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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin reicht einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem landwirtschaftlichen Anwesen im Weiherweg 4 in Steindorf ein. Dabei will die Antragstellerin folgende Fragen beantwortet haben:

 

1. Ist die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig?

2. Darf das Gebäude in Größe und Höhe, wie in den beiliegenden Zeichnungen errichtet werden?

3. Kann evtl. eine Abweichung von den Abstandsflächen zum ostseitigen Stadel erteilt werden?

4. Wie viel Meter Mindestabstand muss zur Flur-Nr. 74/2 eingehalten werden?

5. Kann eine separate Zufahrt, entlang der südseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden?

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:17.08.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:17.10.2017

Nächste Gemeinderatssitzung:12.10.2017

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es bestehen zwei baurechtliche Nachbargrundstücke südlich und nördlich des Baugrundstückes. Im Westen grenzt das Baugrundstück an den Dorfgraben, im Osten an den Weiherweg. Für den Antrag auf Vorbescheid wurden keine Nachbarunterschriften vorgelegt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Zu den Fragen der Antragstellerin wird wie folgt Stellung bezogen:

 

1.Da aufgrund der Ortsrandlage des geplanten Gebäudes nicht ganz eindeutig ist, ob dieses bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB - Innenbereich oder nach § 35 BauGB - Außenbereich zu beurteilen ist, wurde hier die Einschätzung des Landratsamtes Aichach-Friedberg eingeholt. Das natürliche Gelände fällt zum Graben hin ab, dieser Bachlauf bildet laut Landratsamt eine natürliche topografische Grenze. Das Vorhaben ist daher noch dem Innenbereich zuzuordnen, obwohl es sich westlicher als die bislang vorhandenen Bestandsgebäude im Weiherweg befindet. Daher ist aus Sicht der Verwaltung die Errichtung des Gebäudes bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB dem Grunde nach möglich. Allerdings befindet sich das geplante Gebäude in einem wasserrechtlich sensiblen Bereich, auf wasserrechtliche Belange wird daher verwiesen (siehe auch Frage 4)

2.Nach § 34 BauGB muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Beim Maß der baulichen Nutzung ist die Umgebungsbebauung hinsichtlich Kubatur und Gebäudehöhe zu überprüfen. Der hinterliegende Stadel weist laut Eingabeplanung eine Gesamthöhe von 11 Meter (das Gebäude ist mit einer Höhe von 7,63 Metern geplant) und eine deutlich massivere Kubatur auf. Die Art der baulichen Nutzung (Wohngebäude) ist in der Umgebung ebenfalls vorhanden, die Erschließung ist über die öffentliche Verkehrsfläche (Weiherweg) gesichert. Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

3.Abstandsflächen tangieren bauplanungsrechtliche Belange nicht und stellen daher kein Kriterium des gemeindlichen Einvernehmens dar. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Bauordnungsrecht) erteilt wird, entscheidet ausschließlich das Landratsamt Aichach-Friedberg.

4.Bei dem Flurstück 74/2, Gemarkung Steindorf handelt es sich um den Gemeindegraben. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden vom Landratsamt auch die entsprechenden Fachbehörden, namentlich das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth und die Abteilung Wasserrecht im Landratsamt beteiligt. Die Entscheidung welcher Abstand in diesem Falle notwendig ist bzw. ob das Gebäude so an dieser Stelle überhaupt errichtet werden darf, kann also durch die Gemeinde nicht beurteilt werden. Zudem liegt das Vorhaben wie bereits bei Punkt 1 erwähnt, innerhalb der Grenze des wassersensiblen Bereichs und zumindest zum Teil innerhalb der Grenze des errechneten HQ 100 - Bereiches - faktisches Überschwemmungsgebietes. Diese Angaben beziehen sich aus dem Bebauungsplan Nr. 24 „Gewerbegebiet an der Heinrichshofener Straße". Auf die allgemeine Sorgfaltspflicht - § 5 Abs. 2 WHG wird verwiesen: „Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen."

5.Die Antragstellerin möchte auf dem Grundstück eine separate Zufahrt (siehe Anlage) entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichten. Aus Sicht der Verwaltung stellen zwei Grundstückszufahrten eine durchaus angemessene Anzahl von Zufahrten für ein Grundstück dieser Größenordnung dar. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sind nach Einsicht in die Eingabeplanung keine Probleme zu erkennen, da die geplante Zufahrt nicht in einem starkem Kurven-/ oder Kreuzungsbereich situiert ist. Zudem soll die Zufahrt ausschließlich auf eigenem Grund errichtet werden. Aus Sicht der Gemeinde bestehen daher hinsichtlich dieser Frage keine Bedenken oder Einwände.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf wasserrechtliche Belange wird verwiesen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

9:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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