Sachverhalt:
Mit dem kirchlichen Träger wurden für die Einrichtungen KiGa St. Margarita, KiGa St. Afra und Krippe St. Afra Vereinbarungen zum Betrieb und der Finanzierung getroffen.
Nun wurde vom Träger der kath. Kindertageseinrichtungen die Verwaltung in die Hände des diözesanen Kinderzentrum der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg gelegt. Vor dem Übergang der Verwaltung ans Zentrum wurden die Absprachen seitens der Sachbearbeitung mit den ehrenamtlichen Verwaltern der kath. Kindertagesstätten auf dem mündlichen Wege erledigt. Jetzt ist dies nicht mehr möglich, da das Zentrum alle Vereinbarungen schriftlich benötigt, um diese ordnungsgemäß vollziehen zu können.
Springkraft
In der Gemeinderatssitzung vom 16.03.2016 wurde der Beschluss gefasst, dass in den gemeindlichen Einrichtungen jeweils eine Berufspraktikantin eingestellt wird, welche nicht im Anstellungsschlüssel geführt wird. Die Berufspraktikantin kann bei Personalengpässen in den Anstellungsschlüssel mit 30 Wochenarbeitsstunden als Kinderpflegerin eingebucht werden und fungiert somit als Springkraft.
Freistellung der Leitungen
Mit Beschluss vom 13.06.2013 wurde vom Gemeinderat ebenfalls beschlossen, dass die Leitungen der gemeindlichen Kindertagesstätten unter Gleichbehandlung aller Einrichtungen eine Freistellung der wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden pro Gruppe erhalten, damit die mittelbaren Tätigkeiten in der Einrichtung erledigt werden können. Die Freistellungsstunden werden nicht im Anstellungsschlüssel berücksichtigt.
Situation in den kath. Einrichtungen:
In den Vereinbarungen für die kath. Einrichtungen sind eine Springkraft sowie eine Freistellung der Einrichtungsleitung nicht vorgesehen. Nun wandte sich mit Schreiben vom 21.03.2017 der Träger der kath. Einrichtungen an den ersten Bürgermeister, mit der Bitte hierzu eine Gleichbehandlung herbeizuführen.
In Bezug auf die Freistellung für die Leitungen würde sich an die Anlehnung der gemeindlichen Einrichtungen bei den kath. Einrichtungen folgendes errechnen:
KiGa St. Afra mit drei Gruppen = 9 Freistellungsstunden
Kinderkrippe St. Afra mit zwei Gruppen = 6 Stunden Freistellung
Kindergarten St. Margarita mit drei Gruppen = 9 Stunden Freistellung
Nachdem in den gemeindlichen Einrichtungen pro Einrichtung eine Berufspraktikantin genehmigt wurde - unabhängig von der Größe der Einrichtung - könnte man gleichlautend in den kath. Einrichtungen jeweils auch eine Berufspraktikantin genehmigen.
Somit für den KiGa St. Margarita eine Berufspraktikantin und für die Einrichtungen St. Afra ebenso eine Berufspraktikantin, sprich eine BP für beide Einrichtungen.
Der Kindergarten und die Krippe St. Afra werden getrennt voneinander betrachtet, da hier die Zuschüsse separat laufen und ebenso getrennt voneinander das Defizit berechnet wird. Dennoch wäre es den gemeindlichen Einrichtungen gegenüber ungerecht, wenn hier zwei Berufspraktikantinnen genehmigt werden würden.
Bei Betrachtung des Integrativen Kinderhauses Kapellenberg - welches 75 Kindergartenkinder (rechnerisch 3 Kindergartengruppen) und 30 Krippenkinder (2 Krippengruppen) einen Platz bietet und hierfür eine Berufspraktikantin beschäftigen darf, wäre es ungerecht zu sagen, die Krippe St. Afra bekommt eine Berufspraktikantin und ebenso der KiGa St. Afra dürfte eine Berufspraktikantin beschäftigen.
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich keine, da die kirchlichen Einrichtungen sich den Gepflogenheiten der gemeindlichen Einrichtungen bereits angepasst hatten.
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| ja, siehe Begründung |