Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Gegenstand des eingereichten Bauantrages ist die nachträgliche Genehmigung einer bereits vorhandenen Garage auf dem Grundstück „Am Mühlanger 9“. Die Garage ist noch vom vorherigen Eigentümer errichtet worden. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat nun festgestellt, dass bei der Errichtung der Garage kein Bauantrag gestellt wurde. Der jetzige Eigentümer wurde nun aufgefordert, das Vorhaben nachträglich genehmigen zu lassen.
Es handelt sich um eine Doppelgarage mit Anbau (Freisitz) und Überdachung als Pultdach. Das Bauwerk ist insgesamt 9,80 Meter lang, 5,90 Meter breit und an der höchsten Stelle 3,55 Meter hoch.
II.Fiktionsfrist
Eingang:26.10.2017
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:26.12.2017
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:04.12.2017
III.Nachbarbeteiligung
Baurechtlich existieren fünf Nachbargrundstücke, von den Nachbarn wurden keine Unterschriften eingeholt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich baurechtlich nach § 34 BauGB - Innenbereich. Danach ist dieses Vorhaben hier zulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügt.
Aufgrund der Größe des Bauwerks ist dieses nicht mehr nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei und deshalb bauantragspflichtig.