Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller plant den Ausbau des Dachgeschosses des Bestandsgebäudes in der Bürgermeister-Wohlgeschaffen-Straße 2 mit einer Wohneinheit. Bislang wurde das Dachgeschoss lt. Bauantrag aus dem Jahr 1976 als Lagerraum/Speicher genutzt. Die Wohneinheit ist mit einer Wohnfläche von 88,31 m2 geplant. Die Kubatur des Gebäudes bleibt unverändert.
II.Fiktionsfrist
Eingang:17.03.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:17.05.2017
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:22.05.2017
III.Nachbarbeteiligung
Es bestehen zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Der betroffene Nachbar (Eigentümer beider Flurstücke) hat dem Vorhaben nicht zugestimmt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Gebäude liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, das Vorhaben beurteilt sich daher baurechtlich nach § 34 BauGB - Innenbereich. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Einfügen gemäß § 34 BauGB ist gegeben, da sich die Kubatur des Gebäudes durch das Bauvorhaben nicht ändert.
Gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Mering errechnet sich für die neue Wohneinheit ein zusätzlicher Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen. Da die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden können, ist eine Ablöse der beiden Stellplätze gemäß § 7 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering notwendig. Der Ablösebetrag für den 1. und 2. Stellplatz beträgt jeweils 5.000 Euro - somit errechnet sich ein Gesamtablösebetrag von 10.000 Euro.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Einnahmen:
Einmalig 2017: 10.000 €, durch Stellplatzablösevertrag