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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Es wird die Errichtung eines Werbeschildes mit einer Fläche von 300 x 80 cm an einer Hausfassade in der Kirchstraße 9 in Mering beantragt. Das Werbeschild soll dabei direkt über einem vorhandenen Eingangstor, aber unterhalb der Unterkante der Fenster im 1. OG angebracht werden (siehe zeichnerische Darstellung). Das Werbeschild bewirbt den auf dem Gelände ansässigen Gewerbebetrieb (Werbung am Ort der Leistung). Die Werbetafel wird aus einem Fichten- oder Lärchenholzbrett bestehen, die Logos und Schriftzüge werden ausgefräst und lackiert. Eine Beleuchtung ist nicht vorgesehen. Zudem werden an der Gebäudefront eine Türe und zwei Fenster neu eingebaut.

 

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:25.08.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:25.10.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:09.10.2017

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die entsprechenden Unterschriften wurden nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a) der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Werbeanlagen bis zu einer Fläche von 1m2 verfahrensfrei. Da das geplante Werbeschild diese Grundfläche überschreitet (2,4 m2), ist das Vorhaben baugenehmigungspflichtig.

Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist daher baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben fügt sich in die Umgebung ein. Neben dem Werbeschild werden noch zwei Fenster und eine Türe neu eingebaut, diese können nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d) BayBO allerdings verfahrensfrei errichtet werden und sind daher nicht Gegenstand des Bauantrages.

 

Zusätzlich muss hier noch überprüft werden, ob das Vorhaben die Vorgaben der Satzung zum Schutz des Ortsbildes vor verunstaltenden Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) einhält. Nach § 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Werbeanlagensatzung dürfen (auch in Gebieten nach § 34 BauGB) Werbeanlagen die Maximalhöhe von 3 Metern ab OK des vorhandenen Geländes nicht übersteigen. Das bestehende Eingangstor, über dem das Werbeschild angebracht werden soll, weist bereits eine Höhe von 3,00 Metern auf. Das 80 cm hohe Werbeschild soll in einer Höhe von 3,11 Meter (Unterkante) bis 3,91 Meter (Oberkante) angebracht werden. Diese Vorgabe der Werbeanlagensatzung kann somit nicht eingehalten werden. Eine andere Situierung des Schildes in niedrigerer Höhe links oder rechts des Tores ist aufgrund der geplanten Fenster und der Türe nicht möglich. Lediglich rechts des vorhandenen Scheunentores wäre ausreichend Fläche für die Anbringung des Schildes vorhanden. Allerdings wäre das Schild hier schlecht zu erkennen und sehr weit vom Betriebseingang entfernt. 

 

Gemäß § 6 der Werbeanlagensatzung können von der Satzung Abweichungen zugelassen werden, wenn die Einhaltung der betreffenden Vorschrift wegen einer konkreten Situation für einen örtlichen Gewerbebetrieb für diesen eine besondere Härte darstellt oder die Ausnahme aus Gründen des Allgemeininteresses zu befürworten ist. Über eine Abweichung entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Mering. Aus Sicht der Verwaltung ist hier eine Abweichung zu befürworten, da das Werbeschild faktisch nicht werbewirksam an anderer Stelle angebracht werden kann. Die Werbetafel widerspricht auch nicht dem Grundziel der Werbeanlagensatzung und kann als optisch nicht störend betrachtet werden, da es sich um eine im Verhältnis zur kompletten Gebäudefront sehr kleine Werbetafel handelt. Des Weiteren werden alle weiteren Vorgaben der Werbeanlagensatzung eingehalten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu der Abweichung von § 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Werbeanlagensatzung. Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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