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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Dieses Bauvorhaben wurde bereits in der letzten Sitzung behandelt und dort vertagt. Hintergrund war, daß die Anordnung der Stellplätze entlang der Zugspitzstraße mit dem Antragsteller noch näher abgeklärt werden sollte. Diese sind nach der aktuellen Planung über die komplette Länge des Baugrundstückes angeordnet so daß in diesem Bereich alle öffentlichen Stellplätze entlang des Straßenrands wegfallen. Der Bau- und Umweltausschuß hat die Auffassung vertreten, daß dies - auch im Hinblick auf andere Bezugsfälle - so nicht akzeptiert werden kann.

Dem Antragsteller wurde nach der letzten Sitzung das Ergebnis mündlich mitgeteilt. Er hat zu der Stellplatzanordnung angegeben, daß diese seiner Ansicht nach der Stellplatzsatzung entspreche. Es wäre zwar grundsätzlich eine andere Anordnung denkbar, diese sei aber auch im Hinblick auf die Flächenversiegelung weniger optimal als der aktuelle Vorschlag.

Gleichzeitig hat der Bauherr mitgeteilt, daß er die rechtliche Situation zusätzlich noch von seinem Anwalt prüfen lassen werde. Ein entsprechendes Schreiben liegt uns nun vor. Darin wird im Wesentlichen ausgesagt, daß die Anordnung der Stellplätze aus baurechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

 

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:10.03.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:10.05.2017

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:24.04.2017

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Neben der bereits in der letzten Sitzung verteilten Nachbareinwendung haben nun noch weitere Nachbarn Einwendungen erhoben, die entsprechenden Schreiben sind als Anlage beigefügt. Wir bitten um Beachtung.

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Forderung des Marktes Mering nach einer Neuanordnung der Stellplätze entlang der Zugspitzstraße resultiert aus dem allgemeinen Rechtsinstitut des sogenannten Anliegergebrauchs, der nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nur eine angemessene Zufahrt zu einem Grundstück als rechtlich erforderlich und durchsetzbar ansieht.

 

Insofern geht die Argumentationslinie des Rechtsanwalts des Antragstellers völlig fehl, denn hier wird ausschließlich die Argumentation verfolgt, daß die Stellplätze aus baurechtlicher Sicht (BayBO und Stellplatzsatzung) korrekt sind. Dies ist richtig und wird auch nicht behauptet.

 

Seitens des Marktes Mering wird jedoch angezweifelt, daß der Bauherr einen Anspruch auf Grundstückszufahrten über die Gesamtlänge seines Grundstückes hat.

Das nicht explizit gesetzlich geregelte Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs lässt sich aus dem einfachen Recht ableiten. Im Bayerischen Straßen- und Wegerecht vermittelt der Anliegergebrauch dem Anlieger über die Grundsatzregelungen der Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und somit - durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt - einen Anspruch auf angemessenen Zugang zu einer Straße. Dieser Anspruch kann sich auch auf eine Zufahrt erweitern, wenn dies ortsüblich ist.

Die Voraussetzungen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anliegergebrauch angenommen werden kann und in welcher Form dieser zu gewähren ist (nur Zugang, Zufahrt oder mehrere Zufahrten), regelt das Bay. Straßen- und Wegegesetz nicht. Durch Rechtsprechung und Literatur ist der Umfang eines angemessenen Anliegergebrauchs jedoch weitgehend geklärt.

Dies bedeutet, daß der Schutzanspruch aus dem Anliegergebrauch nur so weit reicht, daß eine angemessene Nutzung des Grundeigentums im ortsüblichen Rahmen sichergestellt werden kann.

Hieraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Vor allem ermächtigt der Anliegergebrauch nicht zu Eingriffen in den Gemeingebrauch, die diesen dauernd oder erheblich beeinträchtigen (hierzu gehört z. B. auch der Wegfall einer größeren Anzahl öffentlicher Stellplätze).

 

Aus diesem „Angemessenheitsgrundsatz“ heraus folgt mithin, daß ein Grundstückseigentümer nicht berechtigt ist, seine Zufahrten oder Stellplätze etwa über die gesamte Frontbreite seines Grundstückes zur Straße hin zu erstrecken. Hätte der Grundstückseigentümer es selbst in der Hand, die gesamte Breite seines Grundstückes als Zufahrt (hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Stellplatzzufahrten oder etwa um Grundstückseinfahrten handelt) zu gestalten, würden die Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum in diesem Bereich komplett entfallen (§ 12 Abs. 3 StVO), ohne daß der Straßenbaulastträger dies regeln könnte. Dies würde im Einzelfall zu Parkproblemen anderer Anlieger in einem solchen Bereich kommen.

 

Damit kann die vorliegende Stellplatzanordnung ihre Rechtsgrundlage eben nicht mehr aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ableiten, da dadurch der öffentliche Gemeingebrauch in unangemessener Weise eingeschränkt werden würde. Für die Anordnung der Stellplätze in beantragter Weise mit mehr als zwei Grundstückszufahrten wäre vielmehr eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich, über die der Markt Mering unabhängig vom baurechtlichen Verfahren gesondert auf Antrag hin zu entscheiden hätte. Ein solcher Antrag hätte jedoch nach Ansicht der Verwaltung im Hinblick auf vergleichbare Fälle und unter Berücksichtigung des nicht akzeptablen Wegfalls öffentlicher Stellplätze keine Aussicht auf Erfolg.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuß erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht,  da die Stellplätze nicht über das eigene Grundstück  erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von maximal 2 Grundstückzufahrten überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so daß der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann.

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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