Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten und Stellplätzen im Bereich der Herbststraße 7. Der Bauherr möchte im Antrag auf Vorbescheid geklärt wissen, ob eine Befreiuung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“ hinsichtlich der Baugrenzen möglich ist.
Das Gebäude ist mit einer Länge von 23 Metern und einer Breite von 12 Metern geplant. Die festgesetzten Baugrenzen würden im nördlichen Teil und im südwestlichen Teil des Gebäudes überschritten. Es errechnet sich laut Planzeichnung eine Überschreitung der Baugrenzen um ca. 1,8 Meter (nordwestlichen Gebäudeeck), ca. 4,4 Meter (nordöstliches Gebäudeeck) und ca. 3,0 Meter (südwestliches Gebäudeeck).
Im Bebauungsplan ist zudem für diesen Teilbereich eine Höchstzahl von maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zugelassen. Diese Festsetzung wäre mit der Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten nicht einzuhalten.
II.Fiktionsfrist
Eingang:05.04.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:05.06.2017
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:22.05.2017
III.Nachbarbeteiligung
Es existieren 2 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Entsprechende Unterschriften wurden nicht eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Bauvorhaben fällt in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“. Da das geplante Vorhaben die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen, sowie die Maximalanzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude nicht einhält, wäre eine Befreiuung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“ nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig. Nach § 31 Abs. 2 BauGB ist eine Befreiuung vom Bebauungsplan allerdings nur möglich, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Es wird diesbezüglich auf die textliche Festsetzung (Teil D) des Bebauungsplanes Nr. 61 „Beim Freibad“ Nr. 2.4 verwiesen:
„Im WB 1 und MI 1 werden gem. § 9 Abs. 1 Pkt. 6 BauGB maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude zugelassen.“
Nach Ansicht der Verwaltung wäre eine Befreiuung aufgrund des Überschreitens der Baugrenze zwar noch möglich, durch eine Befreiuung von der Höchstzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude sind aber die Grundzüge der Planung betroffen, eine Befreiuung ist somit nicht möglich.
Da der südwestliche Gebäudeteil nah an den Einmündungsbereichs der Herbststraße in die Zettlerstraße heranreicht, wurde zudem um eine Stellungnahme des Verkehrssachbearbeiters Herr Küppersbusch bezüglich möglicher Sichteinschränkungen für den Straßenverkehr gebeten. Aus Sicht von Herrn Küppersbusch ist eine verbindliche Stellungnahme lediglich anhand eines Planes schwer zu treffen. Laut Planzeichnung besteht aber zwischen dem Gebäudeeck und der Einmündung in die Zettlerstraße eine überschaubare Länge von 2,98 Metern. Nach jetzigem Kenntnissstand müsste dies ausreichend sein, um eine sichere Ein- und Ausfahrt zu gewährleisten.
Desweiteren ist hier die Stellplatzsituation zu beachten. Zwar sind Stellplätze bei einem Antrag auf Vorbescheid nicht relevant, allerdings ist bei der Überprüfung aufgefallen, dass zwei Stellplätze komplett, sowie drei weitere Stellplätze teilweise in einem, im Bebauungsplan als „Verlauf der Böschung nach Hochwasserfreilegung der Grundstücke“, festgelegten Bereich eingezeichnet sind. In diesem Bereich sind Gebäude und bauliche Anlagen generell unzulässig.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |