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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 04.12.2017:

ich möchte mich wegen der Ausweisung des Baugebiets "Friedenaustraße" als Industriegebiet beschweren.

Zum einen finde ich es unverantwortlich auf einer Fläche, welche einen so niedrigen Grundwasserspiegel und eine solche räumliche Nähe zu Naherholungsgebieten und Trinkwasserschutzgebieten hat, Industrie ansiedeln zu wollen. Ich möchte nachdrücklich an das Hochwasser Pfingsten 1999 erinnern, da stand die Fläche Großteils unter Wasser. Ebenso befürchte ich einen Anstieg der Belastung durch Schadstoffe in der Umgebung und der Luft.

Welche Industrie soll angesiedelt werden?

 

Was mir aber mindestens genauso schwer missfällt; warum wird man nicht darüber informiert? Man erfährt es durch Zufall.

Da drängt sich der Verdacht auf, es soll an den Einwohnern vorbei durchgeboxt werden. Wenn das Ihr Verständnis von Demokratie ist, braucht man sich nicht wundern, warum braune Idioten wie die AFD auf dem Vormarsch sind.

 

Bitte weisen Sie das Gebiet nur als Gewerbegebiet aus und tragen das Projekt in die Öffentlichkeit. Ein paar Plakate im Ortskern und jeder wüsste Bescheid.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Zum Thema Trinkwasserschutzgebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass das Plangebiet seit mehr als 20 Jahren bereits im wirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Mering als zukünftige gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Die Darstellung des Plangebietes als gewerbliche Baufläche geschah aus gutem Grund; das nächste Trinkwasserschutzgebiet liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km.

 

Zum Thema Hochwasserereignis

Der Markt Mering weist zudem darauf hin, dass seit dem Jahr 1999 zahlreiche Entwicklungen bezüglich des Hochwasserschutzes stattgefunden haben. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Park und Ride Parkplatz St. Afra wurde eine Flutmulde hergestellt, diese soll einen kontrollierten Abfluss des Wassers bei einem möglichen Hochwasserereignis sicherstellen. Durch die bestehende Flutmulde sind keine Gefahren oder Beeinträchtigungen bei einem Hochwasserereignis zu erwarten.

 

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Erheblich störende Gewerbebetriebe

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Zum Thema Schadstoffe

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Die Einhaltung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen kann auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft sichergestellt werden. Der Markt Mering ist jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Schadstoffe in größerem Umfang abgeben werden.

 

Zum Thema Bürgerinformation

Das Bebauungsplanaufstellungsverfahren läuft nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, in diesem Verfahren haben alle Bürger mindestens 2 x für den Zeitraum von jeweils einem Monat die Möglichkeit ihre Belange einzubringen. Der Markt Mering hält dies für eine ausreichende Frist für die Bürger, ihre Anregungen zu der Planung vorzubringen. Darüber hinaus verweist der Markt Mering darauf, dass der Planbereich seit über 15 Jahren im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung zum Thema Industriegebiet wird  dahingehend stattgegeben, dass anstelle eines Industriegebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt wird. Zudem wird der Angebotsbebauungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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