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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller beantragt den Neubau eines Bäckereicafés (Sitzcafé) auf seinem Grundstück nördlich seines bestehenden Autohauses. Das Gebäude ist als zweigeschossiger Flachdachbau mit einer Höhe von 6,88 Metern geplant. Im Erdgeschoss sind neben Küchen-/ Vorrats-/ Küchen-/ und Toilettenräumen eine Bedien- und Anstellzone sowie ein Gastraum mit 44,58 m2 geplant. Das Obergeschoss soll neben Technik- / Toiletten- / und Personalraum ebenfalls einen Gastraum / Galerie mit einer Fläche 71,05 m2 beherbergen. Im Außenbereich des Gebäudes ist bis zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze (straßenseitig) ein Terrassenbereich mit einer Fläche von 115,07 m2 geplant.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:05.07.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:05.09.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:11.09.2017

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Das Baugrundstück grenzt baurechtlich an drei andere Grundstücke. Zwei davon sind ebenfalls im Besitz des Bauherrn. Vom Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes (Verbrauchermarkt) wurde keine Unterschrift eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 A „Nördlich der Umgehungsstraße“. Das Vorhaben hält die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenze geringfügig, nämlich um maximal 90 cm an der südöstlichen Gebäudeecke und um maximal 120 cm. im Eingangsbereich. Somit ist hier nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenze notwendig. Alle weiteren Festsetzungen werden laut Antragsteller eingehalten:

 

Festsetzungen:

Vorhaben

Bebauungsplan (maximal)

GRZ

0,71

0,8

GFZ

0,22

1,2

Vollgeschosse

II

III

Wandhöhe

6,88 m.

14,00 m.

Dachneigung

2° Grad

10° Grad

max. Schallpegel Tag/Nacht

keine Angaben / keine hohe Lärmbelastung zu erwarten.

65 / 50 dB (a)

 

Es ist aufgefallen, dass das geplante Gebäude die Abstandsflächen zum südlich gelegenen Grundstück nicht einhält. Hierzu ist eine Abstandsflächenübernahmeerklärung notwendig. Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt als bauordnungsrechtliche Vorschrift allerdings dem Landratsamt und ist bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung durch die Gemeinde nicht zu prüfen.

 

Genauer wurde auch noch die Stellplatzsituation geprüft. Der Bauherr weist die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf dem naheliegenden Grundstück Fl.-Nr. 3000/55 aus. Dieses Grundstück ist ebenfalls im Besitz des Bauherrn, allerdings müssen diese Stellplätze dinglich gesichert werden. Dies muss der Bauherr noch gegenüber dem Landratsamt nachweisen, damit der Stellplatznachweis als erbracht angesehen werden kann.

 

Der Bauherr plant die Herstellung von 13 Stellplätzen. Nach der Stellplatzsatzung des Marktes Mering muss der Bauherr einen Stellplatz für jeweils 15 m2 Nettogastraumfläche nachweisen. Demnach ergeben sich für die Gasträume im Innenbereich ein Bedarf von 8 Stellplätze. Der Bauherr gibt für den Außenbereich (Terrasse) eine Wechselnutzung mit dem Innenbereich an, rechnet aber dennoch zusätzliche 4 Stellplätze an, was 50 % der m2-Zahl der Terrassenfläche entspricht. Die Wechselnutzung kann nach Ansicht der Verwaltung so auch anerkannt werden. Es errechnet sich daher eine Stellplatzbedarf von 12 Stellplätzen, der Bauherr stellt somit einen Stellplatz mehr als notwendig her.

 

Der Stellplatznachweis kann daher als erbracht angesehen werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 24 a "Nördlich der Umgehungsstraße" bezüglich der Überschreitung der Baugrenze. Die Stellplätze auf dem Flurstück 3000/55 sind dinglich zu sichern.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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