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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Dieser Bauantrag wurde bereits in der BUA-Sitzung am 12.09.2016 und am 06.03.2017 behandelt, das gemeindliche Einvernehmen wurde beide Male einstimmig nicht erteilt.

Die entsprechende Beschlussbuchauszüge der damaligen Sitzung mit Anlagen (Lageplan, Eingabeplan, Luftbild) liegen als Anlage bei, auf den darin dargestellten Sachverhalt wird verwiesen.

 

Mit Schreiben vom 10.05.2017 teilt uns das Landratsamt nun nochmals den aktuellen Sachstand der Rückbaumaßnahmen mit. Danach wurde der Geräteschuppen an der nördlichen Grundstücksgrenze vollständig beseitigt, es steht dort nur noch ein geringer Teil der ehemaligen westlichen Außenwand des Geräteschuppens. Die Mauer wurde gemäß der Rückbauanordnung des Landratsamtes zurückgebaut. Dabei wurde die Höhe auf den ersten drei Meter nach Absprache mit dem Landratsamt nicht auf die ursprünglich geforderte Höhe von 1,20 m sondern lediglich auf 1,70 m reduziert.

 

Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit ein Nebengebäude auf seinem Grundstück errichtet, das genehmigungsfrei ist und abstandsflächenrechtlich unbedenklich ist.

 

Gegenstand des überarbeiteten Antrages ist nun noch eine Kellerabgangsüberdachung mit einer Größe von 3,00 x 2,09 m (Grenzhöhe 2,24 m).

 

Das Landratsamt bittet im Schreiben vom 10.05.2017 erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu beraten.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:10.05.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:- - - - - - - - *

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:19.06.2017

 

* Das Landratsamt bittet um Antwort bis spätestens 15.06.2017

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der Antragsteller hat die ursprünglich beantragten baulichen Anlagen bereits deutlich reduziert und will nun lediglich noch eine Kellerabgangsüberdachung errichten, die Gegenstand des Bauantrages ist. Der Antragsteller ist seitens des Landratsamtes aufgefordert, die Überdachung des Holzleges bis zum 31.07.2017 vollständig zurückzubauen.

 

Durch die Reduzierung der Mauerhöhe ist die Grenzmauer inzwischen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO verfahrensfrei und nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO abstandsflächenfrei.

 

Nach Rechtsauffassung des Landratsamtes fügt sich die antragsgegenständliche Kellerüberdachung nach § 34 BauGB ein. Das gemeindliche Einvernehmen darf nicht mit der Begründung des Verstoßes gegen nachbarschützende Belange verweigert werden, da dies nicht bauplanungsrechtliche, sondern bauordnungsrechtliche Belange sind. Diese sind ausschließlich durch das Landratsamt zu prüfen. Auf das entsprechende Schreiben des Landratsamtes in der Anlage wird verwiesen.

 

Das Landratsamt weist darauf hin, dass ein rechtswidrig verweigertes gemeindliches Einvernehmen nach Art. 67 BayBO ersetzt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben nicht, da dieses sich nach § 34 BauGB nicht einfügt. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden, da der Rückbau der Holzlege bis jetzt nicht erfolgt ist.

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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