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Sachverhalt:

 

Der Antragssteller plant den Bau eines Carports als Unterstand für sein Wohnmobil. Das Carport soll mit den Maßen 5,4 x 3,74 x 3,4 Metern (Länge, Breite, Höhe) errichtet werden. Das Carport soll als Holzkonstruktion (Steher 1,2 x 1,2 Meter,  Längsbalken 1,2 x 2,5 Meter, Sparren 1,2 x 1,6 Meter) gebaut werden. Das Dach soll als Flachdach mit Holzumrandung mit Zinkblechkante, die Dachfläche mit Bitumen oder Blech errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt direkt über die Rumfordstraße in einem 90° Grad-Winkel.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 A „An der Hörmannsberger Straße“. Der Antragsteller benötigt für die Umsetzung seines Vorhabens eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenze und den zu verwendenden Materialien.

 

Der Bauherr gibt als Begründung für die Nichteinhaltung der Baugrenze an, dass laut Bebauungsplan die Südseite des Wohngebäudes mit dem Carport verbaut werden müsste und somit keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben wären. Durch den geplanten Standort des Carports stünde das Wohnmobil weitgehend außerhalb der Sicht der Nachbarn. Das Wohnmobil wird laut Antragsteller nur selten bewegt und hätte so einen nicht störenden Platz. Alle Nachbarn haben dem Vorhaben auch schriftlich zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 A „An der Hörmannsberger Straße“. Der geplante Bauort liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenze für Garagen und Nebengebäude. Nach Nr. 7.1 der Satzung sind Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder Flächen speziell für Carports zulässig. Nach Nr. 7.3 der Satzung ist je Grundstück eine offene Garage (Carport) als Stahl- oder Holzskelett gemäß Erläuterungsskizze vom 02.12.1996 (siehe Anlage) zulässig. Diese darf gemessen, parallel zur Straßenbegrenzungslinie, höchstens halb so breit sein wie die Summe der Breiten, der für das Grundstück festgesetzten Stellplätze. Die Überdachung muss vollflächig aus Silikatglas oder einem Baustoff mit gleichem Erscheinungsbild bestehen. Der Antragsteller beantragt in seinem Antrag auf isolierte Befreiung die Befreiung von den Festsetzungen Nr. 7.1 und Nr. 7.3 der Satzung des Bebauungsplanes.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) die Gemeinde über Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung dieses Carports erfüllt die verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO (funktionell selbstständige Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von 75 m3), sowie ebenfalls die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO (grenznahe Garagen mit einer Fläche von 50 m2) und macht somit eine isolierte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung eines Carport außerhalb der überbaubaren Fläche und mit anderen Materialien als im Bebauungsplan aufgeführt nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Fläche bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar, da der Carport nur an die öffentliche Verkehrsfläche und nicht an andere Nachbargrundstücke angrenzt. Zudem haben alle Nachbarn schriftlich zugestimmt.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

Die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) sieht einen Stauraum von 3 Metern zwischen Carports und der öffentlichen Verkehrsfläche vor. Dieser Stauraum wird von dem geplanten Carport nicht eingehalten (Stauraum 0,0 Meter bzw. 0,4 Meter). Hierzu wurde vom Antragsteller ebenfalls ein Antrag auf Abweichung von bauordnungrechtlichen Vorschriften (Abweichung vom Stauraum) beantragt, über diesen Antrag entscheidet das Landratsamt Aichach-Friedberg als zuständige Behörde. Die Zufahrt erfolgt zudem im direkten Kreuzungsbereich zwischen Rumfordstraße und Raiffeisenring. Daher wurde die Straßenverkehrsbehörde (Herr Küppersbusch) zur Prüfung und Beurteilung der verkehrsrechtlichen Situation gebeten. Bis zur Erstellung dieser Sitzungsvorlage lag allerdings noch keine Stellungnahme vor.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2017: €Einmalig 2017: 40,00 €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ bezüglich der Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Fläche (Satzung Nr. 7.1) und bezüglich der laut Bebauungsplan zu verwendenden Materialien (Satzung Nr. 7.3).

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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