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Sachverhalt:

Der rechtskräftige Bebauungsplan „Steindorf-Ost" aus dem Jahre 1961 beinhaltet folgende Grundstücke: Flur-Nrn.: 299, 299/1, 299/2, 299/3, 299/4, 299/5, 295/1, 295/2, 295/3 sowie eine Tfl. aus 295/4 der Gemarkung Steindorf.

 

Bisher hatte weder die Verwaltung noch die Gemeinde Kenntnis von dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Bei einem Gespräch mit dem Landratsamt stellte sich zufällig heraus, dass ein Bebauungsplan „Steindorf Ost" besteht.

 

Da die betroffenen Grundstücke zwischenzeitlich alle bebaut sind und die Bebauung größtenteils nicht dem Bebauungsplan entspricht, wird empfohlen den Bebauungsplan „Steindorf Ost" aufzuheben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung eines Bebauungsplanes die gleichen Vorschriften, wie für eine Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Steindorf Ost" und beauftragt die Verwaltung die frühzeitige Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs.1 BauGB durchzuführen. Mit der Durchführung des Aufhebungsverfahrens wird das Büro Reimann in Fürstenfeldbruck beauftragt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

8:0

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