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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 30.11.2017:

beiliegend übersende ich Ihnen fristgerecht und zum Ausdruck für Ihre Unterlagen meine 2. Stellungnahme zu dem in Mering mit Bebauungsplan 67 beschriebenen Vorhaben westlich des Meringer Bahnhofes.

 

Sollten sich weitere Fragen hierzu ergeben so bitte ich Sie die Vorsitzende der Ortsgruppe Mering im Bund Naturschutz, Frau Doris Gerlach, das Kreisgruppen Büro der Kreisgruppe im Bund Naturschutz Aichach Friedberg, Frau Petra Hofberger und mich direkt jeweils in Cc hierüber in Kenntnis zu setzen.

 

Mit größter Sorge um den Erhalt der im Planungsgebiet nachweislich vorkommenden rote Liste Feldbrüterarten nehmen wir erneut in der Anlage aufgeführten Punkten 1; 2; 3 und 4 Stellung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Industrie- und Gewerbeparkt nördlich der Friedenaustraße“ und zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Mit unserer Stellungnahme und Hinweisen möchten wir das zuständige Planungsbüro und die Gemeindeverwaltung Mering auffordern die weiterhin ungenügende Datenerfassung ergänzen zu lassen. Auch halten wir die bisherige Betrachtungstiefe in Bezug auf die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die sehr unterschiedlichen Anforderungen der dort vorkommenden bedrohten Arten als zu pauschal und oberflächlich dargestellt. Demzufolge stellen wir fest, daß die vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen selbst und insbesondere die vorgeschlagene Größe der Flächen nicht umsetzbar sind. Darüber hinaus fordern wir Sie auf das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt zu beachten, in dessen Schwerpunktgebiet Lebensraum Lechtal das Planungsgebiet liegt und die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen darauf abzustimmen sind. Besondere Sorgen bereitet uns neben den zu weit auseinanderliegenden Ausgleichsflächen der als deutlich zu gering angenommen Faktor zur Berechnung der absoluten Ausgleichsflächen Größen.

 

Wir sehen auch nicht in wie weit den Vorgaben des Regionalplans der Region Augsburg Hochwasserabflussbereich H7 der überfachlichen Ziele (Z) und Grundsätze (G) Seite 15 Rechnung getragen werden.

 

Anlage

zur Stellungnahme vom 30.11.2017 gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“ und 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

1. Europäischer Artenschutz

Datenerhebung ungenügend

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein

Vorhaben gegen naturschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten voraus.

 

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es wird nur auf alte Kartierungen (Bauer 20102012, ASK, etc…) zurückgegriffen. Eine eigene Begehung außerhalb der Brutzeit ist ungenügend.

Als Basis einer artenschutzrechtlichen Prüfung müssen Erhebungen nach dem „Methodenhandbuch zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ (SÜDBECK et al. (Hrsg.) 2005 bzw. Nachdruck 2012) gemacht werden.

 

Wenn eine worst-case-Betrachtung gemacht wird, müsste diese aber auch konsequent bis zu den Ausgleichsmaßnahmen zu durchgeführt werden. Das ist aber hier nicht geschehen.

 

Betrachtungstiefe ungenügend

Die vorgelegte zusammenfassende Betrachtung aller Bodenbrüter ist nicht ausreichend. Die verschiedenen hier zusammengefassten Arten „Kiebitz, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenschafstelze und Rohrweihe“ haben eine teileweise ganz unterschiedliche Biologie und Ansprüche an ihren Lebensraum.

Die verschiedenen Arten haben teilweise ganz unterschiedliche Störungspotenziale. Manche Arten reagieren stärker auf optische Störungen, andere auf Lärmstörungen. Auch die

Effektdistanzen sind unterschiedlich.

Um keinen Verbotstatbestand nach §44 auszulösen, ist zwingend eine Einzelartenbezogene Betrachtung anzustellen.

 

Von dieser Betrachtung ist dann auch die Frage abhängig, ob Verbotstatbestände vorhanden

sind und wie gegeben falls passgenaue CEF-Maßnahmen zu konzipieren sind.

 

Gerade, wenn eine worst-case-Betrachtung durchgeführt wird, muss zwingend eine Reviergrößenbetrachtung durchgeführt werden. Entsprechend müsste sichergestellt werden, dass mittels CEF Maßnahmen entsprechend neue Reviere für die verschiedenen Arten zur Verfügung gestellt werden können, die bisher noch nicht besetzt sind.

Bei Feldlerchen wird z.B. als kleinste Reviergröße eine Größe von 0,5 ha angegeben (Pätzold 1983). Eine worst-case-Betrachtung müsste also bei einer Bebauungsfläche von knapp 8ha von 16 Feldlerchenrevieren ausgehen. Entsprechende CEF Maßnahmen sind vorzusehen.

 

Auf den bisher in Aussicht gestellten Flächen ist ein CEF-Ausgleich in dieser Größenordnung nicht Ansatzweise möglich.

 

Aktueller Vorschlag der CEF-Maßnahmen ist ungeeignet

In den Unterlagen können den notwendigen vorgezogenen europäischen Artenschutzausgleich nicht erfüllen.

 

Die CEF Maßnahmen müssten vorgezogen umgesetzt werden und vor Baubeginn voll wirksam sein. Auch die Umwandlung in Wiesen und die Anlage von Seigen müssten vor Eingriffsbeginn umgesetzt sein!

In einem Monitoring müsste dargelegt werden, dass die Maßnahmen wirksam sind. Erst danach könnte ein Baubeginn erfolgen.

Da viele Bodenbrüter, wie die Feldlerche oder Kiebitz als sehr standorttreu gelten, ist eine spätere Weiterverschiebung der Ausgleichsflächen nicht möglich. Eine dauerhafte Sicherung der Flächen wäre Voraussetzung für eine Anerkennung der Maßnahmen.

 

Flurnummer 3242/2, 3242/3:

Die größte vorgeschlagene Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3242/2 und Fl.Nr. 3242/3 mit insgesamt 5884m² ist zudem nicht als Fläche für die Umsetzung von CEF-Maßnahmen für Bodenbrüter

geeignet. Da viele Bodenbrüter erhebliche Effektdistanzen zu Gehölzen und Baumreihen haben. Die Fachliteratur geht beispielsweise bei der Feldlerche von Effektdistanzen zu Baumreihen oder Feldgehölzen von 120 m und zu einer geschlossenen Gehölzkulisse von 160 m aus. Für Kiebitze sind Maßnahmenstandorte mit mind. 200m Abstand zu dichten Gehölzkulissen, Siedlungsrändern und großen Gebäuden (Meidung von Vertikalstrukturen), idealerweise innerhalb einer großräumig offenen Landschaft, zu lokalisieren. (siehe beispielsweise: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/bbel/mdia/m_s_voegel_nrw.pdf.

Auf dem vorgeschlagenen Grundstück sind geschlossene Gehölzstrukturen und Baumreihen vorhanden. Sie scheiden daher als CEF-Maßnahmen für Bodenbrüter aus.

 

Flurnummern 3175, 3176 und 3227/5:

Die unterschiedlichen Bodenbrüterarten haben unterschiedliche Effektdistanzen zu Straßen. Während beispielsweise der Kiebitz zu schwach befahrenen Straßen und zu Fuß- und Radwege höhere Abstände wählt, hat ist die Effektdistanz von Feldlerchen umso größer, umso mehr Verkehr auf den Straßen ist.

Die drei Flächen haben einen Abstand zwischen ca. 110 und 150m von der St 2380. Begleitend zur St2380 befindet sich ein Fuß und Radweg. In der Publikation des Bundesverkehrsministeriums zu Vögeln und Verkehr findet sich beispielsweise eine Effektdistanz von Kiebitzen zu Fuß und Radwegen von 400m. Für Feldlerchen findet sich bei Straßen bis 20.000KfZ immerhin noch eine abnehmende Habitat-Eignung bis 300m Entfernung.

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/arbeitshilfe-voegel-und-strassenverkehr.pdf?__blob=publicationFile

Die Darstellungen zeigen, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die Anforderungen des europäischen Artenschutzes nicht eingehalten werden.

 

Um einen vorgezogenen Ausgleich geltend machen zu können, muss im Detail für alle vorkommenden Arten, entsprechend deren Biologie die Eingriffstiefe und die detaillier Ausgleichserfordernisse dargestellt und umgesetzt werden!

 

2. ABSP Schwerpunktgebiet

Das Meringer Feld befindet sich im ABSP-Schwerpunktgebiet Lebensraum Lechtal. Wir können der Argumentation der SaP nicht folgen, dass „eine Ableitung einer Natur- und Artenschutzrelevanz durch die Lage im ABSP-Schwerpunktgebiet nicht zielführend“ sein soll.

Das Meringer Feld hat bisher deutliche Defizite an Trittsteinbiotopen im Sinne des ABSP Projektes aufzuweisen. Deswegen wird explizit auch als Ziel und Maßnahmenvorschlag au geführt: „Etablierung extensiver Grünlandnutzung auf flachgründigen, ackerbaulich genutzten Standorten (mittels Mähgutübertragung).

 

3. Naturschutzfachlicher Ausgleich

Die gemachten Vorschläge erfüllen nicht die Anforderungen an einen Naturschutzfachlichen

Ausgleich. Nach dem Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ist die Fläche grundsätzlich der Kategorie „Gebiete geringer Bedeutung“ einzustufen. Durch die intensive geplante Bebauung der Fläche ist der Typ A „Hoher Versiegelungs- und Nutzungsgrad“ anzuwenden. Daraus ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsfaktor zwischen 0,3 und 0,6.

In der Liste zur Einstufung zur Bedeutung der Schutzgüter wird für Ackerflächen explizit der „obere Wert“ in der Spannbreite gefordert. Dies wird auch noch mal dadurch bekräftigt, dass

die Ackerflächen im Meringer Feld einer der bedeutendsten Bodenbrüterstandorte im Landkreis sind.

Als naturschutzfachlicher Ausgleichsfaktor ist daher zwingend der Faktor 0,6 heranzuziehen!

Das entspricht einer Ausgleichsfläche von mindestens 4,76 ha!

Der vorgeschlagene Faktor von 0,4 ist nicht akzeptabel.

 

4. Überschwemmungsgebiet

Das Gebiet befindet sich im Hochwasserabflussbereich H7 des Regionalplans der Region Augsburg.

Der östliche und nördliche Teil der Planung befindet sich in einem Hochwassergefahrenbereich. Der nördliche Teil der Planung befindet sich zusätzlich in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden nach Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich verboten.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG haben für die Bauleitplanung keine unmittelbare Bedeutung, da die Verbotstatbestände erst beim Vollzug des Bebauungsplans erfüllt sein können. Einem Bebauungsplan fehlt jedoch die Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen (§ 44 BNatSchG) vollzugsunfähig ist. Bei Aufstellung eines Bauleitplans ist daher zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss.

 

Nach der Rechtsprechung des BayVerfGH und des BVerwG existiert kein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Unionsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (siehe BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 35; BVerwGE 133, 239 (252); BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/16).

 

Dem Markt Mering steht als Träger der Planungshoheit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Da es hier nur um eine vorsorgliche Ermittlung auf der Ebene der Planung geht, mittels derer die grundsätzliche Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans generalisierend abgeschätzt werden soll, genügt nach der Rechtsprechung des BayVerfGH regelmäßig eine Potenzialabschätzung (BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 35; OVG NRW, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE; siehe auch Oberste Baubehörden im BayStMI, Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), S. 8). Der Markt Mering ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar aufzustellen (BVerwGE 131, 274 Rn. 54 - juris; BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/17 Rn. 58 - juris). Der Ansatz von worst-case-Annahmen ist in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (BayVerfGH, Entsch. v. 18.02.2016, Vf. 5-VII-14 Rn. 46; BVerwGE 148, 373 Rn. 51 - juris; siehe auch BayStMU, Handbuch besonderer Artenschutz, S. 57).

Der vom Markt Mering beauftragte Gutachter hat auf der Grundlage der „Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutzrechtichen Prüfung“ der Obersten Baubehörden im BayStMI“, einer Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur (insbesondere der Artenschutzkartierung Bayern und der Flachland-Biotopkartierung, Arteninformationen des LfU, des Brutvogelatlas von Bayern und der Kartierung des Kiebitz von Dr. Uwe Bauer sowie aufgrund eigener Erhebungen der Ortsbegehung vom 13.08.2017 eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt, die diesen Maßstäben in vollem Umfang Rechnung trägt. Der Markt Mering macht sich diese saP im Rahmen der Abwägung zu eigen.

 

Die Anforderungen an eine saP sind am Maßstab der praktischen Vernunft zu messen und dürfen auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht überspannt werden. Entgegen der Stellungnahme des BUND Naturschutz ist es nicht Aufgabe der saP, den „wahren“ Bestand an Flora und Fauna vollständig abzudecken und ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein (und können dies auch nicht), sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 06.04.2017, 4 A 16/16 Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE Rn. 172; OVG NRW, Urt. v. 30.01.2009, 7D 11/08.NE Rn. 150).

 

Vor diesem Hintergrund ist auch die Kritik an der zusammengefassten Betrachtung der ökologischen Gilde der Ackerbodenbrüter unberechtigt. Auch die Forderung einer Einzelbetrachtung „Art für Art“ ist am Maßstab praktischer Vernunft zu messen. Der saP-Leitfaden der Obersten Baubehörde billigt ausdrücklich eine zusammenfassende Betrachtung von Arten mit vergleichbaren Lebensraumansprüchen und vergleichbarer Empfindlichkeit und Betroffenheit im Rahmen „ökologischer Gilden“ (OBB, Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), S. 9). [. Den unterschiedlichen Erhaltungszuständen der relevanten Arten wird im Rahmen der saP differenzierend Rechnung getragen. Die zusammengefasste Bewertung im Rahmen von Gilden ist gängige Praxis und von der Rechtsprechung bestätigt (BayVerfGH, Entsch. v. 03.12.2013, Vf. 8-VII-13 Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 18.01.2013, 11 D 70/09.AK Rn. 285).

 

Abgesehen davon ist nochmals auf die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative des Markts Mering zu verweisen. Diese wäre im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur daraufhin zu überprüfen, ob Einschätzungen der Behörde im konkreten Fall naturschutzfachlich vertretbar sind oder auf unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwGE 148, 373 Rn. 107)

 

Im Übrigen verweist der Markt Mering auf die ergänzende fachgutachterliche zum Artenschutz (Dr. Hermann Stickroth, Augsburg):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.1, 3. Absatz:

„Mit größter Sorge um den Erhalt der im Planungsgebiet nachweislich vorkommenden rote Liste Feldbrüterarten …“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

In die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) von Dr. Hermann Stickroth, Augsburg wurden sämtliche verfügbaren Beobachtungsdaten einbezogen. Auch der BUND Naturschutz in Bayern e.V., deren Ortsgruppe Mering und Kreisgruppe Aichach-Friedberg haben keine konkreten Beobachtungsdaten oder Nachweise aufgeführt, so dass keine Feldbrüterarten „nachweislich“ vorkommen. Wie bereits in der saP ausgeführt können die Flächennachweise der ASK auch dem Planungsgebiet zugerechnet werden, so dass die dort aufgeführten und diskutierten Arten als potenziell vorkommend angesehen werden müssen.

 

 

S. 3, 2. Absatz:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen naturschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten voraus. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Was „ausreichend“ ist, unterliegt der Abwägung und ist im Einzelfall festzulegen, bzw. ist nicht durch die ständige Rechtsprechung festgelegt. Dies setzt nicht automatisch die Durchführung neuer Kartierungen voraus. Auch die Durchführung einer Potenzialanalyse mit worst-case-Betrachtungen und der Rückschluss auf Artvorkommen anhand der Lebensraumstrukturen sind zulässig, sofern diese konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen, die zugrunde gelegten Daten nicht veraltet oder fehlerhaft sind, bzw. wenn die Betrachtung konsequent durchgehalten wird.

Die Stellungnahme des LBV vom 5.12.2017 erkennt keine gravierenden Mängel an der saP.

 

 

S. 3, 3. Absatz, Satz 2:

„Es wird nur auf alte Kartierungen (Bauer 2010- 2012, ASK, etc…) zurückgegriffen.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung: Das ist nicht richtig. Die brieflichen Daten von Dr. Uwe Bauer enthalten Daten bis einschließlich 2015 (siehe E-Mail vom 19. September 2017, insbesondere zu den Brutplätzen der Kiebitze; im Wortlaut:)

„An: Hermann Stickroth

Betreff: Re: Kiebitze im Lechtal bei Mering

Hallo Herr Stickroth,

in Beantwortung Ihrer Anfrage betr. das geplante Gewerbegebiet an der Bahnlinie westlich Mering kann ich Ihnen die aktuellen Kiebitzdaten zur Verfügung stellen, da ich kürzlich als Wiesenbrüterberater für den Landkreis AIC (LfU) die Koordinaten aller Brutpaare des Lkr. AIC 2017 für das LfU nach Gauß-Krüger erstellt habe. Brutgebiet westlich Mering: 2017 6 BP, davon nördlich der Straße Mering-Stau 23: 3 BP mit folgenden Revierkoordinaten: RW 44222606 HW 5348736= 2 BP; RW 4422992 HW 5349298= 1 BP. Südlich der Straße Mering-Stau 23: RW 4423162 HW 5347952= 2 BP; RW 4422922 HW 5347888= 1 BP.

Jährliche Brutbestände des Kiebitz -Brutgebiets westlich Mering: 2010 7-9 BP; 2011 11-12 BP; 2012 6 BP; 2013: 3 BP; 2014 8 BP; 2015 5-6 BP; 2016 8 BP;2017 6 BP.

Grüße

Uwe Bauer“

 

 

S. 3, 3. Absatz, Satz 3:

„Eine eigene Begehung außerhalb der Brutzeit ist ungenügend.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die eigene Begehung vom 13.8.2017 diente nicht primär der Bestandserhe­bung, sondern zum Kennenlernen des Gebietes und zur Erfassung der Lebens­raum­strukturen, als Voraussetzung für die Potenzialanalyse mit worst-case-Betrachtung.

 

 

S. 3, 4. Absatz:

„Als Basis einer artenschutzrechtlichen Prüfung müssen Erhebungen nach dem ‚Metho­denhandbuch zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands' (SÜDBECK et al. (Hrsg.)2005 bzw. Nachdruck 2012) gemacht werden.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Das ist nicht zutreffend. Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen sind, abhängi­g von den naturräumlichen Gegebenheiten und den spezifischen Wirkungen des Vorhabens, im Einzelfall anhand des Maßstabs praktischer Vernunft festzulegen, bzw. sind nicht durch die ständige Rechtsprechung festgelegt.

 

 

S. 3, 5. Absatz:

„Wenn eine worst-case-Betrachtung gemacht wird, müsste diese aber auch konsequent bis zu den Ausgleichsmaßnahmen zu durchgeführt werden. Das ist aber hier nicht geschehen.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

In der saP werden auf den Seiten 7 und 8 wird, ausgehend von konkreten Nachweisen (ASK, Daten von Bauer usw.) sowie den Arten der saP-Internethilfe des LfU (siehe Anhang der saP), die relevanten Arten identifiziert. Als relevant werden die Ackerbodenbrüter erkannt und gemäß Anlage 2 zu den Hinweisen zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) weiterbearbeitet. Da der Zeitplan des Vorhabens keine Bestandserhebung in 2017 mehr zu ließ (Angebotsabgabe und Beauftragung am 2.8.2017) und eine Erhebung erst im Frühjahr 2018 seitens des Marktes Mering keine Option war, wurde die saP ohne eigene Bestandserhebung als Potenzialanalyse durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Informationen lagen in ausreichendem Umfang vor, und das Potenzial der Fläche wurde durch eine Ortsbegehung am 13.8.2017 erfasst. Wegen der gleichartigen Hauptbetroffenheit der betroffenen Vogelarten (Verlust tatsächlicher oder potenzieller Nester und Jungen durch die Bautätigkeit, Verlust der Ackerhabitate und Nahrung durch die Flächeninanspruchnahme) wurden diese zur Gilde Ackerbodenbrüter zusammengefasst und die Prüfung der Beeinträchtigungen und Verbotstatbestände vorgenommen. Da sich der Kiebitz hierbei als die anspruchsvollste Art erwies, wurden die Maßnahmen zur Vermeidung und zur kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) hinsichtlich seiner Erfordernisse festgelegt, da auch alle anderen Arten hierdurch ausreichend vor den Verbotstatbeständen geschützt werden. Da nicht alle Verbote hinreichend ausgeschlossen werden konnten (Verbote der Schädigung und der Störung), wurde abschließend geprüft, ob die Wahrung des Erhaltungszustandes als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL) vorliegt. Durch die Festlegung von Kompensationsmaßnahmen, die zum Teil vorgezogen zur Erhaltung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität durchgeführt werden müssen, kam sichergestellt werden, dass zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Populationen und zu keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands kommen wird. Demnach ist das Vorhaben aus Sicht des Artenschutzes genehmigungsfähig.

 

 

S. 3, 6. Absatz, Sätze 1 und 3:

„Die vorgelegte zusammenfassende Betrachtung aller Bodenbrüter ist nicht ausreichend. Die verschiedenen hier zusammengefassten Arten „Kiebitz, Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn, Wachtel, Wiesenschafstelze und Rohrweihe“ haben eine teileweise ganz unterschiedliche Biologie und Ansprüche an ihren Lebensraum. [..]

„Um keinen Verbotstatbestand nach §44 auszulösen, ist zwingend eine Einzelartenbezogene Betrachtung anzustellen.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

In der Regel sind für fachliche Einschätzung zu den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG eine Art-für-Art-Prüfung erforderlich. Bei europäischen Vogelarten können diese aber auch zu Gilden zusammengefasst werden, wenn deren Lebensweisen und ökologische Ansprüche vergleichbar sind und das Ergebnis der Prüfung der Verbotstatbestände voraussichtlich gleich ist. Dies ist bei diesen Arten grundsätzlich der Fall, da sie in erster Linie und in gleicher Weise von den Verbotstatsbeständen der Schädigung sowie der Tötung und Verletzung betroffen sein können.

Der Einwendung wird aber insoweit Rechnung getragen, als die saP im Hinblick auf die betroffenen Ackerbrüter noch weitergehend differenziert wird. [aber nicht hier, in der zu überarbeitenden saP]

Zum Störungsverbot s.u.

 

 

S. 3, 6. Absatz, Satz 2:

„Die verschiedenen Arten haben teilweise ganz unterschiedliche Störungspotenziale. Manche Arten reagieren stärker auf optische Störungen, andere auf Lärmstörungen. Auch die Effektdistanzen sind unterschiedlich.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Das Störungsverbot ist bei aller diesbezüglichen Unterschiedlichkeit der Arten im konkreten Planungsfalle gegenüber Schädigung-, Tötung- und Verletzungsverbot (s.o.) nur von sehr nachrangiger Bedeutung, da das Planungsgebiet durch die Bahnlinie, die Straßen und das östlich angrenzende Gewerbegebiet ohnehin vorbelastet ist. Effektiv führen die Störungen zu einer Verschiebung der aktuellen Störungsgrenzen in Größen¬ordnung der Flächeninanspruchnahme, welche jedoch durch die CEF-Maßnahmen in Folge des Schädigungsverbotes bereits ausgeglichen wird. Den Unterschieden wird durch die ergänzende saP Rechnung getragen. [aber nicht hier, in der zu überarbeitenden saP]

 

 

S. 3, 8. Absatz, Sätze 1 und 2:

„Gerade, wenn eine worst-case-Betrachtung durchgeführt wird, muss zwingend eine Reviergrößenbetrachtung durchgeführt werden. Entsprechend müsste sichergestellt werden, dass mittels CEF Maßnahmen entsprechend neue Reviere für die verschiedenen Arten zur Verfügung gestellt werden können, die bisher noch nicht besetzt sind.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Da der Kiebitz unter den betroffenen Arten die höchsten Anforderungen an den artenschutzrechtlichen Ausgleich stellt, wurden diese für den Kiebitz optimiert, da auch die übrigen Arten dadurch profitieren.

 

 

S. 3, 8. Absatz, Sätze 3 bis 5, S. 4, 1. Absatz:

„Bei Feldlerchen wird z.B. als kleinste Reviergröße eine Größe von 0,5 ha angegeben (Pätzold 1983 [= PÄTZOLD, R. (1983): Die Feldlerche. Neue Brehm-Bücherei 323, Anm. d. Verf.]). Eine worst-case-Betrachtung müsste also bei einer Bebauungsfläche von knapp 8 ha von 16 Feldlerchenrevieren ausgehen. Entsprechende CEF Maßnahmen sind vorzusehen.

Auf den bisher in Aussicht gestellten Flächen ist ein CEF-Ausgleich in dieser Größenordnung nicht Ansatzweise möglich.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Eine solche Dichte von 2 BP/ha wird im Augsburger Raum und wohl auch in Bayern an keiner Stelle erreicht und wurde vom Verfasser in 40 Jahren Vogelerfassung noch nirgendwo gefunden. Im Lechfeld bei Gersthofen erreichte die Feldlerche 2015 eine Dichte von etwa 5 BP/10 ha (Daten Stickroth 2015). Bei „Augsburg sucht die Lerche“ (LPVA 2010) lag die Feldlerchendichte bei durchschnittlich 0,8 BP/10ha und maximal 3,5 BP/10ha auf dem Hochfeld. Entsprechend ist im Planungsgebiet von 1-5 BP auszugehen (keineswegs utopische 16 Brutpaare!), wegen der aktuelle Störeinflüsse eher weniger, die wohl problemlos in den vorgesehenen CEF-Flächen zusätzlich Lebensraum finden würden.

Zur Verwendung in einer ggf. überarbeiteten saP:

Populationsdichten der relevanten Arten nach LPV-Augsburg (2010: „Augsburg sucht die Lerche“) und Bauer (2013) und eigenen Daten:

Art

LPV-Augsburg (2010) [Bezzel 1985]

B: Bauer (2013) S: Stickroth (2015)

zu erwart.

 

Reviere

durchschn. Dichte

maximale Dichte

 

 

Rebhuhn

33

0,1 - 0,2 BP/10 ha

[0,3 - 0,5 BP/10 ha]

-

< 1 BP

Wachtel

12

0,3/100 ha

[0,5/10 ha]

-

< 1 BP

Kiebitz

23

0,6/100 ha

[0,4/10 ha]

B: 0,1 -0,6 BP/10 ha

< 1 BP

Feldlerche

279

0,8 BP/10ha

3,5 BP/10ha

S: 5 BP/10 ha

1-5 BP

Wiesenschafstelze

102

0,3 BP/10ha

1,6 BP/10ha

S: 2-3 BP/10 ha

1-3 BP

Grauammer

0

-

-

-

< 1 BP

Rohrweihe

0

-

-

-

< 1 BP

 

S. 4, 3. Absatz, Sätze 1 und 2:

„Die CEF Maßnahmen müssten vorgezogen umgesetzt werden und vor Baubeginn vollwirksam sein. Auch die Umwandlung in Wiesen und die Anlage von Seigen müssten vor Eingriffsbeginn umgesetzt sein!“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Da es sich um Ackerbrüter handelt, ist keine lange Entwicklungszeit der Ersatzflächen erforderlich. Die Feldvogelarten nehmen gerne auch Brachen an. Hauptproblem dieser Arten ist, dass sie untergepflügt werden. Die einzige Bedingung für die Eignung als Ausgleichsfläche ist, dass sie zur Verfügung stehen und nicht während der Brutzeit bearbeitet werden. Mögliche Verbesserungen sind außerhalb der Brutzeit jederzeit möglich, deren Fehlen ist aber kein Ausschlusskriterium für ihre Eignung.

 

 

S. 4, 3. Absatz, Sätze 3:

In einem Monitoring müsste dargelegt werden, dass die Maßnahmen wirksam sind. Erstdanach könnte ein Baubeginn erfolgen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird in der Regel am Nachweis der Zielarten in den neuen Flächen festgemacht. Da es sich teilweise um sehr seltene Arten handelt, deren Vorkommen im Planungsgebiet noch nicht einmal gesichert ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Zielartenmöglicherweise nie in den Zielflächen vorkommen werden. Durch ein Monitoring kann daher nur nachgewiesen werden, dass die bekannten Bestände (des Kiebitzes) sich durch das Vorhaben nicht verschlechtert haben. Erwarten werden können auch einzelne Brutpaare der Feldlerche sowie der Schafstelze.

Nichtsdestotrotz wird die Notwendigkeit einer ökologischen Baubegleitung zur Realisierung der CEF-Maßnahmen sowie eines Monitorings zur Dokumentation des Erfolgs der Maßnahmen gesehen und in die Satzung aufgenommen.

 

 

S. 4, 3. Absatz, Satz 4:

„Da viele Bodenbrüter, wie die Feldlerche oder Kiebitz als sehr standorttreu gelten, ist einespätere Weiterverschiebung der Ausgleichsflächen nicht möglich. Eine dauerhafte Sicherungder Flächen wäre Voraussetzung für eine Anerkennung der Maßnahmen.“

 

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Über die „Ortstreue“ eines Vogels machen sich die Einwender falsche Vorstellungen. Nach BEZZEL (1985: Kompendium der Vögel Mitteleuropas) liegen 70% der Wiederfunde beringter Kiebitze im nächsten Frühjahr in einem Umkreis max. 20 km. „Als Anpassung an [die jährlichen; Anm. d. Verf.] Veränderungen der Kulturlandbrutplätze muss aber eine gewisse Neigung zu Umsiedlungen zumindest über kleine Entfernungen vorhanden sein. Populationsstudien lassen z.T. beträchtliche Zuwanderungsraten erkennen“. Die Feldvogelarten brüten im Umfeld ihrer früheren Brutplätze opportunistisch dort, wo es gerade möglich ist. Bei einer Standorttreue im Sinne der Einwenderkönnten sie in vielen Jahren überhaupt nicht brüten.

Die dauerhafte Sicherung der Flächen oder der PIK-Maßnahmen steht ohnehin außer Frage.

 

 

S. 4, 4. und 5. Absatz:

„Die größte vorgeschlagene Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3242/2 und Fl.Nr. 3242/3 mit insgesamt5884m² ist zudem nicht als Fläche für die Umsetzung von CEF-Maßnahmen für Bodenbrütergeeignet. Da viele Bodenbrüter erhebliche Effektdistanzen zu Gehölzen und Baumreihenhaben. [..] Auf dem vorgeschlagenen Grundstück sind geschlossene Gehölzstrukturen und Baumreihenvorhanden. Sie scheiden daher als CEF-Maßnahmen für Bodenbrüter aus.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die vorgeschlagene Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3242/2 und Fl.Nr. 3242/3 wird entsprechend der Anforderungen aus der saP vergrößert. Die Gehölze werden weitgehend entfernt. Durch die entstehende Freifläche werden die Brutplätze auf den Äckern nördlich der Ausgleichsfläche mit der bestehenden Ausgleichsfläche mit Flachwasserbereichen vernetzt. Diese ermöglichen Kiebitzen mit ihren Jungen die Einwanderung in die Ausgleichsflächen zur Nahrungssuche, Trinken

und Baden, was deren Nachwuchsrate erhöht. Die frei werdenden Flächen stehen zudem als zusätzliches Areal für den Kiebitz und andere Feldvogelarten zur Verfügung.

Die zu entfernenden Gehölze werden gemäß dem ökologischen Potenzial im Faktor 1:2 auf der Fl.Nr. 2207 (Eigentum Markt Mering) ersetzt.

 

 

S. 4, 6. Absatz, Satz 1:

„Flurnummern 3175, 3176 und 3227/5: Die unterschiedlichen Bodenbrüterarten haben unterschiedliche Effektdistanzen zu Straßen.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Effektdistanz bezeichnet die Entfernung, bis zu der ein Effekt der Straße auf die Brutvogeldichte festgestellt werden kann. Sie bezeichnet nicht den Bereich, innerhalb dessen eine Vogelart nicht mehr vorkommt. Die Stärke der Effekte sind artspezifisch und verkehrsabhängig.

 

 

S. 4, 6. Absatz, Sätze 2 bis 4:

„Während beispielsweise der Kiebitz zu schwach befahrenen Straßen und zu Fuß- und Radwege höhere Abstände wählt, hat ist die Effektdistanz von Feldlerchen umso größer, umso mehr Verkehr auf den Straßen ist. [..] In der Publikation des Bundesverkehrsministeriums zu Vögeln und Verkehr findet sich beispielsweise eine Effektdistanz von Kiebitzen zu Fuß und Radwegen von 400m.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Der Sachverhalt ist nicht richtig wiedergegeben. Der Kiebitz hat eine Effektdistanz von 200 m bzw. von 400 m bei erhöhtem Störpegel durch Rad- und Fußgängerverkehr. Je nach Verkehrsaufkommen sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern bis um 75-100%, von den 100 Metern bis zur Effektdistanz bis um 25-50%. Bei erhöhten Störungen durch Rad- und Fußgängerverkehr sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern auf 100%, von den 100 Metern bis zur Effektdistanz um 25%. D.h. die drei Flächen Fl.Nrn. 3175, 3176 und 3227/5, die in einen Abstand von ca. 110 und 150m von der St 2380 liegen, an welcher sich ein Fuß und Radweg befindet, haben bei einem Verkehr von bis einschließlich 20.000 Kfz/24h immer noch eine Eignung von 75%. Das ist zwar nicht optimal, sollte aber ausreichen, um 1 BP Kiebitz eine sichere Brut oder ihm und seinen Jungen zumindest den Zugang zu sicheren Nahrungsflächen und ggf. einer kleinen Tränke zu ermöglichen. In Kombination mit den Ausgleichsflächen auf den Fl.Nrn. 3242/2, 3242/3 und 3244/2 (TF)Ist eine ausreichende Kompensation für den Kiebitz in jedem Fall gegeben.

 

 

S. 4, 6. Absatz, Satz 5:

„Für Feldlerchen findet sich bei Straßen bis 20.000KfZ immerhin noch eine abnehmende Habitat-Eignung bis 300m Entfernung.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Der Sachverhalt ist nicht richtig wiedergegeben. Bei Feldlerchen zeigt sich bei einem Verkehr von bis einschließlich 20.000 Kfz/24h auf den ersten 100 Metern eine Abnahme der Habitateignung bis um 20-40%, von 100 m bis 300 m um 10%. Bei sehr stark befahrenen Straßen (> 50.000 Kfz/24h) kann sie in diesem Bereich auch 50% erreichen, allerdings zeigt die Kartierung des Verfassers an der A8 in 2015 keinerlei Abnahme der Feldlerche sogar im Nahbereich der Autobahn. Eine mögliche reduzierte Habitateignung der Ausgleichsflächen um 10% disqualifiziert diese Flächen daher nicht. Zudem stehen auch alle anderen Ausgleichsflächen den Feldlerchen zur Verfügung.

 

 

S. 4, 7. Absatz:

„Die Darstellungen zeigen, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die Anforderungen des europäischen Artenschutzes nicht eingehalten werden.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Darstellungen zeigen, dass die Einwände des BUND Naturschutz, sofern sie Substanz hatten, entkräftet wurden.

 

 

 

 

 

S. 5, 1. Absatz:

„Um einen vorgezogenen Ausgleich geltend machen zu können, muss im Detail für alle vorkommenden Arten, entsprechend deren Biologie die Eingriffstiefe und die detaillierten Ausgleichserfordernisse dargestellt und umgesetzt werden!“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Siehe Anmerkung zu S. 3, 6. Absatz, Sätze 1 und 3

 

 

S. 5, 2. und 3. Absatz:

„Das Meringer Feld befindet sich im ABSP-Schwerpunktgebiet Lebensraum Lechtal. Wir können der Argumentation der SaP nicht folgen, dass „eine Ableitung einer Natur- und Artenschutzrelevanz durch die Lage im ABSP-Schwerpunktgebiet nicht zielführend“ sein soll.

Das Meringer Feld hat bisher deutliche Defizite an Trittsteinbiotopen im Sinne des ABSP-Projektes aufzuweisen. [..]“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Ziel des ABSP-Schwerpunktgebietes ist die Entwicklung und Vernetzung der Trockenlebensräume zwischen Alpen und Donau. Um als Trittstein in diesem Biotopverbund zu fungieren, müsste ein neu zu schaffender Lebensraum zu anderen Trockenbiotopen überleiten, das kann er aber nicht, „da erstens jenseits des Planungsgebietes der Siedlungsraum von Mering liegt, und zweitens alle angrenzenden Nord-Süd-Achsen (Bahnlinie, B2) in feuchte Niederungen überleiten, einerseits des Paartals, andererseits der Randniederungen des Lechtals (Langwiedgraben, Galgenbach, weiter im Süden: Verlorener Bach)“ (Zitat aus saP). Die Schaffung eines solchen Lebensraums wäre nett, aber „nicht zielführend“. Die Forderung des Bund Naturschutz entbehrt einer natur- und artenschutzrechtlichen Grundlage.

 

 

S. 5, 4. bis 6. Absatz:

„Die gemachten Vorschläge erfüllen nicht die Anforderungen an einen Naturschutzfachlichen Ausgleich. Nach dem Leitfaden „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ ist die Fläche grundsätzlich der Kategorie „Gebiete geringer Bedeutung“ einzustufen. Durch die intensive geplante Bebauung der Fläche ist der Typ A „Hoher Versiegelungs- und Nutzungsgrad“ anzuwenden. Daraus ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsfaktor zwischen 0,3 und 0,6.

In der Liste zur Einstufung zur Bedeutung der Schutzgüter wird für Ackerflächen explizit der „obere Wert“ in der Spannbreite gefordert. [..]

Als naturschutzfachlicher Ausgleichsfaktor ist daher zwingend der Faktor 0,6 heranzuziehen! Das entspricht einer Ausgleichsfläche von mindestens 4,76 ha! Der vorgeschlagene Faktor von 0,4 ist nicht akzeptabel.“

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Dem Einwand wird insofern Rechnung getragen, dass im Ausgangspunkt ein Ausgleichsfaktor von 0,6 herangezogen wird. Davon ist aber anrechenbare Begrünung auf der Planungsfläche (Flächen mit Pflanzbindung in der Gesamtgröße von 13.740 m²) abzuziehen, so dass sich ein Faktor von etwa 0,5 ergibt. Der genaue Wert wurde vom Planungsbüro OPLA berechnet.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung wird dahingehend zu Teilen stattgegeben, dass die saP im Hinblick auf die Betrachtung der ökologischen Gilden weiter differenziert wird. Im Übrigen wird der Stellungnahme nicht stattgegeben.

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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