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Sachverhalt:

Inhalt des Schreibens der Bayernwerk AG vom 26.10.2016:

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

      Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

      Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk AG ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die im Plangebiet vorhandenen Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG sind Niederspannungskabel, die der Versorgung der Bestandsgebäude mit Elektrizität dienen. Diese Niederspannungskabel verlaufen von den Bestandsgebäuden nach Norden und Süden und entlang der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze. Grundsätzlich greift der Bebauungsplan nicht in den Bestand dieser vorhandenen Kabel ein, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Die weiteren Anregungen zu Leitungsbauarbeiten betreffen die Ausführungsplanung bzw. die Baudurchführung und übersteigen den Regelungsinhalt der Bauleitplanung.

Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich durch die Stellungnahme nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis, diese werden bei der Bauausführung entsprechend berücksichtigt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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