei Grundstücksausfahrten erlaubt wäre).
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot (hier als Parkverbot in Form des 5 m Bereiches da § 12 Abs. 3 Nr. 1 besagt: „Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“.
Eine Ausschilderung z.B. durch ein eingeschränktes Haltverbot darf nicht erfolgen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen (VwV-StVO zu §§ 39-43).
Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der StVO zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat dazu Stellung genommen.
Sie unterstützt diese Grenzmarkierung, da das bislang nicht erkennbare Vorhandensein
einer Ortsstraße so verdeutlicht würde. Verstöße gegen dieses gesetzliche Parkverbot
könnten dann auch, im Gegensatz zum jetzigen Zustand, von Polizei oder
Verkehrsüberwachung verfolgt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde schließt sich der Einschätzung der Polizei an.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Einmalig 2016:
ca. 500 € (ohne Anfahrts- und Zusatzkosten)
Da für Einzelmarkierungen stets hohe Anfahrts- und Zusatzkosten entstehen, erscheint es sinnvoll, eine evtl. Umsetzung dieser Grenzmarkierung mit mehreren, anderweitig anfallenden Markierungsarbeiten zusammenzufassen.
Einmalig 2016: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: