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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

hiermit lege ich Widerspruch gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan ein. Begründung: Es sind erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Durch den hier vorliegenden Bebauungsplan werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, die im geplanten Bereich zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen, in Bezug auf Lärm und Verkehr führen. Das ist auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft zu mehreren Wohn- und Mischgebieten nicht hinnehmbar.

 

Das ausgewiesene Bebauungsgebiet ist ein wichtiges Vorkommen für geschützte Feldbrüter wie Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn. Laut einschläqiger Gesetze muss die Gemeinde bereits im Vorfeld der Baumaßnahmen einen Bestandsschutz für diese vom Aussterben bedrohten Vogelarten gewährleisten. Dies geht über reine Ausgleichsmaßnahmen hinaus, da die europäische und deutsche Rechtsprechung in einem derartigen Fall sehr hohe Anforderungen an den Artenschutz stellt. Laut BN reichen die von der Gemeinde vorgenommenen Untersuchungen zum Zustand der Feldbrüter in dem Gebiet und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen hierzu bei weitem nicht aus.

 

Im vorliegenden Bebauungsplan werden die Anforderungen des Naturschutzes rein formal und minimalistisch betrachtet. Die Widerspruchsfrist gegen den Bebauungsplan endet am 11.12.2017 und schon am 21.12.2017 findet die öffentliche Gemeinderatssitzung, in der sich mit den vorliegenden Einwendungen befasst wird statt und eine Entscheidung zum Industriegebiet getroffen wird. Es ist schwer vorstellbar, dass die Gemeinde in dieser kurzen Zeitspanne die sehr substantiellen Einwendungen der Naturschützer qualifiziert beantworten kann.

 

Vom Marktgemeinderat wurden kürzlich einstimmig Leitlinien für eine Gewerbeentwicklung "mit Augenmaß" beschlossen, mit dem Ziel, Bestandsflächen zu nutzen, klein- und mittelständisches Gewerbe anzusiedeln, eine Gründerszene zu etablieren und Handwerksbetrieben am Ort Entwicklungschancen zu bieten. Die Planung des Industriegebietes, das genau auf ein großes Logistikunternehmen zugeschnitten ist, entspricht nicht den Leitlinien.

 

Laut Definition unterscheidet ein Industriegebiet sich im eigentlichen Sinne von einem Gewerbegebiet durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch) produzieren, und darum von Wohngebieten ferngehalten werden sollen. Es ist von Wohn- und Mischgebieten (gemischte Nutzung) ausreichend abgetrennt, für Schwerverkehr und andere Infrastruktur erschlossen (z. B. Gleisanschluss, Energie, Entsorgung) und mit speziellen Umweltauflagen belegt.

 

Mering ist auf Grund seiner ländlichen Umgebung ein attraktiver Wohnort und dieses wertvolle Gut gilt es zu schützen. Meringer Anwohner wie ich machen sich große Sorgen um die am Ortsrand liegenden Naherholungsgebiete, die einen einfachen Zugang und einen unverstellten Blick ins Lechfeld ermöglichen. Es ist zu befürchten, dass Mering dieses wichtige Qualitätsmerkmal verliert wenn der Ort industrialisiert wird.

Die Planung des Industriegebiets wird unter anderem mit einer Verbesserung der Erwerbsstruktur der einheimischen Bevölkerung begründet. Die Arbeitslosenquote im Landkreis Aichach -Friedberg ist aktuell auf einem historischen Tiefstand und beträgt 1,9 % (quasi Vollbeschäftigung). Das ist keine Begründung für die Notwendigkeit einer Industrieansiedlung mit hohen Emissionswerten.

In einer am 2. Dezember 2017 stattfindenden Veranstaltung in Mering Sankt-Afra hat Herr Bürgermeister Hans-Dieter Kandler seinen Einsatz für das o.g. Industriegebiet dargelegt. Er sieht die Notwendigkeit der Industrieansiedlung darin, die Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde zu erhöhen (aussagegemäß um circa TEUR 200).

 

Gemäß dem am 24.4.2017 vom LRA Aichach Friedberg genehmigten Haushaltsplan für 2017 der Marktgemeinde Mering werden die Gesamteinnahmen im Verwaltungshaushalt mit 27 Mio. EUR veranschlagt, die Gewerbesteuereinnahmen mit 2,6 Mio. EUR. Diese veranschlagten Gewerbesteuereinnahmen liegen damit bei ca. 10 % der Gesamteinnahmen der Marktgemeinde. Die aussagegemäß geschätzte Erhöhung der Gewerbesteuereinnahmen um ca. TEUR 200, macht damit weniger als 1% der Gesamteinnahmen der Marktgemeinde aus.

 

Im o.g. Haushaltsplan ist jedoch ausdrücklich erläutert, dass die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen Schwankungen unterliegen, die durch keine Prognose dargestellt werden können.

 

Auf der Veranstaltung 21. November 2017 wurde weiterhin bekannt, dass die Gemeinde dem Gemeinderat bisher keine Kosten-Nutzen-Rechnung zu den mit der Bebauung geplanten Investitionen vorgelegt hat.

 

Die Planungsphase in der Gemeinde soll dazu dienen den Nutzen der Bebauung klar zu formulieren. Dieser ist für mich derzeit nicht erkennbar. Als Steuerzahlerin darf ich auf einen sorgsamen wirtschaftlichen Umgang durch die in der Gemeinde Verantwortlichen mit öffentlichen Geldern erwarten.

 

Dem Gemeinderat sollte vor weiteren Entscheidungen zum geplanten Industriegebiet eine fundierte Kosten - und Nutzen Rechnung durch die Gemeinde vorgelegt werden, damit transparent wird das nicht rein politische Erwägungen weitere Entscheidungen zum Industriegebiet bestimmen.

Immerhin wurden bereits erhebliche finanzielle Verpflichtungen (Grundstückserwerb und

Finanzierung durch Kreditaufnahmen) eingegangen.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es zu signifikanten Erhöhungen der Emissionswerte kommt. Es sind erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.

 

Meine getätigten Aussagen sollten bei der Abwägung im Gemeinderat zur Sprache kommen und sachlich diskutiert und bewertet werden.

 

Im Übrigen bleiben meine bisherigen Einwendungen (im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) aufrechterhalten.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Erheblich störende Gewerbebetriebe

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 - juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema Naherholung /Weitmannsee

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich westlich der Bahnlinie ausschließlich landwirtschaftliche Flächen mit Monokulturen befinden (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen). Für den Markt Mering sind im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes keine Naherholungsflächen erkennbar.

Naherholungsgebiete, wie der Weitmannsee, befinden sich in einer Entfernung von zwei Kilometern zum Plangebiet und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (z.B. Wegeverbindung zum Weitmannsee bleibt unberührt).

 

Zum Thema Gewerbesteuereinnahmen

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Gewerbesteuereinnahmen durch den Industrie- und Gewerbepark keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellen.

 

Zum Thema Haushaltsplan

Der Markt Mering weist darauf hin, dass Aussagen zum Haushaltsplan keinen Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens darstellen.

 

Zum Thema Kosten-Nutzen-Rechnung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung zum geplanten Vorhaben keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellt. Kosten-Nutzen-Rechnungen von Plan- oder Bauvorhaben betreffen die Abwägung durch die Verwaltung und der Kommunalpolitik.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung zum Thema Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass anstelle eines Industriegebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt wird. Zudem wird der Angebotsbebauungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   19: 5

 

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