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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

hiermit möchte ich meine Einwände zum o.g. Bebauungsplan bzw. des geplanten Industriegebiets zum Ausdruck bringen.

 

Meine Befürchtung als Anwohner zum geplanten Industriegebiet sind insbesondere die weitere Flächenversiegelung, zusätzlich zum viergleisigen Bahnverkehr weitere Lärmbelastung, Feinstaubbelastung, das Sinken der Luftqualität und extrem verstärkter Lkw- und Pkw-Verkehr für St. Afra und Mering.

 

Das Lechfeld und die angesiedelte Flora und Fauna sorgen für die gute Lebensqualität in und um Mering, für die gute Luft. Wie oft habe ich mich schon gefreut, aus München zu kommen und wieder durchatmen zu können.

 

Es sind genügend Gewerbeflächen im Gewerbegebiet von St. Afra noch unbebaut. Dass die Besitzer nicht verkaufen/bebauen möchten heißt für mich nur, dass damals versäumt wurde, den Käufern ein Bebauungsultimatum zu stellen. Was für den kleinen Häuslebauer gang und gäbe ist, dass er nämlich Auflagen zu erfüllen hat (z.B. innerhalb von 1 Jahr nach Kauf des Baugrundstücks muss mit dem Bau begonnen werden) wurde hier sträflich vernachlässigt. Weil die Gemeinde das nun feststellt, muss ein neues Industriegebiet ausgewiesen werden. Das ist doch Humbug.

 

Auch die Firma Sonac hat gesetzliche Auflagen. Trotzdem gibt es häufig Geruchsbelästigung. Mag sein, dass das im Gesetzesbereich liegt. Das zeigt aber doch auch, wie lasch hier die Bewohnter geschützt werden. Das geplante Industriegebiet hat keinerlei Einschränkungen zu den möglichen anzusiedelnden Firmen. Genau genommen könnte sich hier auch ein Chemieunternehmen ansiedeln.

 

Die bestehenden Straßen vom geplanten Industriegebiet zur Autobahn (Richtung Odelzhausen) sind dem zu erwartenden Verkehr überhaupt nicht gewachsen und entsprechend ausgebaut. Die Frage ist zudem, wurde der Logistiker gar mit der geplanten Osttangente angeworben?

 

Siedelt sich der geplante Logistiker nicht an, steht 3/4 der Fläche anderen Firmen zur Verfügung. Ich bitte darum, hier entsprechende - scharfe - Auflagen zu verfassen.

 

Sicher kann und darf Fortschritt nicht aufgehalten werden, aber ich würde die Ansiedlung von Firmen bevorzugen, die auch qualitativ hochwertigere Arbeitsplätze anbieten und nachhaltig planen (d.h. langfristig planen, an diesem Standort zu bleiben). Dazu benötigt es kein Industriegebiet, sondern würde ein Gewerbegebiet ausreichen.

 

Wikipedia sagt zur Definition von Industriegebiet:

Vom Gewerbegebiet im eigentlichen Sinne unterscheidet sich ein Industriegebiet durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung <https://de.wikipedia.org/wiki/Umweltbelastung>; (wie Lärm, Staub, Geruch) produzieren, und darum von Wohngebieten <https://de.wikipedia.org/wiki/Wohngebiet>; ferngehalten werden sollen. Es ist von Wohn- und Mischgebieten <https://de.wikipedia.org/wiki/Mischgebiet>; (gemischte Nutzung) ausreichend abgetrennt, für Schwerverkehr <https://de.wikipedia.org/wiki/Schwerverkehr>; und andere Infrastruktur <https://de.wikipedia.org/wiki/Infrastruktur>; erschlossen (z. B. Gleisanschluss <https://de.wikipedia.org/wiki/Gleisanschluss>;, Energie <https://de.wikipedia.org/wiki/Energie>;, Entsorgung <https://de.wikipedia.org/wiki/Entsorgung>;) und mit speziellen Umweltauflagen <https://de.wikipedia.org/wiki/Umwelt>; belegt. Industriegebiete können - örtlich bedingt - noch weiteren Einschränkungen oder Erlaubnissen unterliegen.

Tja: Gleisanschluss: nicht vorhanden, für Schwerverkehr erschlossen: nein, von Wohngebieten ferngehalten (nur getrennt durch Gleise?): nein, ortsunübliches Maß an Umweltbelastung: ja! Wollen das die Bürger? NEIN!

 

Das Argument, dass Mering Gewerbeeinnahmen braucht, lasse ich nicht gelten. Wie wir bei der Demo am 02.12. gehört haben, ist es häufig so, dass Logistiker ihren Firmensitz an anderer Stelle haben und wenn überhaupt nur ein Bruchteil der Gewerbeeinnahmen am Filialstandort gezahlt werden.

 

Ich bitte das Gremium, den Entschluss erneut zu überdenken und auch die zukünftige Grundstücksveräußerung durchdachter und mit Auflagen durchzuführen. Ein Bürgermeister ist - wie der Name schon sagt - für die Bürger da. In erster Linie!

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Erheblich störende Gewerbebetriebe

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 - juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Verkehrsbelastung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass voraussichtlich der Großteil (ca. 80%) des neu entstehenden Fahrverkehres das Plangebiet über die Bundesstraße B 17 erreichen wird bzw.  über diese wieder abfährt. Der Ortsteil St. Afra wird daher durch den Fahrverkehr nur unwesentlich tangiert. Selbst wenn sich das Verteilungsverhältnis anders darstellt, z.B. 40% / 60%, wird der Ortsteil St. Afra nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auswirkungen der künftigen planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen werden in einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme berechnet und beurteilt.

 

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 - juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Schadstoffe

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Die Einhaltung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen kann auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft sichergestellt werden. Der Markt Mering ist jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Schadstoffe in größerem Umfang abgeben werden.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Zum Thema Gewerbesteuereinnahmen

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Gewerbesteuereinnahmen durch den Industrie- und Gewerbepark keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung zum Thema Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass anstelle eines Industriegebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt wird. Zudem wird der Angebotsbebauungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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