Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Durch den Antragsteller wurden mehrere landwirtschaftliche Flächen im Bereich zwischen Mering und Meringerzell teilweise mit Humus aufgefüllt.
Die erste Auffüllfläche mit einer Größe von ca. 5.840 m² befindet sich im westlichen Bereich von Flurnummer 1168. Die Höhe der Auffüllung liegt zwischen 3 cm im Randbereich sowie 36 cm in der Mitte.
Die zweite Auffüllfläche erstreckt sich über die vier weiter nördlich gelegenen Flurstücke 1163, 1133, 1134 und 1135. Hier beträgt die Fläche der Auffüllung etwa 4.000 m² mit einer Auffüllhöhe zwischen 13 und 42 cm.
Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherren nun empfohlen, einen Bauantrag für diese Maßnahme einzureichen.
II.Fiktionsfrist
Eingang:28.09.2016
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:28.11.2016
Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:05.12.2016
III.Nachbarbeteiligung
An die betroffenen Flächen grenzen 13 landwirtschaftliche Flurstücke an, die als Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne zu sehen sind. Die Eigentümer wurden nicht beteiligt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Eine Auffüllung ist dann genehmigungspflichtig, wenn die aufgefüllte Fläche mehr als 500 m² und/oder die Höhe der Auffüllung mehr als 2 m beträgt. Um eine Auffüllung im Sinne der bayerischen Bauordnung handelt es sich dann, wenn der Erdaushub nicht nur kurzfristig, d. h. in der Regel länger als 2 Monate, abgelagert wird.
Die Genehmigung für die vorliegende Auffüllung kann entweder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen oder alternativ als priviligiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGb, wenn die Auffüllung letztendlich einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ob dies der Fall ist, wird im weiteren Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt geprüft. In diesem Zuge wird auch geprüft, ob da Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. Der Genehmigungsfähigkeit könnten z. B. öffentliche Belange wie Naturschutz, Abfallrecht oder Wasserrecht entgegen stehen. Hierzu kann derzeit seitens der Verwaltung noch keine Aussage getroffen werden.