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Sachverhalt:

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, in der Jahnstraße, gegenüber der HsNr. 3, auf der Gesamtlänge von ca. 11,5 m eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) auf der Fahrbahn anzubringen.

 

Die unmittelbar dem Gebäude gegenüber parkenden Fahrzeuge weisen in der Regel eine Restbreite zur Mauer von weniger als 3,10 m auf. Somit entsteht eine sog. „enge Stelle“.

 

Insbesondere LKW (Müllentsorgung, anliefernde Firmen für das Betreute Wohnen in der Jahnstraße 1 u.a.) haben oftmals große Schwierigkeiten, an dieser engen Stelle

vorbeizukommen, da deren ausladenden Außenspiegel im ein oder anderen Fall die Hausmauer schrammen.

 

Auch im weiteren Verlauf, also südlich des Gebäudes HsNr. 3, treten solch enge Stellen

oftmals auf. Allerdings erscheint hier keine zusätzliche Regelung erforderlich, da gegenüber den dort parkenden Fahrzeugen nur ein Gartenzaun verläuft und die Außenspiegel der LKW sich somit ggf. unbeschadet über dem Zaun bewegen können. Zudem verbreitert sich die Fahrbahn in südlicher Richtung etwas.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

An einer engen Stelle ist es nicht erlaubt zu halten oder zu parken (§ 12 Absatz 1 Satz 1 StVO) .

 

Diese gesetzliche Regelung ist ohne zusätzliche Verkehrszeichen wirksam und vom Kraftfahrer zu beachten (ähnlich einem 5 Meter Bereich an einer Einmündung. Auch dort stehen keine Verkehrszeichen, die das Parken im 5 Meter Raum zusätzlich untersagen. Aber auch hier kann das Verbot durch eine Grenzmarkierung deutlich gemacht werden).

 

Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Parkverbote. Sie begründen selber kein Halt- oder Parkverbot, sondern

grenzen ein (im vorliegenden Fall) bestehendes nur räumlich ab.

 

Der gesamte Bereich ab HsNr. 1 bis kurz vor Einmündung Meringerzeller Straße ist mit

keinerlei Verkehrszeichen versehen. So wird dem Kraftfahrer unbeabsichtigt suggeriert, dass er dort parken dürfe, was er aber laut StVO genau genommen eben nicht darf, wenn die Restbreite zum Fahrbahnrand geringer als 3,10 m ist. 

 

Ein eventuell zu befürchtendes Ausweichen der Parker auf die andere Fahrbahnseite

(Ostseite der Jahnstraße) ist ausgeschlossen, da dort ein absolutes Haltverbot besteht.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende

Polizeiinspektion Friedberg hat dazu bei einer Besichtigung vor Ort Stellung genommen und erkennt eine Grenzmarkierung als wirksame Maßnahme im vorliegenden Fall an.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2017: ca. 300 €, wenn diese

einzelne Markierung mit anderen

Markierungsarbeiten zusammengeführt

werden kann. Als Einzelmaßnahme wäre dies wegen hoher Nebenkosten (Anfahrt etc.) um ein vielfaches teurer.

Einmalig 2017: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

In der Jahnstraße gegenüber HsNr. 3 wird auf der Fahrbahn eine Grenzmarkierung

angebracht. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine diesbezügliche

verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.

 

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Abstimmungsergebnis:

11:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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