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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin plant das Grundstück Adolf-Kolping-Str. 58 teilen zu lassen und den südlichen Grundstücksteil (ca. 16 x 30 Meter) zu veräußern, damit dieser mit einem Einfamilienhaus oder mit einem Terrassenhaus (ca. 10 x 13 Meter) bebaut werden kann. Dabei will die Antragstellerin in diesem Antrag auf Vorbescheid geklärt wissen, ob eine Befreiung von der Bebauungsplan Nr. 7 „Am Sommerkeller“ festgelegten Baugrenze möglich ist.

 

Ohne diese Befreiung ist das zukünftige Grundstück so nicht bebaubar. Laut Planzeichnung würde das Gebäude größtenteils außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Da der Bebauungsplan nicht maßstabsgetreu gezeichnet bzw. bemaßt ist, ist der Umfang der Überschreitung der Baugrenze nicht exakt bestimmbar. Laut Planzeichnung dürfte sich aber eine Überschreitung von ca. 7-8 Metern ergeben.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:19.06.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:19.08.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:11.09.2017

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt an zwei andere Grundstücke. Nachbarunterschriften wurden für den Antrag auf Vorbescheid nicht eingeholt. Einer der beiden Nachbarn wäre durch die Grundstücksteilung allerdings nicht mehr von diesem Vorhaben betroffen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des seit dem Jahre 1970 gültigen Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Sommerkeller“. In der Vergangenheit wurden bereits mehrfach umfangreichere Befreiungen hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze erteilt. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 22.05.2017 wurde einer Befreiung für das Vorhaben - Neubau von 2 Doppelhäusern mit Garagen, Adolf-Kolping-Str. 2 zugestimmt. Nach der eingereichten, noch nicht genehmigten Planung befindet sich ein Doppelhaus zu ca. 2/3 der Gebäudebreite außerhalb der Baugrenzen (ca. 4,5 Meter). Am 08.04.2013 wurde durch den Bau- und Umweltausschuss im Bereich der Adolf-Kolping-Str. 7 ebenfalls eine umfangreiche Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze erteilt. Die Überschreitung beträgt hier sogar ca. 8 Meter, das Gebäude wurde nahezu komplett außerhalb der Baugrenze errichtet. Somit liegt hier vom Umfang der Befreiung eine nahezu identischer Fall vor.

 

Des Weiteren wurde festgestellt, dass § 4 der Satzung des Bebauungsplanes eine Mindestgröße für Baugrundstücke für freistehende Einzelhäuser von 600m2 vorsieht. Laut Antragstellerin hätte das neue Grundstück eine Größe von ca. 480 m2. Somit wäre hier ebenfalls eine Befreiung von dieser Festsetzung notwendig.

 

Über Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entscheidet gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die Gemeinde. Eine Befreiung darf danach nur erteilt werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Sollte das Landratsamt die Grundzüge der Planung berührt sehen, wäre das Vorhaben nicht ohne eine Bebauungsplanänderung oder /-aufhebung realisierbar. Aus Sicht der Verwaltung wäre nach städtebaulichen Gesichtspunkten eine Nachverdichtung in Form eines Einfamilienhauses in diesem Bereich durchaus wünschenswert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 "Am Sommerkeller" bezüglich des Überschreitens der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und der im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgröße für Grundstücke von freistehenden Einzelhäusern.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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