Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Die genehmigte Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 48,28 m² soll umgenutzt werden.
Es ist angedacht den Hauptwohnraum mit 26,75 m² als Praxisraum zu nutzen. Die anderen Räumlichkeiten dienen als Lagerfläche und Abstellbereich.
In der Wohnanlage sind bereits mehrere Praxen vorhanden.
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Die erforderlichen Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Die Nutzung des Antrages auf Baugenehmigung entspricht der Umgebungsbebauung und fügt sich somit ein.
Die Erfordernisse der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind ebenfalls erfüllt. Der Bauherr bestätigt, dass für die bisherige Wohnung faktisch zwei Stellplätze nachgewiesen wurden. Es gilt hier zu beachten, dass in der Vergangenheit für die vorherige Nutzung (Gastronomie und Wohnung) auch Stellplätze abgelöst wurden.
Von Belang bei der Berechnung des Stellplatzbedarfes ist jedoch nur die bisherige Nutzung in Gegenüberstellung zur beantragten Nutzung. Rein rechnerisch war für die Wohnung unter 50 m² ein Stellplatz nachzuweisen. Für die Nutzung der Bestellpraxis gilt es ebenfalls einen Stellplatz nachzuweisen, da die Nutzfläche unter 30 m² liegt.
Es errechnet sich somit kein Mehrbedarf. Der Stellplatznachweis gilt als erbracht.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2017: €Einmalig 2017: € | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: