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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die bestehende Werbeanlage auf dem Parkplatz des Lebensmittel-Discountmarktes soll demontiert werden und stattdessen soll unmittelbar westlich neben der bisherigen Anlage ein neu gestalteter Werbepylon aufgestellt werden. Dieser hat eine Höhe von 6 m und eine Breite von 2,10 m und ist damit genauso groß wie die bisherige Anlage.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:*

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:*

* Die Pläne wurden uns vom Landratsamt mit Frist zur Stellungnahme bis 30.11.2016 übersandt

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es liegen 5 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor, deren Eigentümer nicht beteiligt wurden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24a „Gewerbegebiet nördlich der Umgehungsstraße“ in der Fassung der 4. Änderung vom 03.08.2007. Das betreffende Baugrundstück ist dort als Sondergebiet für Einzelhandel festgelegt.

Die betreffende Werbeanlage befindet sich außerhalb des Baufensters in der südöstlichen Grundstücksecke in einem Bereich, der im Bplan als private Grünfläche festgesetzt wurde.

Auch die bisher bereits vorhandene Werbeanlage befindet sich schon in diesem privaten Grünstreifen.

Die Satzung enthält bezüglich der Positionierung der Werbeanlage keine Vorgaben, so daß die gesetzlichen Regelungen gelten. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (dazu zählt auch die Werbeanlage) als sogenannte unechte Ausnahme grundsätzlich zugelassen werden.

Nachdem sich die Werbeanlage zudem in einer festgesetzten privaten Grünfläche befindet, wäre in diesem Fall eine zusätzliche Befreiung von dieser Festsetzung erforderlich.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuß stimmt der Errichtung der Werbeanlage im Wege einer unechten Ausnahme nach § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 14 BauNVO zu und erteilt darüber hinaus eine Befreiung von der Festsetzung als private Grünfläche. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird nach § 36 BauGB i. V. m § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

11 : 0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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