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Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt, den westlichen Teil der Flurnummer 93 unmittelbar im Anschluß an die bereits vorhandenen Wohnbebauung mit einem Wohngebäude zu bebauen. Die Lage des geplanten Gebäudes ist im beigefügten Luftbild dargestellt.

Mit der formlosen Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob dies möglich ist bzw. ob die Gemeinde dieses Vorhaben befürwortet.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das geplante Vorhaben soll im westlichen Teil der Flurnummer 93 verwirklicht werden. Diese liegt außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches und damit im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Eine Bebauung mit einem Wohngebäude ist damit nach der aktuellen Sachlage nicht möglich, da ein Wohngebäude weder nach § 35 Abs. 1 BauGB priviligiert ist noch nach § 35 Abs. 2 als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden kann.

 

Eine Möglichkeit, hier Baurecht zu schaffen, wäre jedoch der Erlaß einer Außenbereichssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (sog. Einbeziehungssatzung). Mit solch einer Satzung könnte die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich mit einbeziehen, so daß ein Bauvorhaben dann nach § 34 (Innenbereich) zulässig wäre. Sollte der Gemeinderat diese Möglichkeit in Betracht ziehen, wäre es nach Ansicht der Verwaltung jedoch sinnvoll, vorab mit dem Landratsamt zu klären, ob eine solche Satzung für diesen Grundstücksbereich überhaupt realisierbar wäre.

Falls das LRA dies befürwortet, könnte man ein Planungsbüro mit der Aufstellung beauftragen. Die Kosten hierfür hätte der Antragsteller zu übernehmen.

 

Unabhängig von den baurechtlichen Voraussetzungen wäre noch zu klären, ob das Grundstück auch erschlossen ist. Der Kanalanschluß ist möglich, da der öffentliche Kanal das geplante Baugrundstück erschließt. Dagegen endet die Wasserleitung auf Höhe der Hausnummer Kohlstattstraße 6, so daß das Grundstück damit rechtlich nicht erschlossen und schon aus diesem Grunde nicht bebaubar ist.

Eine Erschließung mit Wasser könnte man jedoch dadurch sicherstellen, daß man mit dem Antragsteller eine Sondervereinbarung abschließt, wonach dieser die kompletten Kosten der Verlängerung der Wasserleitung bis zum Baugrundstück trägt.

 

Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass es sich hierbei um Außenbereich handelt. Eine Genehmigung wird nicht erteilt.

Der Antragsteller wird über die Möglichkeit einer Außenbereichssatzung informiert.

 

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist zu beachten.

 

 

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Zur unverbindlichen Bauvoranfrage bezüglich Errichtung eines Wohngebäudes kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, da das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und damit nicht zulässig ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landratsamt die Möglichkeit einer Außenbereichssatzung abzuklären, wenn der Antragsteller dies wünscht und darüber hinaus zur Übernahme der hierfür anfallenden Kosten sowie der Kosten für die Verlängerung der Wasserleitung bereit wäre.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

8:0

 

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