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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 02.12.2017:

gegen den Beschluss des Marktgemeinderats des Marktes Mering vom 24.08.2017, betreffend der Bebauung im Nordwesten von Mering, unmittelbar westlich an den P & R-Platz St. Afra angrenzend, ausgewiesen im Bebauungsplan Nr. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“ und den damit verbundenen Verbrauch von naturbelassenen Flächen durch einen geheim gehaltenen Investor wird hiermit widersprochen. Der guten Ordnung halber erhalten Sie diesen Widerspruch termingerecht.

 

Begründung zum Widerspruch:

1. Seitens des Bürgermeisters des Marktes Mering wird auf eine Geheimhaltungsvereinbarung verwiesen, welche die Bekanntmachung des Investors nicht gestattet. Aus dem Umkreis des Marktgemeinderates ist nach außen gedrungen, dass der zukünftige Investor womöglich der Logistikbranche entstammen werde und im genannten Areal einen Bedarf von 100.000 m² an Fläche für Logistikhallen und Logistikleistungen angemeldet hat. Als Bewohner des Marktes Mering ist für meine Familie und mich diese Entscheidung und diese Vorgehensweise nicht hinnehmbar, da die Möglichkeit zur Abwägung der persönlichen Konsequenzen nicht mehr gegeben ist ohne dass der Marktgemeinderat Tatsachen bereits im Vorfeld schafft.

 

2. Meine Familie und ich gehen durch den Beschluss des Marktgemeinderates von folgenden negativen Konsequenzen aus, welchen wir nicht tragen werden:

a) regelmässiger LkW Verkehr bis zu 24 Stunden an 6-7 Tagen in Woche und entsprechende Zunahme der Umweltbelastung über den aktuellen Status hinausgehend

b) unwiederbringliche Zerstörung des Naherholungsgebietes im Westen von Mering

c) aus (a) und (b) resultiert eine Wertminderung unseres Wohnimmobilie, ein Angebot zur Kompensation der Wertminderung unseres Hauses durch den Markt Mering liegt nicht vor

d) Erschließungskosten in Höhe von 1 Million Euro ohne gesicherte Finanzierung dieser Kosten, d.h. sollte der geheim gehaltene Investor abspringen, bleibt der Markt Mering auf diesen Kosten sitzen, muss dann entweder notgedrungen den Grund und Boden unter Marktwert liquidieren oder wird sich das Geld von den Bewohnern des Marktes Mering durch die Erhöhung von Abgaben zurückholen, in beiden Scenarien die Sozialisierung der Verluste

e) langfristig werden keine Arbeitsplätze geschaffen, denn die kurzfristig geschaffenen Arbeitsplätze der Logistikbranche im Niedriglohnsektor werden mittelfristig durch Automatisierung / Industrie 4.0 substituiert werden

 

Alternativer Vorschlag zur Nutzung der Fläche im Westen von Mering:

Als Alternative plädieren meine Familie und ich für die Ansiedlung von Softwareunternehmen, startup Unternehmen, welche langfristig von der Digitalisierung profitieren und zukunftsorientierte Arbeitsplätze im Hochlohnsektor für die Bewohner des Marktes Mering schaffen und somit das Niveau der Wertschöpfung des Marktes Mering nachhaltig steigern werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Verkehrsbelastung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass voraussichtlich der Großteil (ca. 80%) des neu entstehenden Fahrverkehres das Plangebiet über die Bundesstraße B 17 erreichen wird bzw.  über diese wieder abfährt. Der Ortsteil St. Afra wird daher durch den Fahrverkehr nur unwesentlich tangiert. Selbst wenn sich das Verteilungsverhältnis anders darstellt, z.B. 40% / 60%, wird der Ortsteil St. Afra nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auswirkungen der künftigen planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen werden in einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme berechnet und beurteilt.

 

Zum Thema Umweltzerstörung / Erholungsraum

Der Markt Mering weist darauf hin, dass der Standort zum Lechfeldraum gehört. Dieser Raum westlich der Bahnlinie und westlich von St. Afra grenzt ca. zwischen 1,2 km und 2 km Breite im Westen an den Lechauwald an und ist durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu über 90 % mit Ackerbau gekennzeichnet.

Dieser Raum weist innerhalb der Gemarkungsgrenze von Mering weder Rechtsverordnungen zu Landschaftsschutzgebieten noch zu Naturschutzgebieten aus, und besitzt auch keine kartierten Biotopstrukturen.

Die einzigen Gehölzgruppen die in diesem Raum vorhanden sind, sind Ausgleichsmaßnahmen um die nördliche Freiflächenfotovoltaikanlage, und um eine private Teichnutzung.

Das bedeutet zusammengefasst, dass die vorliegende Umwelt und der vorliegende Erholungsraum, dieses Teiles des Lechfeldes, aus einer agrarindustriellen Monokultur - zur Zeit im wesentlich von Maisanbau - besteht. Es liegen weder schützenswerte naturschutzfachlichen Strukturen noch Erholungsraumindikatoren vor.

Der Gewerbestandort zerstört keine Erholungsstrukturen, da diese nicht vorhanden sind, der Gewerbestandort verdrängt agrarindustrielle Monokulturen - dies kann nicht als Umweltzerstörung bewertet werden.

Dem Markt Mering ist bewusst, dass auch in agrarindustriellen Monokulturflächen Wiesenbrüter sein können. Dies wurde in einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Prüfung anhand einer worst-case-Analyse untersucht. Für einen möglichen Ersatz an Brutraumflächen werden adäquate Ausgleichsflächen neu bereitgestellt.

 

Zum Thema Wertminderung

Wertminderungen als Folge der Nutzung eines anderen Grundstücks bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans. Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass der einzelne einen Anspruch auf Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation oder darauf hat, von jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, existiert nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.05.2013, 2 N 12.260 Rn. 44 juris; BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, 4 B 195/97 Rn. 6 zum Wertverlust durch Erteilung einer Baugenehmigung). Dies gilt erst Recht für mittelbare Wertminderungen auf Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (BayVGH, Urt. v. 03.03.2011, 2 N 09.3058 Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 09.02.1995, 4 NB 17/94 Ls. 1)

 

Anhaltspunkte dafür, dass dem Einwendungsführer ein über die situationsbedingte Wertminderung hinausgehender, unzumutbarer Wertverlust seiner Immobilien entstehen würde, sind nicht vorgetragen und auch objektiv nicht ersichtlich.

 

Zum Thema Erschließungskosten

Die Erschließung des Baugebiets wird nicht losgelöst von der tatsächlichen Realisierung der Bauvorhaben erfolgen. Die Erschließungsanlagen müssen erst bis zur Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar sein (§ 123 Abs. 2 BauGB). Der Markt Mering beabsichtigt, mit dem Vorhabenträger einen Erschließungsvertrag zu schließen. Hiernach werden die Erschließungsanlagen einschließlich der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Markts vom Vorhabenträger auf eigene Kosten herzustellen sein.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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