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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 28.09.2017:

Die aktuell vorgelegten Planungsunterlagen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unvollständig. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass gegen §44 BNatschG verstoßen wird.

 

Im Rahmen der Planungen wurde nur eine artenschutzrechtliche Vorprüfung erstellt. Es wurden keine eigenen Kartierungen vorgenommen, obwohl schon aus der Vorprüfung ersichtlich wurde, dass erhebliche Beeinträchtigungen für Feldvogelarten wahrscheinlich sind.

 

Fachliche Würdigung: (Die nachfolgenden Stellungnahmen wurden in enger Zusammenarbeit mit Hr. Dr. Hermann Stickroth, Diplom-Biologe und freier Mitarbeiter des Büros OPLA, erstellt).)

Anm.: Mit „Vorprüfung“ gemeint ist vermutlich die „Voruntersuchung“ von Josef Tremel (Ingenieurbüro für Bauwesen, Augsburg) vom September 2016 (s. Kasten), da ja auch die saP-Vorprüfung von Stickroth eine Bestandserfassung im Frühjahr empfiehlt.

Bei der Planung sind aus naturschutzfachlicher Sicht u. a. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Lage im bayernweiten Entwicklungsschwerpunkt zur Verbesserung der Trockenbiotope nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP) (siehe Karten).

Lage im Schwerpunktgebiet des Naturschutzes nach dem ABSP.

Brutgebiet u. a. von Kiebitz, Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn und Wiesenschafstelze; in den angrenzenden Heckenbereichen auch Neuntöter.

angrenzendes zumindest randlich betroffenes landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 6 des Regionalplanes.

Wir empfehlen eine frühzeitige Berücksichtigung dieser Aspekte, um auch evtl. erforderlich werdende vorgezogene Artenschutzmaßnahmen zeitgerecht auf den Weg bringen zu können.

 

Die vorgenannten Aspekte aus der „Voruntersuchung“ von Josef Tremel wurden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) von Stickroth vom 26.9.2017 berücksichtigt.

 

 

In der Vorprüfung und im Umweltbericht werden entsprechende Quellen genannt. Zusätzlich zeigt auch die Artenschutzkartierung auf, dass im Äußeren Lechfeld zwischen Lechauen, St  2380 und Bahnlinie entsprechende Vogelarten, v.a. Feldvogelarten, kartiert wurden:

Dorngrasmücke, Feldlerche, Flussregenpfeiffer, Kiebitz, Neuntöter, Rebhuhn, Turmfalke, Wachtel, Wiesenschafstelze.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) von Stickroth vom 26.9.2017 werden die Betroffenheiten der obengenannten Arten geprüft. Es wurden alle verfügbaren Daten (ASK, Biotopkartiertung usw.) einbezogen. Für den Kiebitz lagen die Ergebnisse der ausführlichen Kartierungen von Dr. Uwe Bauer bis einschließlich 2017 vor.

Die Prüfung wurde als Potenzialanalyse im Sinne einer Worst-Case-Annahme durchgeführt. Auch für den Kiebitz wurde eine Bedeutung des Gebietes angenommen, obwohl bei den Kartierungen von Bauer dort nie ein Kiebitz beobachtet wurde. Durch eine Potenzialanalyse werden in der Regel höhere Anforderungen an das Vorhaben abgeleitet, da nicht nur tatsächliche Vorkommen, sondern auch mögliche Vorkommen berücksichtigt werden. Entsprechend ist der Artenschutz ausreichend abgearbeitet.

 

Der europäische Artenschutz ist daher zu beachten. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist vorzunehmen. Neben den Vogelarten sind darin auch weitere FFH-Arten in der saP zu prüfen.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) liegt seit dem 26.9.2017 vor (Gutachter Dr. Hermann Stickroth, Augsburg).

 

 

Es ist nicht nur ein Ausgleich nach § 15 NatSchG notwendig, sondern bei den europäischen Vogelarten wäre zwingend auch ein Ausgleich nach dem Europäischen Artenschutzrecht notwendig. D.h. die Ausgleichsmaßnahmen wären vorher umzusetzen und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Eine finanzielle Kompensation ist ausgeschlossen!

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde werden naturschutz­rechtlicher und artenschutzrechtlicher Ausgleich zusammengefasst. Etwa die Hälfte der Ausgleichsfläche zielt explizit auf den Kiebitz und die Feldvogelarten und wird vorgezogen im nahen Umfeld umgesetzt (d.h. sie wird den betroffenen Arten zur Verfügung stehen, wenn die Baumaßnahme durchgeführt wird). Da es sich um optimierten Ackerlebensraum bzw. Ackerbrache handelt ist eine vorherige Funktionsprüfung nicht erforderlich.

Die restliche Ausgleichsfläche zielt auf die allgemeinen Natur- und Artenschutz­erfordernisse, die sich aus der Lage des Planungsgebietes im bayernweiten Ent­wicklungsschwerpunkt zur Verbesserung der Trockenbiotope bzw. im Schwer­punktgebiet für den Naturschutzes gemäß ABSP ergeben. Auch letztere kommen zahlreichen Agrarvogelarten zugute, die nicht die speziellen Anforderungen des Kiebitzes haben. Dies sind nicht vorgezogen zu realisieren, da den verbreiteten Arten der Feldflur reichlich Lebensraum zum Ausweichen zur Verfügung steht. Um die langfristigen Folgen vieler solchen kleinen Eingriffe auszugleichen, ist eine Kompensation wie oben skizziert erforderlich.

 

 

Vom Gutachter ist ein 1 zu 1 Ausgleich in Höhe von 39.675m² vorgeschlagen. D.h. es müssten im entsprechenden Umfeld geeignete Flächen zur Verfügung gestellt und vor Umsetzung der Maßnahme funktional fertiggestellt worden sein.

Die bisher vorgesehenen Ausgleichsflächen genügen soweit sie im Bebauungsplan liegen nicht den Ansprüchen des europäischen Artenschutzes. Ob die anderen Flurnummern diesem Anspruch genügen, kann mangels kartographischer Darstellung und genauer Maßnahmenbeschreibung nicht festgestellt werden.

 

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wurden Ausgleichsfaktor, Lage und Art des natur-und artenschutzrechtlichen Ausgleiches festgelegt (siehe auch oben).

 

Bodenbrüter wie Feldlerche und Kiebitz haben hohe Effektdistanzen zu umliegenden Nutzungen. Die sind daher auf große unzerschnittene Freiflächen angewiesen. Durch den ständigen Ausbau von Straßen und Siedlungen, sind diese Flächen kaum mehr verfügbar.

Daher ist auch ein dramatischer Einbruch in den Bestandszahlen der Bodenbrüter festzustellen. In Teilen Mittelschwabens hat beispielsweise der Bestand der Feldlerche in den letzten 20 Jahren um 70% abgenommen. Der Kiebitz ist aus weiten Teilen Südbayerns komplett verschwunden.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

Die vorgenannten Aspekte wurden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) von Stickroth vom 26.9.2017 gewürdigt und bei den erforderlichen Maßnahmen zum Vermeidung und Kompensation sowie bei der Auswahl der Ausgleichsflächen berücksichtigt.

 

 

Eine weitere Zerstörung von Bodenbrüterlebensräumen durch Bebauung kommt daher in der

Regel nicht mehr in Frage.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

Die Möglichkeit eines generellen Verbots von Bauvorhaben in Boden­brüterlebensräumen ist nicht Gegenstand einer artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Diese kann nur tatsächliche oder begründet mögliche Betroffenheiten berücksichtigen.

 

 

Zudem ist es sehr schwer, geeignete Ausgleichsflächen im direkten Umfeld zu finden, die auch tatsächlich als Ausgleich für die lokale Population dienen können.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

Die Mehrzahl der Ausgleichsflächen, insbesondere die für den Kiebitz werden im Umfeld der lokalen Kiebitzpopulation realisiert. Lage und Art des natur-und artenschutzrechtlichen Ausgleiches wurde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt (siehe auch oben). Ob es schwer ist, solche Flächen zu finden , ist dabei irrelevant.

 

 

Im Endeffekt kommen nur große zusammenhängende Freiflächen in Frage, die bisher kaum von Bodenbrütern genutzt werden.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

Es ist unklar, welcher Art solche „große zusammenhängende Freiflächen“ sein sollen. Natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich kann jedoch nicht nur in Form von Flächenschutz, sondern auch durch Verbesserung der Lebensbedingungen in der übrigen Agrarlandschaft (etwa in Form von PIK-Maßnahmen) erfolgen.

 

 

Alternativ ist der Rückbau von Bebauung oder Straßen möglich.

 

Fachliche Würdigung: (Dr. Stickroth)

Die letzen Einwendungen sind rein politischer Art und haben keinen Bezug zum konkreten Vorhaben. Der Rückbau von Bebauung oder Straßen ist allgemein nur in Ausnahmefällen und meist nur kleinflächig möglich. Als großflächiges Naturschutzinstrument ist das keine politisch und gesellschaftlich umsetzbare „Alternative“.

 

 

Zusammenfassung:

1) Der Bebauungsplan in der vorliegenden Form ist nicht genehmigungsfähig.

2) Der europäische Artenschutz ist zu berücksichtigen. Eine vollständige spezielle Artenschutzprüfung ist vorzunehmen.

3) In der Regel scheiden Neubebauungen von Bodenbrütergebieten aus.

4) Bisher sind keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) berücksichtigt.

5) Ein finanzieller Ausgleich ist als Ersatz für die CEF-Maßnahmen nicht möglich.

6) Nach Berücksichtigung des europäischen Artenschutzes ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, falls an dem Vorhaben festgehalten werden sollte.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

siehe oben

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die allgemeinen Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die spezifischen Anregungen werden gem. der fachlichen Würdigung von Herrn Dr. Stickroth beantwortet.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   17 : 5

 

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