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Sachverhalt:

 

Die Antragsteller planen eine Terrassenüberdachung mit den Maßen 5,00 x 3,00 Meter (Breite x Tiefe, Fläche 15 m2) zu errichten. Die Terrassenüberdachung soll als Aluminium/Metall-Konstruktion mit Sicherheitsglas als Abdeckung errichtet werden. Die an sich verfahrensfrei zu errichtende Konstruktion überschreitet teilweise die im Bebauungsplan Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ festgelegte Baugrenze (um ca. 2 Meter) und macht somit eine isolierte Befreiung notwendig.

 

Nachbarunterschriften:

 

Es gibt nur einen Nachbarn im baurechtlichen Sinne, dieser hat auch dem Vorhaben zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“. Der geplante Bauort liegt teilweise außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenze.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) die Gemeinde über Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung dieser Terrassenüberdachung erfüllt die verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO und macht somit eine isolierte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung einer Terrassenüberdachung außerhalb der überbaubaren Fläche nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung einer Terrassenüberdachung außerhalb der überbaubaren Fläche bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Die Terrassenüberdachung grenzt zwar direkt an das Nachbargrundstück an, allerdings ist durch die lichtdurchlässige Dachgestaltung der Terrassenüberdachung keine Beeinträchtigung für den angrenzenden Nachbar zu erkennen. Der Nachbar hat dem Vorhaben zudem schriftlich zugestimmt.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Die Nachbarn könnten gegen diesen Bescheid Rechtsmittel in Form einer Klage erheben.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2017: €Einmalig 2017: 40,00 €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ bezüglich der Errichtung einer Terrassenüberdachung außerhalb der überbaubaren Fläche.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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