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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.09.2017:

mit Schreiben vom 28.08.2017 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der 12. Änderung des Flä­chennutzungsplans des Marktes Mering im Bereich des Bebauungsplan Nr. 67 "Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße".

 

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Verkehrswesen, Wasserrecht und den Kreisbaumeis­ter um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme dieser Fachstellen erhalten Sie anbei.

 

Darüber hinaus weisen wir auf Folgendes hin:

1. In die Flächennutzungsplanänderung sind auch die Bereiche der im Bebauungsplan Nr. 67 festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Norden und Osten des Plangebiets aufzunehmen. Bei diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 67 handelt es sich ohne weiteres um Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in diesem Gebiet. Damit kann ohne eine Anpassung im Flächennutzungsplan beim Bebauungsplan Nr. 67 ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehen.

 

2. Der 12. Flächennutzungsplanänderung ist der vollständige Umweltbericht beizufügen; beim Bebauungsplan Nr. 67 ist ein "Hinweis" auf § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ausreichend. Die sog. Abschichtungsregelung des § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB dient zwar einer Vermeidung von Dop­pelprüfungen, allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 30, 31) zu dieser Regelung auch: "Danach soll die Prüfung der Umweltauswirkungen auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen begrenzt werden, wenn aus einem vorgelagerten Verfahren bereits ein Umweltbericht vorliegt.". Die Gesetzesgründung erläutert weiter, dass eine integrierte Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zur Abschichtung auf der Ebene der Bebauungsplanung genutzt werden kann (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 42). Hieraus lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Ergebnisse der Umweltprüfung des Flächennutzungsplans für den Bebauungsplan verwendet werden kann. Auch wenn die Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren aufgestellt wird, so ist aufgrund des Entwicklungsgebots in § 8 Abs. 2 BauGB der Flächennutzungsplan das vorgelagerte Verfahren und nicht umgekehrt.

 .

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu 1) Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Bebauungsplan Nr. 67 werden in den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

Zu 2) Der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 67 wird, wie in der Stellungnahme dargelegt, vollständig der Flächennutzungsplanänderung beigefügt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Den Anregungen wird stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   18 : 4

 

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