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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme:

Die geplante Bebauung (GE) liegt an der Bundesstraße 2 bei Abschnitt 1420, Station 0,150 bisStation 0,600 die diesem Bereich an der freien Strecke liegt.

Entlang von Bundesstraßen gilt gemäß § 9 FStrG außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten für Hochbauten bis 20 m Abstand vom befestigten Fahrbahnrand Bauverbot, bis 40 m Abstand Baubeschränkung. Die Bauverbots- und Baubeschränkungszonen sind im vorliegenden Bebauungsplan richtig dargestellt. Die Bauverbotszone (20 m) muss eingehalten werden. Die Erschließung des Baugebietes ist ausschließlich rückwärtig über eine neue Erschließungsstraße FI. Nr. 2010 vorgesehen.

 

Allgemein gilt:

Das Staatliche Bauamt Augsburg macht darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- u. Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Grenzsteine, welche im Zuge der Bauarbeiten vorübergehend beseitigt werden, müssen unter Hinzuziehung des zuständigen Vermessungsamtes sowie des Staatlichen Bauamtes Augsburg wieder gesetzt werden. Das Vermessungsamt ist bereits vor der Beseitigung der Steine zu verständigen.

Dem Straßengrundstück dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden.

Die Entwässerung auf dem Straßengrundstück darf nicht verändert oder behindert werden.

Es dürfen keine Grundflächen der Straßenbauverwaltung in Anspruch genommen werden.

Das Staatliche Bauamt Augsburg ist weiterhin in einem ggf. erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht veranlasst.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen.

 

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Abstimmungsergebnis:   20 : 0

                                            abwesend MGRin Häberle

 

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