Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in der Lechfeldstraße. Das Einfamilienhaus mit Satteldach (Dachneigung 45 Grad) wird mit E + D (Erdgeschoss + Dachgeschoss) und einer Gebäudehöhe von 8,22 Meter beantragt. Das Gebäude hat die Außenmaße von 10,00 Meter auf 8,50 Metern. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 B „Lechfeld“.
II.Fiktionsfrist
Eingang:22.05.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:22.07.2017
Nächste Gemeinderatssitzung:03.07.2017
III.Nachbarbeteiligung
Es existieren 6 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. 2 Nachbargrundstücke sind im Eigentum der Gemeinde Schmiechen, hierzu ist die Zustimmung der Gemeinde Schmiechen als Nachbar notwendig. Bei einem Grundstück hat nur einer von zwei Teileigentümer unterschrieben. Alle andere Nachbarunterschriften wurden vollständig eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 B „Lechfeld“. Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplan hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze, der Dachgestaltung, und der Höhe des Kniestockes nicht ein.
Die festgesetzte Baugrenze hat für dieses Grundstück eine Breite von 7,50 Meter. Das Wohnhaus ist mit einer Breite von 8,50 Meter geplant. Ziel ist laut Planer das Dachgeschoss höherwertiger Nutzen zu können.
In der Satzung ist in § 9 „Gestaltung“ festgesetzt, dass die Höhe der Kniestöcke, gemessen von der Oberkante Decke bis Schnittpunkt Außenkante Mauerwerk mit Oberkante Sparren, 80 cm nicht überschreiten darf. Die Bauherrin plant, ein Gesamtmaß von 107,5 cm, was einer Überschreitung von 27,5 cm entspricht. Laut Planer begründet sich die Überschreitung damit, dass die Wandhöhe bei dem E + D - Gebäude insgesamt sogar niedriger ist als bei einem Gebäude mit 2 Vollgeschossen.
Ebenfalls in § 9 „Gestaltung“ der Satzung ist festgesetzt, dass als Dacheindeckungsmaterial der Hauptgebäude Dachziegel oder Dachpfannen in rotem oder rotbraunem Farbton zu verwenden sind. Die Antragstellerin beantragt eine Dacheindeckung in der Farbe Anthrazit. Diese Befreiung wird beantragt, um einen moderneren Haustyp gewährleisten zu können und dass eine zukünftige Photovoltaikanlage besser an die Dacheindeckung angepasst ist (Begründung Planer).
Da das Vorhaben diese Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht einhält, ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig.
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |