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Sachverhalt:

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, an der Zufahrt zur Bushaltestelle an der Grundschule in der Amberieustraße eine einseitige Grenzmarkierung auf einer Länge von 5 m anzubringen.

 

Dies soll die sichere und problemlosere Anfahrt für Schulbusse ermöglichen.

 

Aktuell wird teils bis an den Schnittpunkt der Einmündung/Zufahrt zur Bushaltestelle geparkt. Dies erschwert die Zufahrt insbesondere für Lang- und Gelenkbusse erheblich.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der StVO zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg war zusammen mit der Straßenverkehrsbehörde vor Ort und unterstützt das Ansinnen.

 

Der Antrag wird zudem unterstützt durch einen verantwortlichen Mitarbeiter des Augsburger Verkehrs- und Tarifverbundes (Abteilung Steuerung und Planung) der die Situation zu einem anderen Zeitpunkt mit der Straßenverkehrsbehörde in Augenschein genommen hat.

Auch ein Busfahrer des AVV war zugegen und unterstrich Sinn und Notwendigkeit einer solchen Grenzmarkierung. Wenn bis an den Schnittpunkt geparkt werde, gelänge es manchmal nur mit großen Mühen den Bus in die Bushaltestelle einzufahren.

Das Rektorat der Grundschule Mering Amberieustraße hat vor einiger Zeit ebenfalls auf die Situation aufmerksam gemacht und unterstützte seinerzeit die Idee ebenfalls.

 

Der neben der Amberieustraße gepflasterte Zufahrts- und Haltestellenbereich ist nicht gewidmet, es handelt sich aber um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche.

 

Wäre der Zufahrts- und Haltestellenbereich gewidmet, wäre ein absolutes Haltverbot (Z.283) die korrekte Ausschilderung, da es sich dann um keine Einmündung handeln würde, sondern die Bushaltestellenspur ein Teil der Fahrbahn wäre.

 

Ohne Widmung ist die richtige Ausschilderung in Form einer Markierung auf der Fahrbahn mit Zeichen 299 (Grenzmarkierung) zu sehen, da die Zufahrt zur Bushaltestelle als Einmündung zu werten ist.

 

Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot (hier als Parkverbot in Form des 5 m Bereiches da § 12 Abs. 3 Nr. 1 besagt: „Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016:

ca. 250 € ohne Anfahrts- und Zusatzkosten.

Da für Einzelmarkierungen stets hohe Anfahrts- und Zusatzkosten entstehen, erscheint es sinnvoll, eine evtl. Umsetzung dieser Grenzmarkierung mit mehreren, anderweitig anfallenden Markierungsarbeiten zusammenzufassen.

Einmalig 2016: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Im Bereich der Haltestellenzufahrt an der Grundschule Amberieustraße wird im Zufahrtsbereich eine 5 m lange Grenzmarkierung (Zeichen 299) beschlossen.

 

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Mering wir angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

10 : 3

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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