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Sachverhalt:

 

Inhalt des Schreibens von Christine und Stefan Kraft vom 04.11.2016:

 

Gegen den am 22.09.2016 vom Marktgemeinderat Mering gebilligten Bebauungsplan Nr. 18 "Ziegeleigelände" möchten wir folgende Einwände vorbringen:

      Die maximale Gebäudehöhe von Haus 3 entspricht nicht der Höhe der angrenzenden Reihenhaussiedlung.

      Nach Ausnutzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe wird es deshalb in diesem Gebiet zu einer Verschlechterung der Sonneneinstrahlung und damit zu einer verminderten Belichtung (vermehrte Beschattung) der nordwestlich gelegenen Reihenhäuser kommen.

Deshalb bitten wir Sie die maximale Gebäudehöhe von Haus 3 analog Haus 2 auf 537,5 Meter über Normalnull festzusetzen.

Auch bitten wir Sie zu prüfen, ob durch die zusätzliche Bodenversiegelung der Neubaumaßnahmen den Belangen des Hochwasserschutzes, auch in Bezug auf die Kapazität der vorhandenen Kanalisation, in diesem Gebiet Genüge getan wurde.

Wenn nötig, reichen wir gerne eine Unterschriftenliste der betroffenen Reihenhauseigentümer und -bewohner nach.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Es ist richtig, dass die maximale Gebäudehöhe von Haus 3 die Höhe der angrenzenden Reihenhaussiedlung übersteigt. Dies ist als Maßnahme der Nachverdichtung und Innenentwicklung in diesem Bereich ausdrücklich erwünscht. Die zulässige maximale Gebäudehöhe entspricht im Übrigen auch der städtebaulichen Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes. Während der ursprüngliche Bebauungsplan in diesem Bereich jedoch eine 3-geschossige Bauweise mit Dachgeschoss festgesetzt hat, sieht der jetzt vorliegende Bebauungsplan lediglich eine 3-geschossige Bauweise vor. Die zulässige maximale Gebäudehöhe von Haus 3 unterschreitet die Gebäudehöhe der Bestandshäuser (Haus 1) damit um mehr als 3 Meter. Hinzu kommt, dass allein schon aufgrund der stark hängigen Topographie innerhalb des Baukörpers von Haus 3 ein Höhenversatz in der Bauplanung vorgesehen ist. Eine unzumutbare Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse für die nordwestlich gelegenen Reihenhäuser ergibt sich durch die Bebauung im Plangebiet mit dem jetzt festgesetzten Maß der baulichen Nutzung nicht. Eine Reduzierung der Gebäudehöhe für Haus 3 analog Haus 2 auf maximal 537,5 Meter ü. NN ist nicht möglich, da dadurch ein ganzes Geschoss entfallen würde. Dies wiederspricht dem städtebaulichen Ziel einer gewünschten verdichteten Bauweise im Plangebiet.

Der Versieglungsgrad im Plangebiet entspricht mit einer Grundflächenzahl von 0,4 dem Versiegelungsgrad des ursprünglichen Bebauungsplanes. Gegenüber dem bisher planungsrechtlichen Zustand kommt es folglich nicht zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung. Grundsätzlich sind im Zuge der Ausführungsplanung Entwässerungseinrichtungen so zu dimensionieren, dass anfallendes Niederschlagswasser aufgenommen und schadlos abgeleitet werden kann.

Ergänzungs-/Änderungsbedarf der Bauleitplanung ergibt sich durch diese Stellungnahme nicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen, diese im Übrigen jedoch zurückzuweisen. Durch die Planänderung ergibt sich gegenüber des aktuellen Baurechts keine Verschlechterung der Situation im Hinblick auf die Belichtungs- bzw. Besonnungsverhältnisse der nordwestlich gelegenen Reihenhäuser.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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