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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller plant den Neubau von 5 Getreidelagersilos mit einem Inhalt von je 57 Tonnen, 3 Nasswaresilos mit einem Inhalt von je 30 Tonnen, einen Getreidesumpf und einem Bandtrockner zum Zweck der Abwärmenutzung des bestehenden BHKWs an der Ortsverbindungsstraße zwischen Unterbergen und Schmiechen.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:31.07.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:01.10.2017

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:02.10.2017

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Eines davon ist ebenfalls im Besitz des Antragstellers. Von der anderen Grundstückseigentümerin liegt keine Unterschrift vor. Diese wurde aber vom Bauherrn schriftlich über das geplante Vorhaben in Kenntnis gesetzt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 19 „Sondergebiet für erneuerbare Energien“. Das Vorhaben ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes so nicht umsetzbar. Es wurde die Änderung des Bebauungsplanes vom Gemeinderat Schmiechen beschlossen, um das Vorhaben ermöglichen zu können. Details sind aus dem beigefügten Beschlussbuchauszug zu entnehmen.

 

In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist (§ 33 BauGB). Der Bauherr muss dies zwingend im Bauantragsverfahren schriftlich bestätigen (sog. Bauherrnbestätigung gemäß § 33 Abs. 1 BauGB). Der Bauherr wurde von der Verwaltung am 16.08.2017 angeschrieben, diese Bestätigung nachzureichen. Bis zur Erstellung dieser Sitzungsvorlage lag diese Bestätigung allerdings noch nicht vor. 

 

Das Vorhaben ist aber nach § 33 BauGB zulässig (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung), da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen steht.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag nach § 36 BauGB, da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 " Sondergebiet für erneuerbare Energien" nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und es darüber hinaus nach § 33 BauGB zulässig ist. Die Bauherrnbestätigung nach § 33 Abs. 1 BauGB ist inzwischen vorgelegt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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