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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.11.2017:

hiermit lege ich Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 67 und die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes ein.

Begründung:

1) Umwelt- und Naturschutz:

Die Bebauung des geplanten Gebietes gefährdet den Lebensraum und das Vorkommen

von bedrohten Feldbrütern wie Kiebitz, Lerche und Rebhuhn. Die von der Marktgemeinde Mering vorgeschlagene Ausgleichsfläche ist erstens vom Gelände her für diese Tiere nicht geeignet und zweitens von der Größe her nicht ausreichend. Der Natur- und Umweltschutz wurde bei der Planung der Baumaßnahme nur unzureichend berücksichtigt.

 

2) Verkehrstechnische Anbindung:

Der Bau eines Logistikzentrums an dieser Stelle würde noch mehr Straßenverkehr (vor allem LKW's) auf die Bundesstraße B2 und somit auch nach Mering hineinholen.

Nicht nur Mering, sondern auch alle Orte an der B2 würden durch dieses Mehraufkommen an Verkehr belastet werden. Auch wäre dieses Logistikzentrum eine „Einladung“ an den gesamten LKW-Verkehr von München in Richtung Norden, die Autobahn zu vermeiden und über die B2 zu fahren, die innerhalb der anliegenden Orte überhaupt nicht für diese Auslastung ausgebaut ist.

 

3) Beeinträchtigung des Naherholungsgebietes „Weitmannsee“ durch die Bebauung und Nachzug:

Selbst wenn das Logistikzentrum für sich allein bleiben würde, wird dieser Eingriff in die Natur Auswirkungen auf das Naherholungsgebiet „Weitmannsee“ haben.

Auch wenn dieses nicht / nicht mehr / oder nur zum Teil auf Meringer Gemeindegebiet liegt, ist es ein beliebtes Ausflugsziel für Bürgerinnen und Bürger aus Mering. Ist der Erhalt dieses Naherholungsgebietes in der Bauplanung ausreichend berücksichtigt?

In wie weit beeinflusst das derzeitig geplante Logistikzentrum das Naturschutzgebiet und Naherholungsgebiet „Weitmannsee“ negativ?

Ist eine Ausdehnung des geplanten Logistikzentrums nach Norden ausgeschlossen, so dass das Naherholungsgebiet „Weitmannsee“ nicht weiter beeinträchtigt wird?

 

Insgesamt lässt sich sagen, dass diese Baugenehmigung für das Logistikzentrum einen wirklich schlechten Beigeschmack hat. Wer sich die Lage im Kartendienst von Google ansieht, kann zu dem Schluss kommen, die Baugenehmigung für das Logistikzentrum die umstrittene Osttangente "durch die Hintertür genehmigen“ soll und ein ordentliches Genehmigungsverfahren mit seinen Unannehmlichkeiten umgangen werden oder zumindest beeinflusst werden soll.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema Verkehrsbelastung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass voraussichtlich der Großteil (ca. 80%) des neu entstehenden Fahrverkehres das Plangebiet über die Bundesstraße B 17 erreichen wird bzw.  über diese wieder abfährt. Der Ortsteil St. Afra wird daher durch den Fahrverkehr nur unwesentlich tangiert. Selbst wenn sich das Verteilungsverhältnis anders darstellt, z.B. 40% / 60%, wird der Ortsteil St. Afra nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auswirkungen der künftigen planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen werden in einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme berechnet und beurteilt.

 

Zum Thema Naherholung /Weitmannsee

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich westlich der Bahnlinie ausschließlich landwirtschaftliche Flächen mit Monokulturen befinden (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen). Für den Markt Mering sind im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes keine Naherholungsflächen erkennbar.

Naherholungsgebiete, wie der Weitmannsee, befinden sich in einer Entfernung von zwei Kilometern zum Plangebiet und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (z.B. Wegeverbindung zum Weitmannsee bleibt unberührt).

 

Zum Thema Osttangente

Der Markt Mering weist bezüglich der angesprochenen Osttangente darauf hin, dass die geplante Osttangente in keinem Zusammenhang mit der Baurechtsschaffung für den vorliegenden Gewerbe- und Industriepark steht. Die Osttangente ist nach Kenntnisstand des Marktes Mering noch in der Diskussion; es liegen weder konkrete Planungen noch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens hierzu vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere auch an den Immissionsorten im Ortsteil St. Afra, werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen sein. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist für die Planfeststellung in keiner Weise vorgreiflich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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