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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 05.09.2017:

Hinweis:

Zu Nr. 4.3 der Satzung vom 24.08.2017 darf noch auf folgendes hingewiesen werden: Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO ist Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

Auch durch innerörtliche Werbung darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht gestört werden. In solchen Fällen ist immer eine Beurteilung durch die Polizeiinspektion, Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

Bei Werbung innerorts:

Die Werbeanlage ist so aufzustellen, dass das Sichtdreieck gem. RAST 06 freigehalten wird.

Die Werbeanlage ist sturmsicher zu befestigen.

Die Werbeanlage darf die Verkehrsteilnehmer nicht blenden oder täuschen.

Die Werbeanlage darf nicht in Signalfarben ausgeführt werden.

Einer allgemeinen Beleuchtung der Werbeanlage kann grundsätzlich zugestimmt werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

./.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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