Reduzieren

Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 14.09.2016:

„Zu oben genannten Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

 

Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.

Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 30 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im südlichen Bereich des neu entstehenden Baugebietes eingeplant werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.“

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Hinweise und Vorgaben zu den bestehenden Anlagenteilen der Bayernwerk AG bzw. zu den neu zu erstellenden Versorgungsanlagen werden vom Markt Mering zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Umsetzung der Planung, insbesondere der nachfolgenden Erschließungsplanung entsprechend berücksichtigt. Vor Beginn der Bauarbeiten wird die Bayernwerk AG vom Markt Mering rechtzeitig benachrichtigt und in die Erschließungsplanung eingebunden.

 

Die Ausführungen zur elektrischen Erschließung werden vom Markt Mering bei der Umsetzung der Planung berücksichtigt. Für die Errichtung der erforderlichen Transformatorenstation wurde nach den Vorgaben der Stellungnahme der Bayernwerk AG aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren bereits eine Fläche von ca. 15 m² für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ im Bereich einer zentralen öffentlichen Grünfläche in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzt. Diese Fläche, bzw. bei Bedarf auch noch weitere Flächen, werden der Bayernwerk AG künftig in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Errichtung und den Betrieb einer Transformatorenstation vom Markt Mering zur Verfügung gestellt. Die Bayernwerk AG wird als maßgebender Spartenträger im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung auch weiterhin beteiligt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Hinweise und Forderungen der Bayernwerk AG, soweit nicht bereits schon erfolgt, nachrichtlich in die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 64 aufzunehmen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:   20 : 0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.