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Sachverhalt:

Von der Verwaltung wurden die Gebühren- und Beitragskalkulationen für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 sowohl für die Wasserversorgung als auch die Entwässerungseinrichtung neu erstellt. Dabei kam folgendes Ergebnis zustande:

 

Wasserversorgung

Der Berechnung liegen laut Anlagenachweis zum Stichtag 31.12.2016 insgesamt Investitionskosten in Höhe von 10.915.275,43 EUR zugrunde.

Im Ergebnis errechnen sich folgende Zahlen:

Beitrag pro m² Grundstücksfläche: 0,65 EUR + MWSt.

Beitrag pro m² Geschossfläche:3,08 EUR + MWSt.

 

Gebühr (ohne Unterdeckung aus Vorjahren):1,44 EUR + MWSt.

Gebühr (mit Unterdeckung aus Vorjahren):1,53 EUR + MWSt.

 

Abwasserbeseitigung:

Hier betragen die Investitionskosten zum Stichtag 31.12.2016 laut Anlagenachweis 22.874.773,47 EUR.

Es kommt folgendes Ergebnis zustande:

Beitrag pro m² Grundstücksfläche: 2,03 EUR

Beitrag pro m² Geschossfläche:7,08 EUR

 

Gebühr für Volleinleiter (ohne Unterdeckung aus Vorjahren):1,92 EUR

Gebühr für Teileinleiter (ohne Unterdeckung aus Vorjahren):1,86 EUR

 

Gebühr für Volleinleiter (mit Unterdeckung aus Vorjahren):2,00 EUR

Gebühr für Teileinleiter (mit Unterdeckung aus Vorjahren):1,94 EUR

 

Teileinleiter sind Einleiter, die das auf dem Grundstück anfallende Oberflächenwasser nicht der gemeindlichen Entwässerung zuführen dürfen (z. B. mangels Regenwasserkanal in bestimmten Gemeindegebieten).

 

Die jeweilige Beitrags- und Gebührenkalkulation ist auszugsweise dieser Beschlußvorlage als Anlage beigefügt. Auf der letzten Seite der jeweiligen Anlage finden Sie auch eine Gegenüberstellung der neu kalkulierten sowie der bisherigen Beträge.

Hinweis für den Gemeinderat: Da die gesamte Kalkulation sehr umfangreich ist, wurde auf das Beifügen der kompletten Kalkulation verzichtet. Bei Interesse können wir Ihnen diese jedoch als PDF-Datei per mail zukommen lassen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Verwaltung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Grundlage für die Kalkulation der Benutzungsgebühren ist Art 8 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dieser regelt in Absatz 6 auch, daß der Kalkulation ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde zu legen ist. Ergibt sich aus dem letzten Kalkulationszeitraum eine Überdeckung, so muß diese im folgenden Zeitraum ausgeglichen werden, ergibt sich dagegen eine Unterdeckung („Verlust"), so kann dieser über die Gebühren im folgenden Zeitraum ausgeglichen werden.

Bei den nun vorliegenden Kalkulationen errechnet sich sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Entwässerung ein betriebswirtschaftlicher Verlust aus dem vorherigen Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016. Dieser Verlust kann nun durch Anpassung der Gebühren im folgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Dies hat dann zur Folge, daß die Gebühren in den beiden folgenden Jahren deutlich höher ansteigen werden, als ohne Verlustausgleich. Der Ausgleich kann zudem nur im Kalkulationszeitraum erfolgen, der zum 31.12.2019 endet. Ab 01.01.2020 ist dann in jedem Fall die kalkulierte Gebühr (ohne Verlustausgleich) zu erheben.

 

Ob der Verlust aus den zurückliegenden Jahren über eine höhere Gebühr in den beiden nächsten Jahren ausgeglichen werden soll, hat der Gemeinderat zu entscheiden.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

1.Der Marktgemeinderat nimmt die Beitrags- und Gebührenkalkulationen für die Entwässerungseinrichtung sowie die Wasserversorgungseinrichtung für den Kallkulationszeitraum 2017 bis 2019 zur Kenntnis.

 

2.Die Verwaltung wird beauftragt, die Beiträge und Gebühren zum 01.01.2018 mittels Satzungsänderung an die Ergebnisse der Berechnung anzupassen.

 

3.Die Verluste aus Vorjahren sind in den Jahren 2018 und 2019 über die Gebühren auszugleichen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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