Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Gegenstand des Antrages ist die Errichtung der Tafel und der Kleiderkammer in Teilbereichen des Fabrikgebäudes Zettlerstraße 36.
II.Fiktionsfrist
Eingang:23.11.2016
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:23.01.2017
Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:16.01.2017
III.Nachbarbeteiligung
Es sind 6 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vorhanden. Die Eigentümer wurden nicht beteiligt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“. Der entsprechende Bereich ist dort als Mischgebiet in Form eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 3 BauGB festgesetzt, so dass sich die Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB beurteilt. Danach ist es zulässig, da es sich nach Art und Maß der bauchlichen Nutzung einfügt.
Hinsichtlich der Stellplätze ist festzustellen, dass weder in der Stellplatzsatzung noch in der Garagen- und Stellplatzverordnung Richtzahlen für eine solche Art von Einrichtung vorhanden sind. Die Stellplätze sind daher nach einer Einzelfallbeurteilung festzulegen. Nach Ansicht des Landratsamtes sind aufgrund der zu erwartenden Nutzung 5 Stellplätze als ausreichend anzusehen. Diese wurden im Lageplan dargestellt.