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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.09.2017:

zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

 

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 10 ha.

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet vorgesehen.

 

Das Baugebiet ist nicht bebaut.

 

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

 

2.1 Planungen des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth

Es bestehen im Planungsgebiet keine Planungen.

 

2.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.2.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

 

2.2.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

 

2.2.3 Trinkwasserschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

 

2.2.4 Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird jedoch auf den möglichen hohen Grundwasserstand hingewiesen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Gründung der Bauwerke Grundwasser aufgeschlossen wird.

Es wird empfohlen, die Keller wasserdicht (rissbreitenbeschränkende Betonbauweise) auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern.

 

Es wird empfohlen, bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen.

Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.

 

2.2.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.

 

2.3 Abwasserbeseitigung

 

2.3.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung

Der Flächennutzungsplan erhält durch die Änderung ein neues Baugebiet. Die Abwasserentsorgung ist rechtzeitig vor der Ausweisung einer Bebauung aufzuplanen.

Das Baugebiet sollte wie geplant im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).

Die Fläche ist im gültigen Kanalisationsentwurf nicht enthalten.

 

2.3.1.1 Bestehendes Kanalnetz

Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen möglicherweise nur bedingt oder nicht mehr aufnehmen. Es ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes zu überprüfen, ggf. zu überrechnen und anzupassen.

 

2.3.1.2 Mischwasserentlastungen

Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht eindeutig erkennbar, ob das im Baugebiet zu erwartende Schmutz- und ggf. Mischwasser (siehe Nr. 2.4.1.4) über eine Mischwasserbehandlungsanlage zur Kläranlage abgeleitet werden soll. Hierfür käme nur das RÜB VIII in Betracht. Diese Mischwasserentlastung wäre dann aber unter Einbeziehung der Fläche des Baugebiets möglicherweise nicht ausreichend dimensioniert, müsste daher noch rechnerisch nachgewiesen und gegebenenfalls den veränderten Berechnungsgrundlagen angepasst werden.

Um einer Abflussverschärfung entgegenzuwirken, sind entsprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen. Hierzu eignen sich vor allem

- Niederschlagswasserversickerung

- ökologisch gestaltete Rückhalteteiche

- Regenwasserzisternen mit Überlauf

 

2.3.1.3 Niederschlagswasserversickerung

Für eine erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten - wie im Entwurf vorgesehen - entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“)

Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige überprüft werden.

 

2.3.1.4 Verschmutztes Niederschlagswasser

Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).

Insbesondere trifft dies zu für Niederschlagswasser:

- bei Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird bzw. auf denen ein solcher Umgang nicht auszuschließen ist oder auf denen sonstige gewässerschädliche Nutzungen stattfinden.

- bei Dachflächen mit stärkerer Verschmutzung (z. B. bei starker Luftverschmutzung durch Industriebetriebe o. Ä.). Wir empfehlen, hierzu die Abt. Umweltschutz des

Landratsamtes zu hören

 

2.3.2 Kläranlage

Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. Wir empfehlen, zu dieser Frage zusätzlich die Stadt Augsburg als Betreiberin der Kläranlage im Bauleitverfahren zu beteiligen.

 

2.4 Oberirdische Gewässer

 

2.4.1 Unterhaltung

Im Bereich des Bauleitplanes befinden sich keine oberirdischen Gewässer.

 

2.4.2 Hochwasser

Beim Abfluss eines 100-jährlichen Abflussereignisses in der Paar fließt ein Teilstrom des Hochwassers entlang der Westseite der Bahnlinie Augsburg-München nach Norden ab. Im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes staut das Wasser flächig in die niederen Bereiche des Bebauungsplanes ein. Der verloren gehende Retentionsraum (vom Planer mit 346m³ angegeben) soll durch Abtrag von Fläche im Geltungsbereich des Bauleitplanes (TF von FlNr. 3195 und 3194) geschaffen werden. Der Retentionsausgleich ist funktional an die Überschwemmungsfläche HQ 100 anzuschließen und in einer Plandarstellung sowie einer rechnerischen Bilanzierung dem WWA Donauwörth nachzuweisen.

Nach den Berechnungen des Überschwemmungsgebietes der Paar wird sich im Flutgraben entlang der Bahnlinie im Bereich der Überbrückung der Bahnlinie, also im Süden des Bebauungsplanes ein Hochwasserstand von 507,50 m ü. NN einstellen. Zum Schutz der geplanten Bebauung vor einer möglichen Überflutung empfehlen wir daher, die Nutzebene im Erdgeschoss auf mindestens 508,00 m ü. NN anzuheben.

Nach Durchführung des Hochwasserschutzes an der Oberen Paar (Bau des HRB Putzmühle und HRB Merching) wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beim Abfluss eines hundertjährigen Hochwasserereignisses nicht mehr geflutet.

 

Wir weisen darauf hin, dass das Planungsgebiet bei einem extremen Hochwasserereignis (HQExtrem) entsprechend den unter www.iug.bayern.de  <http://www.iug.bayern.de/>;veröffentlichten Hochwassergefahren- und Risikokarten im unbebauten Zustand teilweise überflutet wird. Zur Berücksichtigung in der Bauleitplanung verweisen wir auf das Ministerialschreiben UMS 52g-U4521-2014/37-21 vom 08.02.2016 an den Bayerischen Städte- tag/Gemeindetag. Dieser Hinweis dient der Gefahrenabwehr und Sensibilisierung der Bauwerber, hat aber keine verbindliche Rechtswirkung.

 

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise insbesondere in den Punkten 2.3.1 und 2.4.2 beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering verweist darauf, dass der kleine Teil der Überlagerung mit dem HQ 100 im Norden in Abstimmung mit dem WWA umfangs-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird.

Die Anregungen zum Umgang mit verschmutztem Niederschlagswasser werden beachtet.

Die angeregte Höhe des GI Geländes wurde bereits wie folgt festgesetzt:

„Der untere Bezugspunkt für die Gesamthöhe darf eine Höhe von 508,0 m ü. NN nicht unterschreiten.“

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, den Anregungen zum HQ100 Ausgleich wird stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 3

 

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